der Führerschein / Fahrerlaubnis Thread, hier könnt ihr nicht schwarz fahren

  • Die Diskussion ob LoF oder nicht ist hier nicht zielführend, denn es ist *kein* LoF, auch wenn es Wald ist.
    Das habe ich hinreichend recherchiert und Glonntaler hat da auch vollkommen recht.
    Deswegen kommt eben das schwarze Kennzeichen (mit allen Folgen u.a. den Anhänger betreffend) zum Tragen wodurch ich eben eine reguläre Zulassung für den Anhänger hinterm Schlepper benötige, nix Folgekennzeichen oder sowas.

    Und weil es kein LoF ist, kann ich auch Klasse L und T vergessen, denn:


    Zitat

    Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden

    LoF ist hier nicht gegeben.

    Und, zumindest hier, ist ein LoF Zweck auch erst gegeben, wenn man im Jahr 1500€ Umsatz erzielt - erst dann ist man beim Zoll LoF berechtigt und bekäme auch ein grünes Kennzeichen.
    Ich erziele gar keinen Umsatz, weil ich mein eigenes Brennholz ausm Wald hole. :/


    Also kommt B zum Tragen, somit gehen nur vglw. kleine Traktoren, die eben nicht mehr als 3,5to zgG aufweisen oder entsprechend abgelastet sind.

    Der interessante Teil ist aber, dass ich meinen BE zwischen 01.09.2009 und 19.01.2013 gemacht habe - somit an sich 79.06. "berechtigt" wäre.
    Ich habe meine Führerscheinstelle bereits gefragt, aber die Antwort lässt noch auf sich warten.
    79.06. bedeutet, dass ich an (irgendein) 3,5to zgG Zugfahrzeug *jeden* fahrzeugrechtlich zulässigen Anhänger hängen darf.

    Im Extremfall: ich hole mir einen alten, kleinen Unimog, und darf da dann bspw. 13 Tonnen dranhängen sofern durchgehend gebremst.
    Oder halt nen Dodge Ram mit Druckluftbremse und Schwanenhalstrailer mit XX Tonnen.

    Im ganz konkreten Fall: ich möchte an meinen alten Deutz mit 3,2to zgG einen Einachsdreiseitenkipper dranbammeln, auflaufgebremst mit voraussichtlich 6 to zgG.

    Rein theoretisch dürfte ich das, sofern ich die 79.06. im Führerschein eingetragen bekomme.

    2018er Tema Carplatform 4020s Alu / Universaltransporter 2,7to zgG
    mit Stoßdämpfern und 100er Zulassung, im Bedarfsfall mit Plane+Spriegel


    2007er TPV 750kg Baumarkt-Hoppser

  • Hallo Amtrack


    ich habe mich ein wneig rein gelesen weil ich es interresant finde.


    Folgende links sind mir da aufgefallen

    Von einer Fahrschule


    Vom Rhein-Sieg-Kreis


    Folgendes lese ich daraus für BE mit dem Zusatz 79.06

    Fahrzeug unter 3,5t => sollte bei deinen Traktor laut deiner aussage passen

    Anhänger über 3,5t => ist möglich

    Aber => bei Anhängern über 3,5t ist eine Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich

    Wer die Fahrerlaubnis der Klasse BE vor dem 10. September 2009 erworben hat, kommt in den Genuss der Besitzstandsregelung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes. Diese Fahrer gelten als grundqualifiziert, sie müssen aber bis spätestens 9. September 2014 die 35stündige Weiterbildung nachweisen

    Vielleicht hilft dir das weiter.


    Hättest den alten 3er wäre es wieder was anderes.


    Gruß Mario

    Bin jetzt bei 12 Anhängern.

    Vom Klaufix bis zum großen Tandem ist sehr viel dabei.

    Die ganze Aufzählung sprengt hier den Rahmen.

    Einige habe ich schon vorgestellt, die anderen kommen nach und nach.

  • Ich stelle die Frage in den Raum.

    Was hat der Zoll und der erzielte Umsatz mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun?

    Schwarzes Kennzeichen bedeutet doch nicht grundsätzlich das keine LoF betrieben wird oder werden kann.

  • OT


    An diesem Thread erkennt man ganz deutlich, wie deutsche Bürokratie ausufert und Dinge, welche man ganz einfach gestalten kann, total verkompliziert werden.🤦

    Selbst hier im Forum weiss keiner zu 100% wie es richtig ist.

    -Egal wie tief man die Messlatte für den menschlichen Verstand ansetzt, jeden Tag kommt jemand und marschiert aufrecht drunter durch.

  • Ich stelle die Frage in den Raum.

    Was hat der Zoll und der erzielte Umsatz mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun?

    Schwarzes Kennzeichen bedeutet doch nicht grundsätzlich das keine LoF betrieben wird oder werden kann.


    Umgekehrt wird ein Schuh daraus: grünes Kennzeichen bedeutet, dass LoF zumindest dem Zoll gegenüber schonmal nachgewiesen werden konnte.
    Wenn man natürlich mit grünem Kennzeichen 3 Paletten Pflastersteine für seine Einfahrt holt, dann darf im Falle einer Kontrolle durchaus die "LoF" Verwendung in Frage gestellt werden mit allen rechtlichen Folgen inkl. Fahren ohne Führerschein und co... ab und an erwischt es mal einen 17 Jährigen mit Vadderns Großschlepper und dickem Anhänger.
    Selten, aber solche Fälle schaffen es meist in die Zeitung.

    Der Zoll hat sich auch schonmal auf Oldtimertreffen unbeliebt gemacht, weil die ganzen grünen Kennzeichen, welche die Fahrt zum Treffen *nicht* separat versteuert haben entsprechende Strafen erhalten haben... Fahrt zum Oldtimer Treffen ist halt kein LoF Zweck.

    Natürlich kann man auch LoF mit schwarzem Kennzeichen betrieben.


    L und T hängen halt direkt mit "LoF" zusammen, deswegen vermischt sich hier die Fahrerlaubnisverordnung mit dem Steuerrecht.



    Vielleicht hilft dir das weiter.


    Hättest den alten 3er wäre es wieder was anderes.



    Ja, die "Gnade" der späten Geburt... X/ hat halt auch mal handfeste Nachteile.


    Berufskraftfahrerqualifikation fällt in meinem Fall ja (eigentlich?) nicht an, da ich das nicht gewerblich betreibe.

    Ich bin wirklich sehr auf die Antwort meiner Führerscheinstelle gespannt...

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  • Umgekehrt wird ein Schuh daraus: grünes Kennzeichen bedeutet, dass LoF zumindest dem Zoll gegenüber schonmal nachgewiesen werden konnte.
    Wenn man natürlich mit grünem Kennzeichen 3 Paletten Pflastersteine für seine Einfahrt holt, dann darf im Falle einer Kontrolle durchaus die "LoF" Verwendung in Frage gestellt werden mit allen rechtlichen Folgen inkl. Fahren ohne Führerschein und co...

    Da gebe ich dir vollkommen Recht.

    Aber es ging ja darum, zumindest habe ich dich so verstanden, dass du bei der Verwendung als LoF eine andere Führerscheinklasse anwenden kannst und daraus resultiert eine höhere Anhängelast/ Gesamtgewicht.

    Und der Punkt ist unabhängig ob du ein grünes oder schwarzes Kennzeichen hast. Auch ist es in dem Moment egal ob du das Holz später verkaufst oder in deinen eigenen Ofen steckst.

    Stammholz transportieren, vor allem aus dem eigenen Wald, ist definitiv ein forstwirtschaftlicher Zweck.

    Natürlich musst du dann Steuern auf den Anhänger zahlen und zu einem Oldtimertreffen solltest du ohne Anhänger fahren. Für den Traktor reicht ja dann wieder Führerscheinklasse B.

  • Ich denke, dass du da irrst.
    Denn: LoF ist die gewerbliche Arbeit in Land- oder Forstwirtschaft.

    Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen sofern es "hieb- und stichfest" ist, denn das würde natürlich vieles vereinfachen.

    Ich sehe es aber wie Glonntaler, dass der Privatwald und die private Brennholzbeschaffung daraus eben reines Privatvergnügen ist, und hier keine LoF Regelungen greifen.

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  • Aber => bei Anhängern über 3,5t ist eine Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich

    Wer die Fahrerlaubnis der Klasse BE vor dem 10. September 2009 erworben hat, kommt in den Genuss der Besitzstandsregelung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes. Diese Fahrer gelten als grundqualifiziert, sie müssen aber bis spätestens 9. September 2014 die 35stündige Weiterbildung nachweisen

    Da dies so nicht vollständig ist, ergänzend dazu:

    Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die

    1.vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;

    2.vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
    Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

    Der Besitzstand bleibt, auch wenn die Fortbildung nicht bis 09.09.2014 gemacht wurde. Danach durfte man aber nicht mehr Fahrten, für die die Quali Vorraussetzung war, durchführen. Neue Fortbildung machen und man darf danach wieder fahren. Egal wie lange die Quali geruht hat.


    Es muss nicht in JEDEM Fall für Anhänger über 3,5t automatisch eine Qualifikation da sein.


    Das sind aber Themen für mindestens 2 weiter Tröts!

  • Ich denke, dass du da irrst.
    Denn: LoF ist die gewerbliche Arbeit in Land- oder Forstwirtschaft.

    Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen sofern es "hieb- und stichfest" ist, denn das würde natürlich vieles vereinfachen.

    Das gewerblich ist eine Interpretation, meiner Meinung nach. Das verstehe ich nicht so. In den anderen Punkten wird ja Unternehmen explizit erwähnt.

    Gibt es "hieb und stichfest" überhaupt noch? Mit dem richtigen Anwalt lässt sich doch fast alles irgendwie aushebeln.

    Wenn du das so siehst ist das dein gutes Recht. Ich würde einen Traktor mit Anhänger voll Holz nie als ein nicht forstwirtschaftliches Gespann ansehen. Da geht es aber sicher nicht nur mir so.

    Ich bin mal gespannt was deine Führerscheinstelle antwortet.

  • Ich denke, dass du da irrst.
    Denn: LoF ist die gewerbliche Arbeit in Land- oder Forstwirtschaft.

    prinzipiell richtig. Hält Dich der Sheriff an, hängt viel davon ab, wie man antwortet:


    „Ich hole Stammholz für meinen Ofen“ wäre doof


    „Ich hole Stammholz“ wäre richtig. Was dann 2 Jahre später mit dem trockenen Holz tatsächlich passiert, entfaltet keine nachträgliche Wirkung auf die Fahrt 2 Jahre vorher.


    Bei der einzelnen Fahrt muss man lediglich schlüssig erklären können, inwiefern sie mit dem erwerbsorientierten LoF Bedarf zusammenhängt. Pflastersteine fahren für die Hofeinfahrt des Bauern halte ich für möglich, für die private Einfahrt jedoch eindeutig nicht. Wertstoffhof genauso wenig. Spazierenfahren mit Kind ebenso nicht. Mit der Schaufel zu einem landwirtschaftlichen Grundstück um dort Bodenarbeiten zu machen - natürlich.


    Der Zweck der einzelnen Fahrt entscheidet - und zwar sowohl steuerlich wie auch hinsichtlich Führerschein und Co. Daher: ist kein Polizist zugegen und kommt es nicht zum Unfall, ist es sowieso egal.


    Die Regelungen sind an vielen Stellen trotzdem unklar. Und wenn ich hier auf den Wertstoffhof gucke, sind sie den Leuten auch egal :) Dennoch wird mein nächster Traktor schwarz zugelassen. Und ich erwäge ein Umstellen auf schwarz auch beim aktuellen, einfach nur um allen Diskussionen ob der Ungewissheit aus dem Weg zu gehen.


    Man bedenke, dass sowohl Fahren ohne Fahrerlaubnis und Steuerhinterziehung als Straftaten gelten und nicht als OWis.


    Und letzter Punkt: zur Erteilung des grünen Kennzeichens muss man bloss gegenüber dem Zoll erklären, dass man Einkünfte aus LoF hat. Die Prüfung ist hierbei eher lax; und sie findet nur einmalig statt. Auch wird dabei nicht wirklich geprüft, ob eine echte Korrelation zwischen den Einkünften und dem Traktor besteht. Die Problematik entsteht ja auch nicht grundsätzlich, sondern eben bei der einzelnen Fahrt. Fahre ich mit meinem Privat-PKW auf eine LoF Weg, dann darf ich das eben genauso, wenn der Zweck der Fahrt eben LoF ist. Ein Obstbaum-Messer genügt als Nachweis…

  • Berufskraftfahrerqualifikation

    das braucht man PRIVAT nicht, es heißt ja BERUFS...... nicht PRIVATFAHRER.......

    bin wirklich sehr auf die Antwort meiner Führerscheinstelle gespannt...

    die befürchte ich könnte negativ ausfallen, wenn die Nummern mal weg sind, sind sie weg, nachträglich bekommt man die normal nicht zurück, deswegen gammelt mein vor vielen Jahren beantragter Kartenführerschein immer noch auf der Dienststelle rum, falls sie ihn nicht entsorgt haben, ich hab ihn damals nicht angenommen, weil einiges fehlte


    aber vielleicht hast ja Glück, ich glaubs leider nicht