Die Diskussion ob LoF oder nicht ist hier nicht zielführend, denn es ist *kein* LoF, auch wenn es Wald ist.
Das habe ich hinreichend recherchiert und Glonntaler hat da auch vollkommen recht.
Deswegen kommt eben das schwarze Kennzeichen (mit allen Folgen u.a. den Anhänger betreffend) zum Tragen wodurch ich eben eine reguläre Zulassung für den Anhänger hinterm Schlepper benötige, nix Folgekennzeichen oder sowas.
Und weil es kein LoF ist, kann ich auch Klasse L und T vergessen, denn:
ZitatZugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
LoF ist hier nicht gegeben.
Und, zumindest hier, ist ein LoF Zweck auch erst gegeben, wenn man im Jahr 1500€ Umsatz erzielt - erst dann ist man beim Zoll LoF berechtigt und bekäme auch ein grünes Kennzeichen.
Ich erziele gar keinen Umsatz, weil ich mein eigenes Brennholz ausm Wald hole.
Also kommt B zum Tragen, somit gehen nur vglw. kleine Traktoren, die eben nicht mehr als 3,5to zgG aufweisen oder entsprechend abgelastet sind.
Der interessante Teil ist aber, dass ich meinen BE zwischen 01.09.2009 und 19.01.2013 gemacht habe - somit an sich 79.06. "berechtigt" wäre.
Ich habe meine Führerscheinstelle bereits gefragt, aber die Antwort lässt noch auf sich warten.
79.06. bedeutet, dass ich an (irgendein) 3,5to zgG Zugfahrzeug *jeden* fahrzeugrechtlich zulässigen Anhänger hängen darf.
Im Extremfall: ich hole mir einen alten, kleinen Unimog, und darf da dann bspw. 13 Tonnen dranhängen sofern durchgehend gebremst.
Oder halt nen Dodge Ram mit Druckluftbremse und Schwanenhalstrailer mit XX Tonnen.
Im ganz konkreten Fall: ich möchte an meinen alten Deutz mit 3,2to zgG einen Einachsdreiseitenkipper dranbammeln, auflaufgebremst mit voraussichtlich 6 to zgG.
Rein theoretisch dürfte ich das, sofern ich die 79.06. im Führerschein eingetragen bekomme.