Nach 7 Jahren Vollabnahme

  • Stehen lassen und gut......

    Und natürlich weitersuchen ;)...

  • NEIN, WENN ALLE Papiere vorhanden sind, Schein und Brief, wird 'ne normale HU gemacht. Egal ob der 5 oder 50 Jahre abgemeldet war...

    Das mit der Vollabnahme wurde vor Jahren schon gekippt.

    Einzig wenn Schein und/oder Brief fehlen, brauchts 'ne Vollabnahme...

    Moin,

    dieses Thema betrifft mich gerade selbst akut:

    Ich habe einen gebrauchten Wohnwagen Ez. 06.1985 gekauft, der seit 12.1987 stillgelegt ist.

    Ich habe den Fz-Brief mit der grünen Abmeldebescheinigung.

    Vor 1,5 Jahren habe ich den WW mit roten Kennzeichen vom Stellplatz zu mir überführt und instandgesetzt.

    Nun möchte ich den Anhänger wieder zulassen, also brauche ich zuerst eine bestandene HU.


    Wo kann ich das entsprechende Gesetz finden, aus dem hervorgeht, das die normale HU ausreichend ist?


    Gruß Boje

    Humbaur Steely, Bj. 2013

    Hobby Wohnwagen 600 TQM, Tandemachse Bj. 1985

  • Fahr zum TÜV mach die Abnahme und melde ihn an!

    Alles ganz EASY :super: Wie Jonas schon sagte...

    Gruß Mario

    Ich fahre Verbrenner, ich brauche KEINEN Stecker! 8o


    Schreibe ich ROT, bin ich Moderator, schreibe ich schwarz, bin ich normaler User.



    Humbaur HUK 152314

    Auwärter GL 75

  • Eben nicht:

    War heute mit dem ungebremsten zur HU bei der KÜS und hab die Frau Ingenieur genau darauf angesprochen:

    Sie müssen zum TÜV, wenn der WW länger als 7 Jahre abgemeldet ist können wir keine HU machen, dann muss beim TÜV eine Vollabnahme gemacht werden.

    Also was ist richtig und wo kann man es nachlesen?

    Humbaur Steely, Bj. 2013

    Hobby Wohnwagen 600 TQM, Tandemachse Bj. 1985

    Einmal editiert, zuletzt von Jay () aus folgendem Grund: Fullquote entfernt

  • Ich kenne es von der Freien Prüfeinrichtungen hier leider auch so das sie alles was nicht Standard ist wieder wegschicken und lieber dem TÜV überlassen. Seitdem lass ich die Links liegen und mach auch meine unkomplizierten Prüfungen beim TÜV.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Deswegen hab ich ja TÜV geschrieben ;)

    Ich fahre Verbrenner, ich brauche KEINEN Stecker! 8o


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    Humbaur HUK 152314

    Auwärter GL 75

  • Ich möchte nur nicht eine Vollabnahme machen lassen, wenn sie vom Gesetz her nicht erforderlich ist.

    Kostet dann nur unnütz Geld.

    Humbaur Steely, Bj. 2013

    Hobby Wohnwagen 600 TQM, Tandemachse Bj. 1985

    Einmal editiert, zuletzt von Jay () aus folgendem Grund: Fullquote entfernt

  • TÜV anrufen

    Fall schildern und auf Antwort warten. Kostet nicht viel das anrufen.

    Gruß Christian



    PKW - Mazda CX5

    PKW - Mazda 2


    1. Anhänger (Anhängi) - Eduard 2,0 to EZ 02.2020

    2. Anhänger (Hängi) Humbaur 1,0 to EZ 05.1997

  • ist halt immer bei den freien was die für Lehrgänge gehabt haben.... wollte mal bei der GTÜ nem E30 von 1988 ein 60/40 Fahrwerk eintragen lassen... also was zeitgenössiges mit Gutachten.... kam.nur die Aussage.... darf ich nicht... ich darf nur HU machen.... aber da gibt's nen Kollegen in Hannover..... ob er uns die Sparkos einträgt habe ich ihn nicht gefragt.....

  • das Gesetz das bestimmte Sachen nur noch der TÜV oder Dekra machen dürfen wurde zwar vor ein paar Jahren gekippt, auch KÜS GTÜ und wie se alle heißen dürfen nun ALLES machen, aber die haben meist nicht die fähigen Mitarbeiter dazu die die nötige Qualifikation haben


    deswegen schicken sie euch weg zum TÜV, weil sie es eben nicht dürfen und auch daher oft gar keine Ahnung haben


    Fakt ist, eine HU reicht, also fahr zum TÜV

  • Wo kann ich das entsprechende Gesetz finden, aus dem hervorgeht, das die normale HU ausreichend ist?


    War heute mit dem ungebremsten zur HU bei der KÜS und hab die Frau Ingenieur genau darauf angesprochen:

    Sie müssen zum TÜV, wenn der WW länger als 7 Jahre abgemeldet ist können wir keine HU machen, dann muss beim TÜV eine Vollabnahme gemacht werden.

    Also was ist richtig und wo kann man es nachlesen?


    Hi - hier, in §14 FZV, Absatz 2:


    § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung


    (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

    1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
    2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
    zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
    (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

    Tatsächlich kann bei DER langen Abmeldedauer der unterstrichene Teil eingetreten sein (vermutlich), aber nur wenn AUCH das "UND" eingetreten ist (!) braucht er schon nochmal 'ne §21. Hast du nur noch den Brief?! Keinen Schein?! Hoffe nicht...


    Egal wie es weitergeht - halte uns bitte auf dem Laufenden - interessiert mich selbst auch...


    Gruß Jonas - und viel Erfolg!

  • Hast du nur noch den Brief?! Keinen Schein?! Hoffe nicht...

    Er hat den Brief und die grüne Abmeldekarte.

    1987 hat man den Fahrzeugschein noch eingezogen bei der Abmeldung und als Nachweis die grüne Karte bekommen.

    Heute steht in den Briefen ja auch nichts mehr drin und alles auf dem Schein.

    Zu der Zeit stand in beiden alles.

    Gruß

    Harald


    Zum Glück bin ich anders als die Anderen! :pfeif:

  • Verdammt... jo dann scheint doch eher 'ne 21er nötig zu sein und die Frau (cool!) von der KÜS hat Recht. KÖNNTE theoretisch auch die KÜS machen, allerdings ist das Vorhandensein von aaS (amtl. anerkannten Sachverständigen) dort noch geringer als beim Tüff..

  • was hat der Schein mit der HU zu tun?


    Er fährt zum TÜV macht die HU und bekommt den Prüfbericht, dort steht dann drin das die Plakette von der Zulassungsstelle erteilt wird


    die schreiben neuen Brief und Schein raus, stempeln das Kennzeichen ab, fertig

  • Hallo in die Runde und vielen Dank bisher für eure Einschätzungen und Fakten.


    Um Licht in die Sache zu bringen, habe ich gestern auch eine Mail mit dem den Sachverhalt an den TÜV-Nord geschickt. Die Antwort steht noch aus.

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Ingenieure hier vor Ort die richtige Antwort kennen. Es scheint ja nicht so häufig vorzukommen.


    Wenn ich das richtig deute, muss ich ne §21 machen, wenn keine Daten zu dem WW mehr vorliegen. Denn nach den vielen Jahren ist der Anhänger aus dem zentralen Fahrzeugregister ja definitiv raus.

    Reichen hierzu die Daten aus dem alten Brief nicht aus? Schließlich ist die Nummer der ABE für den WW mit Datum im Brief vermerkt.


    Viele Grüße Boje

    Humbaur Steely, Bj. 2013

    Hobby Wohnwagen 600 TQM, Tandemachse Bj. 1985