100er Zulassung - mal wieder

  • die vom Hersteller oder aaS erlaubte zulässige Anhängelast überschreiten darf, ist doch nun totaler Quatsch. Erst recht nicht mit 100km/h


    Darum geht es hier doch gar nicht. Und wurde von meiner Seite auch nie behautet.


    Man darf beim Wohnanhänger aber 100 fahren wenn das zGG des Anhängers höher ist als die zul. Anhängelast (wenn alle übrigen Bedingungen erfüllt sind). Siehe Gesetzestext.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Gegeben sei:


    VW Caddy
    Leergewicht: 1461kg
    ZgG: 2180kg
    Anhängelast gebremst: 1400kg
    Anhängelast ungebremst: 730kg
    ESP mit Anhängerunterstützung



    Folgenden fiktiven Wohnwagen darf ich laut Gesetz mit 100kmh ziehen:
    ZgG: 1450kg
    Effektives Gewicht(gewogen) : 1400kg
    Starrer Aufbau und Schwingungsdämpfer
    Begründung: Wegen des Anhänger ESP ist hier Faktor 1,0 anzusetzen. 1461*1,0=1461 wodurch wiederum zgG Anhänger<=Leergewicht KFZ*Faktor ist.


    Folgenden fiktiven Frachtanhänger darf ich nicht mit 100kmh ziehen:
    ZgG: 1450kg
    Effektives Gewicht(gewogen) : 1400kg
    Schwingungsdämpfer
    Begründung: Wegen des Anhänger ESP ist hier Faktor 1,2 anzusetzen. 1461*1,2=1753 wodurch wiederum zgG Anhänger<=Leergewicht KFZ*Faktor ist, in §1 1. C BB ist wiederum festgelegt, dass für nicht Wohnwagen das zgG des Anhängers maximal so hoch sein darf wie die Anhängelast des Fahrzeugs. 1450>1400 wodurch der Anhänger nicht mit 100kmh gezogen werden darf.



    Beide Anhänger haben exakt die gleichen Daten, werden vom Gesetz jedoch unterschiedlich betrachtet.

    Edda: Mercedes V-Klasse v250d, EZ 10/2018
    Eddi: Eduard Hochlader 3,1x1,6m, 1500kg zgG, 1,8m Hochplane, EZ 03/2017

    Frosti: WM Meyer Kühlkoffer 3x1,5x2m, 2700kg zgG, EZ 02/2020

    Heini: Heinemann Z1, 400kg zgG, EZ 04/1971

    Wiens Safety-Trailer CS 2002 (2to Bootstrailer), EZ 07/1982 (verkauft)
    Katy: VW Caddy 1.2 TSI, EZ 12/2014 (verkauft)
    Zitrone: Citroen C3, EZ 10/2002 (verkauft)

    Toom Baumarkt Stema 750-13 BJ 2015 (verkauft)

  • Dann fahrt doch mal mit 100km/h und lasst euch blitzen, hinterher fahren o.ä. - jedenfalls gerichtlich nachweisbar kontrollieren. Dann erhebt ihr gegen den Bußgeldbescheid Einspruch mit ´eurer´ Begründung und wartet ab. Irgendwann geht's zum Richter und dieses dann gefällte Urteil glaube ich. Alles andere ist fachlich falsch.


    Auf der einen Seite wird sich wegen 1kg Traglast gestritten aber hier darf die Schrankwand von WW die vom Hersteller genehmigte Anhängelast aushebeln.


    Ich greife jetzt keinen persönlich an, mir geht es auch nicht um den/die Verfasser des hier im Forum geschriebene, sondern nur darum, dass hier einige Kenntnislose in die Irre geführt werden.



    PS: Irgendwo habe ich im Hinterkopf, dass bei Opel die erhöhte Anhängelast nur für flache Anhänger geltend ist. Nicht allgemein, sondern nur auf Anfrage bei Erhöhung beim Hersteller. Mal so nebenbei erwähnt.

  • Wieso wird die Anhängelast ausgehebelt?
    Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf doch über die Anhängelast hinaus gehen, solange das konkret angehängte weniger ist. Zum Beispiel ein leerer 2to Plattformanhänger. Wenn der effektiv zum Beispiel 500kg wiegt, darf ich den doch legal mit nem Kleinwagen (Anhängelast gebremst 1000kg) ziehen.

    Edda: Mercedes V-Klasse v250d, EZ 10/2018
    Eddi: Eduard Hochlader 3,1x1,6m, 1500kg zgG, 1,8m Hochplane, EZ 03/2017

    Frosti: WM Meyer Kühlkoffer 3x1,5x2m, 2700kg zgG, EZ 02/2020

    Heini: Heinemann Z1, 400kg zgG, EZ 04/1971

    Wiens Safety-Trailer CS 2002 (2to Bootstrailer), EZ 07/1982 (verkauft)
    Katy: VW Caddy 1.2 TSI, EZ 12/2014 (verkauft)
    Zitrone: Citroen C3, EZ 10/2002 (verkauft)

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  • Wieso wird die Anhängelast ausgehebelt?
    Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf doch über die Anhängelast hinaus gehen, solange das konkret angehängte weniger ist. Zum Beispiel ein leerer 2to Plattformanhänger. Wenn der effektiv zum Beispiel 500kg wiegt, darf ich den doch legal mit nem Kleinwagen (Anhängelast gebremst 1000kg) ziehen.


    Korrekt :super: - gilt aber nicht für die 100km/h Regelung - :kapitulier:

  • Seid ihr jetzt langsam alle verrückt?



    Zitat

    Man darf beim Wohnanhänger aber 100 fahren wenn das zGG des Anhängers höher ist als die zul. Anhängelast (wenn alle übrigen Bedingungen erfüllt sind). Siehe Gesetzestext.


    Das ist genauso ein Blödsinn wie das Beispiel darunter mitm Caddy
    Wenn der nur 1400 kg Anhängelast hat dann darf der Anhänger auch ned 1450 haben


    Der niedrigste Wert zählt, schon vergessen???



    Wenn hier weiterhin so viel Blödsinn verzapft wird muss ich leider mal bisschen löschen


    Gruß Mani

  • Das ist genauso ein Blödsinn wie das Beispiel darunter mitm Caddy
    Wenn der nur 1400 kg Anhängelast hat dann darf der Anhänger auch ned 1450 haben


    Nö, denn - er schrieb ja klar und deutlich:




    Leute - ihr müsst schon richtig / aufmerksam lesen... es geht hauptsächlich um den Unterschied zGG <-> effektives Gewicht WoWa <-> andere Anhänger...


    Dass das in der Praxis relativ egal sein wird, da WoWa ja meist am zGG betrieben werden, sei mal aussen vor gelassen...

  • Ich war bisher felsenfest der Meinung wie Mani, dass die Beschränkung auf die zulässige Anhängelast bei allen Arten von Anhängern gilt als Obergrenze.


    Nun gibt es neben der Auslegung im Forum mehrere Quellen (diverse TÜVs und ADAC), die das bei Wohnwagen mit starrem Aufbau verneinen und sich nur auf den Faktor beziehen, d.h. die Beschränkung unter Punkt c der Verordnung gälte nur für gebremste Nutzanhänger/Zeltcaravans und eben nicht für Wohnwagen mit festem Aufbau.

  • eigentlich gibts weder Auslegungen noch Interpretationsspielraum - da es schlicht Gesetz ist und ich das schonmal hier gepostet habe:
    https://www.gesetze-im-interne…ht/stvoausnv_9/gesamt.pdf


    Wenn WoWa nunmal in einem anderen Unterpunkt behandelt werden wie "alle anderen Anhänger", KANN eben ein Unterpunkt für "andere Anhänger" NICHT für WoWa gelten.


    [HR][/HR]
    edit: SO, wie das Gesetz für WoWa ausgelegt ist... würden sich ja viele Leute - mich eingeschlossen - wünschen, dass das für alle Anhänger gelten würde. Da sollte ich vielleicht wirklich mal... ja, an welche Institution denn schreiben?!
    Denn vom Sicherheitsaspekt her... was soll bitte der Unterschied sein, wenn ich den Anssems MSX leer hinter unserem Corsa B ziehe?! Oder 'nen kleinen, gebremsten Pritschenanhänger... wenn die zulässige Anhängelast jeweils nicht überschritten wird. Ja, der MSX hat 3000kg zGG - aber was interessierst, wenn ich 3 leere Paletten damit transportiere...
    Dem Fahrzeugführer wird ja auch beigemessen, dass er bei jeglichen Anhängern die zulässigen Anhängelast, Achslasten etc. einhält - wieso also nicht auch "dynamisch" für die 100kmh-Regelung?!
    Wobei... ach f*ck, gerade nochmal überlegt, meine o.g. Gedankengänge würden ja auch quasi den Wegfall des 1. Satzes in §1, Abs. 1 bedeuten - das kann man sich wohl leider abschminken. Schade. :( Und doch ists sooo sinnlos...

  • Natürlich ist der Wortlaut der Verordnung maßgebend. :)


    Ich las das "in jedem Fall" halt nicht nur bezogen auf Punkt c, sondern eben bezogen auf alle Anhänger gleich welcher Art.


    Es fehlt ein "hier" oder "in diesem Fall" statt "in jedem Fall" - dann wäre es eindeutig formuliert.

  • Meiner Meinung nach ist die Gliederung in diesem Falle ausschlaggebend. Gibt es eigentlich eine Stelle, von der man zu diesem Thema eine verlässliche und rechtswirksame Erklärung bekommen kann? Sowohl Polizei als auch TÜV widersprechen sich ja oft selbst.


    Der einzige Grund für diesen Unterschied der mir einfällt ist in dem festen Aufbau begründet. Bei regulären Anhängern fällt der Großteil des Gewichts auf Ladung, die nicht in alle Richtungen mit dem Anhänger verbunden ist. Bei Wohnwagen ist der Großteil des Gewichts der Anhänger selbst. Hierbei sind alle Aufbauten fest mit dem Anhänger verbunden und bilden eine Einheit. Nur der wesentlich kleinere Anteil ist potenziell bewegliche Ladung.
    Vielleicht wird bei Wohnwagen davon ausgegangen, dass die bewegliche Masse deutlich geringer ist, wodurch er sich weniger aufschaukeln kann.

    Edda: Mercedes V-Klasse v250d, EZ 10/2018
    Eddi: Eduard Hochlader 3,1x1,6m, 1500kg zgG, 1,8m Hochplane, EZ 03/2017

    Frosti: WM Meyer Kühlkoffer 3x1,5x2m, 2700kg zgG, EZ 02/2020

    Heini: Heinemann Z1, 400kg zgG, EZ 04/1971

    Wiens Safety-Trailer CS 2002 (2to Bootstrailer), EZ 07/1982 (verkauft)
    Katy: VW Caddy 1.2 TSI, EZ 12/2014 (verkauft)
    Zitrone: Citroen C3, EZ 10/2002 (verkauft)

    Toom Baumarkt Stema 750-13 BJ 2015 (verkauft)

  • Das ist genauso ein Blödsinn wie das Beispiel darunter mitm Caddy
    Wenn der nur 1400 kg Anhängelast hat dann darf der Anhänger auch ned 1450 haben


    Der niedrigste Wert zählt, schon vergessen???


    Du hast es doch sonst immer mit "nur das Gesetz zählt". Dann zitiere doch bitte mal ganz konkret den Gesetzestext und erkläre anhand des Wortlauts warum das so sein sollte. Bis jetzt hab ich von dir hier noch keine Erklärung dazu gelesen warum die Lesart falsch sein sollte außer "ISSO".


    Zitat

    Wenn hier weiterhin so viel Blödsinn verzapft wird muss ich leider mal bisschen löschen


    Mit welcher Begründung? Falsche Meinung?



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Der einzige Grund für diesen Unterschied der mir einfällt ist in dem festen Aufbau begründet.


    Die Faktoren sind dafür kleiner. Vielleicht so ne Art quid pro quo...



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Ich besitze einen kurzen Gesetzeskommentar zur StVO, in dem auch diese Ausnahmeverordnung enthalten ist.


    Aber zu dem Punkt der Gewichte wird leider nichts erläutert.


  • Dass das in der Praxis relativ egal sein wird, da WoWa ja meist am zGG betrieben werden, sei mal aussen vor gelassen...


    Glaube ich nicht. Dürfte gerade bei Einsteigern die Auto haben und dazu Wohnwagen kaufen oft interessant sein und gerade mit den angebotenen Auflastungsoptionen haut man schnell in den Bereich hinein.

  • Ich war bisher felsenfest der Meinung wie Mani, dass die Beschränkung auf die zulässige Anhängelast bei allen Arten von Anhängern gilt als Obergrenze


    so ist es auch, ein Wohnwagen ist auch nur ein Anhänger, mit dem Unterschied das er bei der 100er zulassung nur 0,8 als Faktor hat


    das liegt aber daran, weil die meisten zu blöd zum beladen sind, da werden die Schränke von vorne bis hinten vollgestopft und das Gewicht auf die gesamte Länge verteilt, statt es über der Achse zu packen und erst am Ziel in die Schränke zu räumen, deshalb wird mehr Leergewicht beim Zugfahrzeug verlangt bei 100 km/h, da hat der Gesetzgeber mal ausnahmsweise richtig reagiert, zum Leidwesen derer die ihn richtig beladen



    Du hast es doch sonst immer mit "nur das Gesetz zählt". Dann zitiere doch bitte mal ganz konkret den Gesetzestext und erkläre anhand des Wortlauts warum das so sein sollte. Bis jetzt hab ich von dir hier noch keine Erklärung dazu gelesen warum die Lesart falsch sein sollte außer "ISSO".


    das Gesetz ist doch eindeutig, ist das so schwer zu verstehen?


    ein Wohnwagen mit festem Aufbau ist ein ganz normaler Anhänger, mit dem festen Aufbau ist eben die Aludose gemeint


    es gibt ja auch Faltanhänger, diese sind auch Wohnwagen laut Zulassung, aber haben kein festen Aufbau und da zählt dann 1.1 als Faktor, weil se klein und kurz sind


    also nochmal den Gesetzestext (Schwarz der offizielle Text, bunt meine Erklärung dazu)


    1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmassedes Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:


    auf Deutsch, die Karre muß ABS haben und das zul Gesamtgewicht des Anhängers muß kleiner oder gleich mal X Leergewicht Auto sein, X ist dann entweder Faktor 0,3 0,8 oder 1,1, oder auch 1,0 oder 1,2 mit Antischlingerkupplung oder elektrischem Firlefanz im Auto


    oder man rechnet andersrum, dann muß es heißen, das Zugfahrzeug muß mindestens oder mehr Leergewicht haben als das Gesamtgewicht des Anhängers geteilt durch den Faktor, also z.B. 750kg : 0,3 =2500 kg


    mit diesen beiden Rechnungen, kann man für jedes Auto ausrechnen wie schwer der Anhänger maximal sein darf um 100 zu fahren
    bzw wie schwer das Auto sein muß um einen vorhandenen Anhänger mit 100 zu ziehen


    dabei dürfen zulässige Anhängelasten die der Hersteller vorgibt nicht überschritten werden, außerdem sind die Führerscheinrechtlichen Regeln zu beachten, bei Klasse 3 geht mehr wie bei Klasse B oder BE, weil bei den neuen Klassen die zulässigen Gewichte zählen, während beim alten 3er oft nur die tatsächlichen Gewichte eingehalten werden müssen


    a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulischeSchwingungsdämpfer: X = 0,3;


    also die typische 750 kg Baumarktkiste oder jeder andere ohne Stoßdämpfer gilt 750 geteilt durch 0,3 ist 2500, SO schwer muß das Zugfahrzeug leer sein, und es muß auch mindestens 750 anhängen dürfen


    hat der 1000 kg Anhänger zwar ne Bremse aber keine Dämpfer gilt 1000:0,3, dann muß das Auto schon 3,3t haben


    b) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
    1300kg wohnklo : 0,8 = 1625 kg was das Auto LEER wiegen muß


    c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1,
    also der normale 2t Anhänger 2000 : 1,1 = 1818 kg mindestens leer das Auto


    wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:
    und jetzt die Obergrenzen beachten die gelten natürlich für a) b) und c) deshalb steht da IN JEDEM FALL

    aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
    zul Gesamtgewicht vom Anhänger muß weniger oder darf maximal gleich hoch sein wie vom Zugfahrzeug


    das hab ich weiter oben schon mal erklärt, PKW dürfen nur das 1,0 fache anhängen, meist sogar weniger
    Geländewagen dürfen das 1,5 fache anhängen


    bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;


    und dann muß das Gesamtgewicht vom Anhänger kleiner oder maximal gleich groß sein wie die zulässige Anhängelast




    so und nun nochmal den Caddy als Beispiel


    VW Caddy besser als a Opel
    Leergewicht: 1461kg Fliegengewicht
    ZgG: 2180kg da hab ich mehr Leergewicht
    Anhängelast gebremst: 1400kg genau 1400 kg und kein KG mehr, egal ob du mit 80 oder 100 fahren willst
    Anhängelast ungebremst: 730kg auch da das gleiche
    ESP mit Anhängerunterstützung erhöht den Faktor beim Wohnklo auf 1,0 oder bei anderen auf 1,2




    Folgenden fiktiven Wohnwagen darf ich laut Gesetz mit 100kmh ziehen: NEIN da Du nur 1400 kg zul Anhängelast hast
    ZgG: 1450kg
    Effektives Gewicht(gewogen) : 1400kg in dem Fall darfst Du ihn anhängen, aber nur mit 80 und nicht mit B allein
    weil 2180 kg Auto und 1450 kg Anhänger sind ÜBER 3,5t, mit B96, BE und Klasse 3 erlaubt
    Starrer Aufbau und Schwingungsdämpfer
    Begründung: Wegen des Anhänger ESP ist hier Faktor 1,0 anzusetzen. 1461*1,0=1461 wodurch wiederum zgG Anhänger<=Leergewicht KFZ*Faktor ist. Faktor 1,0 ist richtig, aber du kannst ihn nicht voll ausnützen, weil eben nur 1400 kg zul Anhängelast hast
    und deshalb geht es NICHT


    Folgenden fiktiven Frachtanhänger darf ich nicht mit 100kmh ziehen: Richtig, der ist erst recht viel zu schwer, es gilt das gleiche wie oben nur eben mit Faktor 1,2, den aber ebenfalls nicht ausnutzen kannst
    ZgG: 1450kg
    Effektives Gewicht(gewogen) : 1400kg
    Schwingungsdämpfer
    Begründung: Wegen des Anhänger ESP ist hier Faktor 1,2 anzusetzen. 1461*1,2=1753 wodurch wiederum zgG Anhänger<=Leergewicht KFZ*Faktor ist, in §1 1. C BB ist wiederum festgelegt, dass für nicht Wohnwagen das zgG des Anhängers maximal so hoch sein darf wie die Anhängelast des Fahrzeugs. 1450>1400 wodurch der Anhänger nicht mit 100kmh gezogen werden darf.



    Beide Anhänger haben exakt die gleichen Daten, werden vom Gesetz jedoch unterschiedlich betrachtet.


    werden sie eben nicht, weil aa und bb eben für jeden darüber beschriebenen Fall Gültigkeit hat




    Isch habe fertig




    ne doch noch nicht ganz


    Wieso wird die Anhängelast ausgehebelt?
    Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf doch über die Anhängelast hinaus gehen, solange das konkret angehängte weniger ist. Zum Beispiel ein leerer 2to Plattformanhänger. Wenn der effektiv zum Beispiel 500kg wiegt, darf ich den doch legal mit nem Kleinwagen (Anhängelast gebremst 1000kg) ziehen.


    nur wenn Du den richtigen Führerschein dafür hast, Ja, siehe oben


    außerdem gilt das schon bei 80, das hat mit dem 100er Thema nichts zu tun



    Gibt es eigentlich eine Stelle, von der man zu diesem Thema eine verlässliche und rechtswirksame Erklärung bekommen kann? Sowohl Polizei als auch TÜV widersprechen sich ja oft selbst.


    klar gibts die, einfach lesen, aber bitte immer nur offizielle Seiten wie Juris


    also bei Gesetze im Internet

    oder Seiten der einzelnen Länder



    den Blödsinn der in Wiki, ADAC oder sonstwo steht ist nicht rechtssicher, genauso wie mein geschreibsel


    aber bis jetzt hab ich das Gesetzeswirrwar immer ganz gut verstanden


    Gruß Mani

  • Hallo zusammen,


    ich lese diesen Beitrag seit Beginn mit und verstehe diesen Hype mit der 100 km/h Zulassung nicht so richtig.
    Viele möchten die 100 km/h Zulassung und brauchen diese nie. Also für was?


    Ich kenne keinen Strauchschnittplatz (Ironie) der direkt neben einer BAB oder eine Bundesstraße die Autobahn ähnlich ( mehrspurig in einer Fahrtrichtung mit fester Mittelstreifentrennung Leitplanke oder Betonmauer )
    liegt.


    Ich verstehe wenn Gewerbetreibende Ihre Anhänger mit der Plakette ausstatten (Zeit ist Geld) diese Leute haben dann aber auch die Zugfahrzeuge und Anhänger dazu.
    Als Privatmann braucht es so etwas nicht (meine Meinung) Allein schon der höhere Spritverbrauch bei 100 km/h macht den Zeitgewinn wieder weg.
    Mit meinen beiden "Schrankwänden" liegt der Verbrauch wenn ich zwischen 80 und 90 km/h fahre bei ca. 10 Ltr. bewege ich mich mit Tempo 100 verbraucht
    der Motor zwischen 12 und 14 Ltr.
    Wenn man jetzt noch die Reifen die alle 6 Jahre gewechselt werden müssen, die Stoßdämpfer und ggf. eine Antischlingerkupplung benötigt stellt sich mir persönlich
    die Frage brauch ich das. Vor allen wenn ich die heutigen Wohnwägen sehe bis 2,5 mtr. breit, 5 bis 6 mtr. Aufbaulänge bis 1800kg Gesamtgewicht und eine Achse haben brrrrrr.


    Ich betone nochmals das ist meine persönliche Meinung und soll keine Kritik an anderen schreibenden Personen darstellen.


    Ich fahre lieber gemütlich 85 km/h und schwimme mit den Lkw,s mit ohne diese und andere zu behindern.:kapitulier:


    Gruss Gerald

    Pkw Anhänger WMeyer 2031 Bj 1999 Tandem 2000 Kg seit 2013

  • Es gibt ja genug Menschen, denen der Spritverbrauch und die Reifen alle 6 Jahre schlichtweg egal sind. Warum auch nicht: das Auto kostet 30 k€ und wird nach 5 Jahren für 12 k€ wieder verkauft. Das sind 3600 € Wertverlust pro Jahr. Bei zB 1000 Autobahn-Anhänger-km pro Jahr köstete (??) eine Erhöhung des Benzinverbrauchs von 10 auf 15 l also ca. (5l/100km * 1,40 € * 10 = ) 70 €. Dazu noch Reifen für 120 € - macht also 20 € pro Jahr.
    Sind zusammen keine 100 € pro Jahr. Wie gesagt: das Auto hat 3600 € pro Jahr allein an Wertverlust.


    PS: Mein Zweitwagen braucht bei 110 km/h mit Hochplanenanhänger ca. 26 l/100 km LPG. Was mich daran aber mehr stört: der Motor ist nicht gasfest und deshalb tue ich es ihm im Regelfall nicht an. Ich bin aber einer von denen, denen es finanziell nicht stört. Nicht, weil ich zu viel Geld hätte, sondern eher, weil meine Autos keine 3600 € Wertverlust pro Jahr haben :rolleyes:

    Eduard Zeus 2,0to Tandem 3,30m x 1,80m mit höhenverstellbarer Hochplane 1,50m - 1,80m und Fahrradcomputer BC500

    HP500 mit Bremse 1,65m x 1,05m mit Flachplane 0,40m

  • ...
    Ich kenne keinen Strauchschnittplatz (Ironie) der direkt neben einer BAB oder eine Bundesstraße die Autobahn ähnlich ( mehrspurig in einer Fahrtrichtung mit fester Mittelstreifentrennung Leitplanke oder Betonmauer )
    liegt.
    ...


    Ich schon. :augenreib:



    :bitteschoen:Recyclinghof neben einer Autobahn.jpg


    Obwohl ich mich nicht (von deinem Text) angesprochen fühle. Denn ich fahre mit sog. Siedlungsabfällen nicht über die Autobahn.
    Aber im Grunde hast du recht mit deiner Aussage.

  • Hallo Mani,


    danke für die umfangreiche Ausarbeitung.
    Trotzdem oute ich mich als Anhänger der Fraktion, die aa) und bb) nur für c) als gültig ansieht.


    Begründung:
    Die Bedingung würde sonst direkt nach dem Satz "1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmassedes Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:" stehen.


    Das "in jedem Fall" interpretiere ich als 'immer dann, wenn "c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern:" gilt'


    Auch ich hab das Gesetzeswirrwar bislang ganz gut kapiert.