Alles anzeigenDu mußt aber auch 5.19 und 5.20 und 5.21 beachten, demnach darf man die Klappe garnicht mehr öffnen wenn dadurch die Leuchten verdeckt sind, das hat mir sogar mal ein TÜVTLER so gesagt, das die Heckleuchten z B beim Abladen nicht verdeckt sein dürfen, man muß dann zusätzliche Leuchten haben oder eben zweiteilige wie bei den Autos
sind die Rückstrahler an der Klappe, ist unter Garantie ein Eintrag im Schein das der Anhänger nur mit geschlossenen Bordwände betrieben werden darf
außerdem heißt der Text doch "dürfen nur in folgenden Fällen an beweglichen Bauteilen"
also wenn es Leuchten aus ner Baugruppe mit Buchstabe "D" sind oder wenn sie doppelt vorhanden sind
das ist ganz was anderes, aber du sagst es ja selbst "Teile der Heckbeleuchtung" weil dort die Leuchten dann doppelt sind, einmal im festen Teil und einmal in der Klappe
die Blinker, Licht und Rückstrahler sind immer im festen Teil die Rückstrahler oft sogar extra in der Stoßstange
schau dir einfach mal ein paar Autos an, in der Klappe ist meist nur ein Teil vom Licht oder Rückfahrlicht oder Nebelleuchte, der Rest ist fest angebaut
Wir haben hier doch TÜV und Dekra Leute, wo sind die wenn man sie braucht
Demnach sind die meisten Fahrzeuge und Anhänger von Schaustellern verboten. Kann ich mir nicht vorstellen.