100 Km/h Regelung

  • Ich hänge mich mal hieran, weil es mir um die 100km/h-Regelung geht.


    Ich suche ja schön länger einen neuen Hänger. Da ich jedoch ein Abstellproblem habe, darf der Hänger maximal 3,40 lang sein. Meine gewünschte Variante mit einem Kasteninnenmaß von 2,50 wird als nix, diese Hänger sind immer so um die 3,70 lang. Deshalb habe ich nun den Koch Typ 125.200.13 im Visier; Der sollte passen. Die 100 km/h-Freigabe hat er serienmäßig dabei (Wird wohl ein Neuer werden müssen, gebraucht habe ich Hänger dieser Größe noch nicht gefunden, nicht einmal in der Bucht).
    Nun zur Frage: Mein derzeitiges Auto (Citroën C4) darf den problemlos ziehen. Allerdings habe ich die Option, nächstes Jahr einen netten 1er BMW zu übernehmen und der darf trotz allem guten Zureden max. 1.200 kg ziehen. Da ist dann die 100 km/h-Zulassung wertlos. Wenn ich es richtig sehe, bleibt dann nur die Ablastung auf 1.200 kg. Das macht sicherlich der TÜV (hoffentlich auch die Dekra oder GTÜ). Muß die Ablastung nach der Begutachtung ZWINGEND in die Papiere eingetragen werden oder reicht es aus, das Gutachten mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen? Da ich meine Autos i.d.R. 3 - 5 Jahre fahre, würde ich dann nach dem BMW sicherlich wieder ein Auto fahren, welches eine höhere Anhängelast hat, so daß die 1.300 kg wieder ausgenutzt werden können. Bei dem Hänger erwarte ich schon, daß der problemlos 20 Jahre alt wird (Mein Stema ist ja inzwischen auch schon 10 und hat keine Ermüdungserscheinungen und hängt inzwischen hinter dem 3. Auto). Also erneute Fahrt zum Gutachter und alles ist wieder wie es war. Die Gutachten würde ich in meiner kleinen Werkstatt durchführen lassen - da ich ich den Hänger auch nach Ende der üblichen Geschäftszeiten abstellen und auch wieder abholen. Die Fahrten zur Zulassungsstelle würde ich mir gerne sparen, primär wegen der Zeit :cool:.

  • Hallo

    Du kannst Dir das ALLES sparen, es ist egal was Du am Auto anhängen darfst, es ist auch egal was der Hänger für ein zGG hat, Du darfst nur den Hänger dann eben nicht voll machen, ob der 1000 oder 2000 zGg hat ist dabei egal, Leergewicht plus Ladung darf halt die Anhängelast nicht übersteigen

    eine Ablastung wäre eventuell nur nötig, wenn das Verhältnis zGg Hänger zu Leergewicht Auto für eine 100 kmH Zulassung nicht mehr reicht, der BMW wird aber vermutlich genauso schwer wie die Zitrone sein,

    für nen 1300 kg Hänger brauchst halt knapp 1200 kg Eigengewicht vom Auto

    Gruß Mani

  • Nach schnellem Googeln finde ich für den 1er BMW ein Leergewicht von 1280–1675 kg.

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  • Es handelt sich um einen 120d, Leergewicht 1.415 kg. Aber das ist nicht der Punkt. Die maximal zulässige Anhängelast liegt bei 1.200 kg. Und dann darf ich nun einmal nicht schneller als 80 km/h fahren, wenn der Hänger eine zGG von 1.300 kg hat.

    Zitat von www.ra-melchior.de

    In jedem Fall darf die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs.

    Letzter Satz auf der Seite!
    Also muß ich einen Anhänger mit einem zGG von 1.300 Kg ablasten, wenn ich 100 km/h fahren will. Bis hier sind wir uns - glaube ich - einig:).
    Nun die Frage: Muß die Ablastung in die Papiere des Anhängers eingetragen werden oder reicht die Mitführung des Ablastungsgutachtens aus?

  • Du hast Recht: der Anhänger muss auf jeden Fall für die 100 km/h Regelung abgelastet werden, da eben nicht nur das Leergewicht des Zugfzgs, sondern auch die gebremste Anhängelast zu beachten ist ( wenn nicht bis zu einer bestimmten Steigung mehr freigegeben ist ).


    Bei einer technischen Änderung = Ablastung ist nach meiner Meinung die Änderung der Fzg.papiere zwingend, das ist ja kein Zubehörteil mit einer ABE.


    Die 100er Plakette behälst du auch ohne Ablastung, aber du darfst eben nicht mehr 100 fahren mit einem 1300 kg Hänger.

  • Steht auch so auf der Seite vom TÜV Nord (http://www.tuev-nord.de/20658.asp):


    "In jedem Fall gilt, dass die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein darf als die [...] zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs."

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  • So, um die Verwirrung zu vervollständigen:
    Anruf bei der Dekra: Ich darf mit dem BMW und dem Hänger 100 km/h fahren und ihn (natürlich) nur bis 1.200 kg beladen.

    Ist der Satz auf der TÜV-Seite eine Aufzählung von Bedingungen oder eine Adition:
    In jedem Fall gilt, dass die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs.

  • Aber dann eben nur mit Ablastung... Sonst ist das zul. Gg. des Anhängers zu groß.


    Edit: Ich verstehe das als Zusatz. Als Addition macht das für mich keinen Sinn.

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  • Hallo

    Zitat

    So, um die Verwirrung zu vervollständigen:
    Anruf bei der Dekra: Ich darf mit dem BMW und dem Hänger 100 km/h fahren und ihn (natürlich) nur bis 1.200 kg beladen.



    das ist schon so richtig

    für einen 1300 kg Hänger braucht man 1187 Leergewicht, das hat der BMW, also erfüllt er die Formel

    das er aber nur 1200 kg ziehen darf hat nix mit dem zu tun, also darfst ihn wie schon gesagt nicht vollmachen

    im Gesetzestext steht nix von zul Anhängelast, sondern nur das Gesamtmasse Hänger nicht größer als Leermasse Auto sein darf

    woher hast Du diesen Satz?

    Zitat

    In jedem Fall gilt, dass die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs.



    der ist frei erfunden von Dir oder?

    Gruß Mani

  • Das entspricht dem von mir zitierten Text, zu finden auf der TÜV Nord Seite, die ich ebenfalls erwähnt und verlinkt habe.


    Mani, wenn du sagst davon steht nichts im Gesetzestext: Zitiere dann doch einmal die entsprechende Stelle mit Paragraph etc.

    Bitte keine Anfragen per PM an mich. Immer ins Forum posten, dann haben alle was davon!

  • Der Glonntaler

    Nein, der Satz ist nicht frei erfunden, den link findest Du in post #24 und auch auf der Seite vom TÜV, die von TheBlackOne in post #26 verlinkt wurde.

    Aktueller Stand der Aussagen:
    Dekra: Ich darf 100 km/h fahren
    TÜV:
    1x: Ich darf nicht 100 km/h fahren
    1x: Ich darf 100 km/h fahren
    Dazu habe ich vom TÜV ein pdf bekommen, welches diesen Punkt nicht behandelt - im Zweifelsfall halte ich das den blauen Jungs unter die Nase!

    Jetzt habe ich eine Mail an die Polizei geschrieben, die sollten es wohl wissen... Schließlich geht es mir nicht um den Strafzettel, sondern um den Versicherungsschutz für den Fall, daß wirklich ´mal etwas passiert.

  • (Danke Carsten)

    tja dann also doch ablasten, der Ausnahmepunkt bb war mir nicht bekannt, wird sonst auch nie irgendwo erwähnt, daher ist der anscheinend auch bei vielen andern unbekannt

    Gruß Mani

  • Danke für die Antwort :).
    Irgendwie habe ich mir das auch gedacht, deshalb bin ich ja schließlich mit diesem Thema beschäftigt, habe es halt nur nirgendwo so eindeutig gefunden.


    Bei einer technischen Änderung = Ablastung ist nach meiner Meinung die Änderung der Fzg.papiere zwingend, das ist ja kein Zubehörteil mit einer ABE.

    Sicher? Mein aktuelles Auto ist Baujahr 2006 und hat einen serienmäßigen Rußpartikelfilter. 2006 wurden diese noch nicht erfaßt:(. Zur Berechnung der Kfz-Steuer ist es aber vorgeschrieben, daß diese Daten in den Papieren vermerkt werden. Als der Veränderungsbescheid des FA kam, habe ich mir vom Fahrzeughersteller eine Bescheinigung besorgt, daß der Filter an Bord ist und habe dies der Zulassungsstelle mitgeteilt, ohne die Papiere ändern zu lassen. Das wurde akzeptiert mit der Auflage, es zu ändern bei der nächsten Gelegenheit. Die nächste Gelegenheit hat der nächste Bezsitzer, ich werde vorher nicht dazu kommen (ich brauche keine superbreiten Schlappen oder besondere Alufelgen, mir reicht das, was serienmäßig bzw. optinal vom Hersteller dabei war).
    Deshalb frage ich, ob die Ablastung zwingend eingetragen werden muß, oder ob es reicht, dies bei nächster Gelegenheit (z. B. nächste Ummeldung) zu erledigen.

  • Hallo

    Eintragen muß man heute fast garnix mehr, es reicht wenn den Zettel dabei hast auf dem die geänderten Daten stehen

    ich hab weder Alufelgen noch Standheizung noch Hängerkupplung eingetragen und hat noch nie jemanden interessiert, nichtmal ob ich die Zettel dafür habe

    Gruß Mani

  • Servus,


    im 1 er Prospekt steht im Kleingedruckten:


    2.
    Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers darf die maximal zulässige Anhängelast plus maximal zulässige Stützlast nicht übersteigen.


    also 1200kg Anhänger zulässiges Gesamtgewicht + 75 kg Stützlast
    macht gerundet 1300kg!


    Wo ist also das Problem?


    Gruß
    chris1E:)

  • Das Problem ist, dass er zwar einen 1300 kg Anhänger ziehen darf, aber eben nicht die 100 km/h ausnutzen darf, in Deutschland :)


    Gemäß der 9. Ausnahmeverordnung muss eben nicht nur der Faktor 1,1 bzw. 1,2 erfüllt sein, sondern Obergrenze ist eben immer die gebremste Anhängelast des Zugfahrzeugs. Es steht ganz klar drin, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen ( Obergrenze ist der niedrigere Wert ), die Dokumente sind geschützt /kann den Text nicht ausschneiden, google mal rum.


    Man muss nach meiner Meinung unterscheiden zwischen angebautem Zubehör, da liegt meistens eine ABE / EBE vor und es muss nichts mehr eingetragen werden, aber eine Ablastung muss nach meiner Auffassung immer in die Papiere eingetragen werden, nur dadurch wird das erlaubte zulässige GG des Anhängers geändert.


    Bei einem 1200 kg Gesamtgewicht kommst du in der VS unter die 1000 kg - Nutzlast Grenze und sparst wahrscheinlich ein paar Euros :]

  • Heute habe ich die Antwort von der Polizei bekommen:

    "Eine Inbetriebnahme ihres Ihres bezeichneten Gespannes wäre so dann auch möglich, sofern eine gutachterliche Prüfung erfolgt ist. "

    Daraufhin habe ich dem Beantworter auf die oben genannte Ausnahmen zu §18 StVO hingewiesen.
    Insgesamt ist die Mail sehr freundlich und es sind 2 pdf´s vom TÜV beigelegt, die übrigens auch die Antwort liefern. Die Polizei scheint sich fast als Dienstleister zu sehen.

    Nur weiß ich nun immer noch nicht, on die Ablastung eingetragen werden muß.
    Ich werde wohl in den nächsten Tagen einmal zu einem Gutachter fahren, vielleicht weiß der mehr.

  • Hallo,


    so ich häng mich mal hier an mit meiner Frage.
    Also, für die 100 Km/h muss mein Zugfahrzeug (Faktor 0,3) für einen
    400 Kg Anhänger mindestens ein Leergewicht von 1330 Kg aufweisen, richtig? Wie genau nehmen es denn die Behörden wenn mein Gewicht bei 1325 Kg liegt ???
    Gibt es da ein Variante (z.B. abweichung von 3 % noch i.O. ?) Wer weiss genaueres.


    Gruss Ralf

  • Also ob es da ne Toleranz-Regelung gibt, weiss ich nicht, die andere Möglichkeit wäre, einfach deinen Wagen neu wiegen zu lassen und die Angaben im Fahrzeug schein entsprechend ändern zu lassen.

    Für den Wiegeschein solltest du dann natürlich vollgetankt haben und vielleicht hast du ja noch ein paar Bücher unter den Sitzen vergessen oder im Kofferraum liegt noch ein Säckchen Blumenerde, das du in der Reserveradmulde liegen hast lassen... :wonder:

    (Aber von mir hast du das nicht!)

    MfG,
    Jay


    Die globale Erwärmung ist endlich bei uns angekommen! *freu*


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