In §32 (4) 1. wird aber das Sattelkraftfahrzeug als "Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger" definiert. Somit ist die Zugmaschine allein kein Sattelkraftfahrzeug sondern eine Sattelzugmaschine und darf auch die Anhängerkupplung haben.
Ok, das wird immer komplizierter, danach dürfest auch nur 16,5 m Länge haben. (4) 3. spricht dann von den 18,75 für Zugmaschinen im allgemeinen...
Ich glaube ich bin einfach zu, was auch immer, um das zu verstehen. Also wir halten fest keine AHK am Auflieger, warum auch immer, ne Sattelplatte wäre aber OK!? Ich geb auf!