100er Zulassung nach Ablastung

  • Hallo,
    würde gerne einen Sachverhalt geklärt wissen. Mittels Suchmaschine habe ich schon Vieles in Erfahrung bringen können, aber eben doch nicht Alles.
    Grundlagen:
    1. Ich besitze einen Trailer mit zulässigem Gesamtgewicht von 750 kg, Alter: 2 Jahre
    2. Vom Hersteller habe ich eine Bestätigung, dass eine 100-km/h-Zulassung bei Zugfahrzeugen mit ABV und einem Leergewicht von 2500 kg möglich ist und der Hänger die entsprechenden Voraussetzungen der Ausnahmeverordnung erfüllt
    3. Mein aktuelles Zugfahrzeug wiegt leer lt. Zulassung 1850 kg, deshalb möchte ich den Trailer (Leergewicht: 220 kg) auf 550 kg zulässiges Gesamtgewicht ablasten (die Zuladung von 330 kg reicht für mein Boot locker), dabei erfolgt keine technische Änderung des Trailers


    Nun zur Frage: benötige ich nach der Ablastung noch ein weiteres Gutachten für eine 100er-Zulassung oder reicht die Bestätigung des Herstellers, dass der Trailer für einen 100er-Betrieb grundsätzlich geeignet ist? Durch die Ablastung wurde ja keine technische Änderung an dem Trailer vorgenommen.


    Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße, UH.

  • Ich denke das genügt. Ein Besuch beim TÜV sollte damit unnötig sein.
    Ablastung lässt du nur in den Papieren vornehmen, das Typschild bleibt dann wie es ist.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Moin,


    Du musst doch für die Ablastung eh zum TÜV, frag doch gleich nach und zeig denen die Bestätigung vom Hersteller, dann wirds wohl keine Probleme geben.


    Gruß Jan

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    Anhänger: Westfalia 118 651,ZGG 1500 Kg, Bj: 1984
    Zugfahrzeug: Audi A6 Mod.2002, 2.5 TDI Quattro, Anhängelast: 1900/2100 Kg

  • Bei uns ist es so: nur bei einer Neuzulassung reicht die Herstellerbescheinigung aus.


    Bei einem bereits zugelassenen Anhänger wird immer ein Gutachten verlangt, dazu hier noch ein extra Gutachten für die Ablastung

  • Hallo nochmal,
    meine Zulassungsstelle hatte mir vorab per Telefon und Mail zugesagt, dass die 100er-Zulassung mit der Herstellerbescheinung und der Ablastung klappt. Vor Ort nach anderthalbstündiger Wartezeit sollte dann die Ablastung auf 550 kg in die Zulassung eingetragen werden und die Bestimmung aus der Herstellerbescheinigung, also Zugfahrzeug mit Leergewicht von 2500 (!) kg. Daraufhin erwiderte ich, dass ich mir ja dann die Ablastung hätte sparen können und bekam vom freundlichen Mitarbeiter die Antwort er sei kein Ingenieur und müsste das Alles gar nicht wissen. Die weitere Diskussion lief dann fest, er wusste nämlich schon mit dem Begriff Ablastung und dem Zweck dieser Maßnahme nichts anzufangen. Nach einem Telefonat mit seinem Vorgesetzten (derjenige mit dem Vorab-Mail- und Telefon-Kontakt) wurde ein weiteres Gutachten gefordert, mit der Angabe des einzutragenden Leergewichts des erforderlichen Zugfahrzeugs (bei zulässigem Gesamtgewicht des Trailers von 550 kg). Mein Einwand, dass man sich das leicht selber ausrechnen könnte und das der Trailer ja technisch gar nicht verändert wurde, hat leider auch wieder nicht zum Ziel geführt.
    Nun meine Frage: gibt es einen rechtlichen Hintergrund für ein solches Gutachten und wenn ja nach welcher Verordnung? Und wie viel muss man dafür berappen?


    Viele Grüße, UH.


    PS: wenn ich beim TÜV oder bei der DEKRA nachfrage, wollen die mir alle möglichen Gutachten / Abnahmen machen lassen. Das ist in etwa so also würde ich einen Versicherungsmakler fragen, welche Versicherungen ich unbedingt brauche ...

  • Hallo


    das manche Leute beim TÜV so doof sind?


    Ne Zulassungstelle kann und darf garnichts ändern ohne entsprechende Papiere



    also zum TÜV fahren, der erstellt dir das 100er Gutachten für die Zulassungsstelle, wenn er kontrolliert hat ob Reifen usw alles passt


    und bei der Gelegenheit sagst ihm noch das dein ZGG auf 550 kg abgelastet haben willst, das ist ne technische Änderung in den Papieren und kostet 35€


    mit den Papieren gehts dann zur Zulassung und die ändern dann den Fahrzeugschein entsprechend


    Gruß Mani

  • Tja, so funktioniert's natürlich. Nun habe ich das Gutachten der DEKRA (Kosten ca. 50 Euronen) und die Eintragung, dass der Trailer die entspr. Ausnahmeverordnung für den 100er-Betrieb erfüllt. Jetzt ohne Angabe eines Leergewichts für das Zugfahrzeug. Nun müsste zukünftig nur noch für Auf- oder Ablastung gelöhnt werden und der Fahrer wird in die Pflicht genommen, das erforderliche Leergewicht des Zugfahrzeugs selbst zu beachten ...

  • Hallo nochmal,
    meine Zulassungsstelle hatte mir vorab per Telefon und Mail zugesagt, dass die 100er-Zulassung mit der Herstellerbescheinung und der Ablastung klappt. Vor Ort nach anderthalbstündiger Wartezeit sollte dann die Ablastung auf 550 kg in die Zulassung eingetragen werden und die Bestimmung aus der Herstellerbescheinigung, also Zugfahrzeug mit Leergewicht von 2500 (!) kg. Daraufhin erwiderte ich, dass ich mir ja dann die Ablastung hätte sparen können und bekam vom freundlichen Mitarbeiter die Antwort er sei kein Ingenieur und müsste das Alles gar nicht wissen. Die weitere Diskussion lief dann fest, er wusste nämlich schon mit dem Begriff Ablastung und dem Zweck dieser Maßnahme nichts anzufangen. Nach einem Telefonat mit seinem Vorgesetzten (derjenige mit dem Vorab-Mail- und Telefon-Kontakt) wurde ein weiteres Gutachten gefordert, mit der Angabe des einzutragenden Leergewichts des erforderlichen Zugfahrzeugs (bei zulässigem Gesamtgewicht des Trailers von 550 kg). Mein Einwand, dass man sich das leicht selber ausrechnen könnte und das der Trailer ja technisch gar nicht verändert wurde, hat leider auch wieder nicht zum Ziel geführt.
    Nun meine Frage: gibt es einen rechtlichen Hintergrund für ein solches Gutachten und wenn ja nach welcher Verordnung? Und wie viel muss man dafür berappen?


    Viele Grüße, UH.


    PS: wenn ich beim TÜV oder bei der DEKRA nachfrage, wollen die mir alle möglichen Gutachten / Abnahmen machen lassen. Das ist in etwa so also würde ich einen Versicherungsmakler fragen, welche Versicherungen ich unbedingt brauche ...

    Da ich per Google hierauf gestoßen war und mir vorab schon Sorgen gemacht habe meine Erfahrung von heute dazu:


    Ich habe den Anhänger vor Anmeldung beim TÜV ablasten lassen und In der Herstellerbescheinigung stand bei mir auch der Hinweis zur mindestens notwendigen Leermasse des Zugfahrzeugs. Eingetragen wurde in der Zulassung diesbezüglich aber gar kein Gewicht, dort steht nur: "D. Anhänger erfüllt die Vorgaben der 9. Ausnahmeverordnung zur STVO, (lt.Herstellerbescheinigung)für Tempo 100km/h geeignet".

  • Ich gehen allerdings davon aus das der Wortlaut den die Zulassungsstelle eingetragen hat auch schon in dem Schreiben vom TÜV so drin stand.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Nein, ich hatte bzgl. der 100 km/h Zulassung nur die Herstellerbescheinigung ohne Formulierungsvorschlag drin.


    Beim TÜV habe ich nur die reine Ablastung machen lassen, da wurden nur die Gewichte geändert und folgender Text hinzugefügt:

    Zitat

    FELD F.1, F.2, 7.1, 8.1, 8.2 ABLASTUNG OHNE TECHN. ÄNDERUNG

  • Eingetragen wurde in der Zulassung diesbezüglich aber gar kein Gewicht, dort steht nur: "D. Anhänger erfüllt die Vorgaben der 9. Ausnahmeverordnung zur STVO, (lt.Herstellerbescheinigung)für Tempo 100km/h geeignet".

    Wenn Du dann mit diesem Eintrag in Deiner Zulassungsbescheinigung auf der Zulassungsstelle eine 100er-Aufkleber gesiegelt bekommst,

    dann ist doch alles klar. Für die Einhaltung der Vorschriften bist Du selbst verantwortlich.

  • Guten Abend,


    du hättest 2 Gutachten erstellen lassen müssen.


    1. DIe Ablastung


    2. Ein 100km/h Gutachten auf Grundlage des neuen Gesamtgewichts


    Lg

    Saris McAlu FW2000

    Temared CarKeeper 4020S