Auf der kupplung steht gm, also original.
ist nen 94er 2,4er.
Bild stell ich bei Interesse gern ein.
grüße benni
Auf der kupplung steht gm, also original.
ist nen 94er 2,4er.
Bild stell ich bei Interesse gern ein.
grüße benni
Ich hatte dazu auch mal im Netz herumgesucht. Man findet die Aussage immer wieder in dieser Form. An anderer Stelle dann die Behauptung: "Könnte passiert, aber ist bisher noch niemand deswegen von seiner Versicherung in Regress genommen worden."
Gibt's irgendwo was Belastbares dazu?
Klaus
Hallo, Ähmm, nö, ich habe das irgend wo her und weiß selbst nicht mehr woher. Ich bleibe aber trotzdem bei meiner Aussage. Den eins steht fest: Wäre die AHK nicht dran gewesen ist der Schaden meist deutlich geringer. Das kann ein Gutachter zweifelsfrei feststellen. Es mag ja jeder denken wie er will, und vielleicht wird es ja auch von den Versichern recht großzügig behandelt. Andererseits sind sie immer froh wenn der zweite Unfallbeteiligte auch eine Teilschuld bekommt, dann wird der Schaden insgesammt zwar nicht teuerer aber es werden zwei Verträge hochgestuft.
Im übrigen wäre ich froh im Unrecht zu sein, bin selbst nämlich meist zu faul das Ding abzumachen.
Gruß Günter
So man es denn als Belastbar bezeichnen kann, kenne ich nur diese info. Klick hier
Demnach ist es nicht Pflicht, Urteile gibt es nicht, aber es wird empfohlen.
Hallo Günter !
Den eins steht fest: Wäre die AHK nicht dran gewesen ist der Schaden meist deutlich geringer. Das kann ein Gutachter zweifelsfrei feststellen.
Das ist richtig. Der Schaden kann aber mit Anhängerkupplung am eigenen Fahrzeug auch niedriger sein. Es kommt immer auf den Hergang selbst an. Wenn man aber im Vorhinein - also dem Moment wo man Montiert oder nicht demontiert - überhaupt nicht abwägen kann, wie sich ein zukünftig möglicher Schaden überhaupt auswirkt, kann man auch keine Pflichtverletzung ableiten. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Rechtsprechung, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln.
Dito mit der Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Würde durch die reine Montage der Anhängerkupplung eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr entstehen wäre der Betrieb mit AHK ohne Anhänger unzulässig und die Demontage müsste auferlegt werden.
Hallo,
das ist meine persönliche Meinung:
ich habe bei abnehmbaren AHK immer ein ungutes Gefühl.
Ich trau den Verbindungen und Sicherungen nicht.
Bei starren AHK sind es zwei Schrauben mit selbstsichernden Muttern, da löst sich nichts mehr ausser nach langer Zeit durch Rost.
Gruss Gerald
Hallo,
das ist meine persönliche Meinung:
ich habe bei abnehmbaren AHK immer ein ungutes Gefühl.
Ich trau den Verbindungen und Sicherungen nicht.
Bei starren AHK sind es zwei Schrauben mit selbstsichernden Muttern, da löst sich nichts mehr ausser nach langer Zeit durch Rost.
Gruss Gerald
Seh' ich genauso. Einzig das US-System mit dem Vierkant-Einschub geht noch als abnehmbare Lösung.
... Ich bleibe aber trotzdem bei meiner Aussage. Den eins steht fest: Wäre die AHK nicht dran gewesen ist der Schaden meist deutlich geringer. Das kann ein Gutachter zweifelsfrei feststellen. Es mag ja jeder denken wie er will, und vielleicht wird es ja auch von den Versichern recht großzügig behandelt. ...
Hallo Günter !
Das ist richtig. Der Schaden kann aber mit Anhängerkupplung am eigenen Fahrzeug auch niedriger sein. Es kommt immer auf den Hergang selbst an. ...
Ich kann nur sagen, dass ich an meinem ehemaligen Wagen vor ~2 Jahren einen Auffahrunfall (auf der Autobahn) erlitten habe.
Die abnehmbare AHK war montiert (weil sehr oft benötigt).
Wie auch die Bilder zeigen, war der Schaden an meinem Wagen niedriger als wie der des Auffahrenden.
Denn, die AHK hat einen großen Teil ´abgenommen´. Ich habe lediglich als Neuteile die AHK und eine Unterbodenverkleidung ersetzen müssen (der Rest wurde ausgebeult und gefönt).
Unfall Scout.JPGUnfallgegener.JPG
Ich denke ohne AHK wäre die Aufprallenergie richtig ins Heckabteil/re.Seitenteil weitergegeben worden sein. Vielleicht auch ins Dach.
Den eins steht fest: Wäre die AHK nicht dran gewesen ist der Schaden meist deutlich geringer. Das kann ein Gutachter zweifelsfrei feststellen. Es mag ja jeder denken wie er will, und vielleicht wird es ja auch von den Versichern recht großzügig behandelt. Andererseits sind sie immer froh wenn der zweite Unfallbeteiligte auch eine Teilschuld bekommt, dann wird der Schaden insgesammt zwar nicht teuerer aber es werden zwei Verträge hochgestuft.
Im übrigen wäre ich froh im Unrecht zu sein, bin selbst nämlich meist zu faul das Ding abzumachen.
Das deckt sich mit meiner eigenen Sichtweise.
Nur das ich eher annehme, dass die Versicherungen guten Grund haben, das nicht zu genau zu nehmen: Wie Markus schon anmerkt, kann eben auch der umgekehrte Fall eintreten, dass durch die AHK Schaden vermieden wurde. Im Zweifelsfall würde der Versuch den AHK-Inhaber hier noch zusätzlich zu belasten daher meistens nur zu einer Gutachter-Orgie führen. Da zahlen sie lieber gleich...
Zu faul wäre ich übrigens auch; dummerweise hat die Rennleitung was dagegen, wenn die (ohnehin nie benutzte) Nebelschlußleuchte verdeckt wird...ich wäre ja sogar bereit, die zweimal im Jahr, wenn die Sichtweite wirklich unter 50m sinkt, das Teil dann abzunehmen, aber neeee...
Gruß
Klaus
Ich sehe das anders. Der Schaden ist doch nicht wegen meiner AHK entstanden, sondern weil das Fahrzeug hinter mir einen negativen Abstand zu meinem Fahzeug eingenommen hat. Hätte er das nicht gemacht oder wäre er gar mit dem Fahrrad gefahren, wäre der Schaden garnicht erst entstanden.
Oder noch besser: wenn ich eine starre AHK montiert habe, es aber eine abnehmbare für mein Fahrzeug gegeben hätte, bekomme ich auch Mitschuld. Ich hätte ja eine abnehmbare AHK kaufen können...
Wenn sich die AHK legal am Fahrzeug befindet, egal ob abnehmbar oder nicht, dann ist der Auffahrende einfach selbst schuld. Da eine Mitschuld kontruieren zu wollen, halte ich schon für sehr befremdlich.
Viele Grüße
Clemens
Alles anzeigenIch sehe das anders. Der Schaden ist doch nicht wegen meiner AHK entstanden, sondern weil das Fahrzeug hinter mir einen negativen Abstand zu meinem Fahzeug eingenommen hat. Hätte er das nicht gemacht oder wäre er gar mit dem Fahrrad gefahren, wäre der Schaden garnicht erst entstanden.
Oder noch besser: wenn ich eine starre AHK montiert habe, es aber eine abnehmbare für mein Fahrzeug gegeben hätte, bekomme ich auch Mitschuld. Ich hätte ja eine abnehmbare AHK kaufen können...
Wenn sich die AHK legal am Fahrzeug befindet, egal ob abnehmbar oder nicht, dann ist der Auffahrende einfach selbst schuld. Da eine Mitschuld kontruieren zu wollen, halte ich schon für sehr befremdlich.
Viele Grüße
Clemens
So kann man das nicht sagen. Es werden bei jedem Unfal stets zwei Fragen gestellt:
1) Wer ist Schuld an dem Schaden?
2) Hat der Geschädigte alles getan den Unfall zu verhindern oder den Schaden zu minimieren?
100 % Schadenserstatz kann nur der begehren für den ein Unfall ein "unabwendbares Ereignis" war und er keine Möglichkeit (etwa durch ausweichen) hatte den Schaden zu verhindern oder zu minimieren.
Punkt 1 dürfte unstrittig sein.
Bei zwei sieht es dann scho anders aus. Da hätte der Schaden minimiert werden können wenn die AHK nicht dran gewesen wäre. Und da sind dann schnell mal 20 - 30 % Mitschuld zugesprochen.
Gruß Günter
Hallo
wie wärs mal mit Google fragen?
da steht dann auf ner Seite eine Chrashtestinstituts folgendes
ZitatUnklar blieb der Einfluss der Anhängerkupplung, der in weiteren Versuchen geklärt werden soll: hier wurden widersprüchliche Ergebnisse festgestellt, die eine qualitative Aussage zum Einfluss der AHK auf die Verletzungsschwere wohl nicht gestatteten.
die Ergebnisse ohne AHK und mit AHK gibts hier
und hier Bild 17
nun noch meine Meinung
wenn mir einer mit 30 bis 50 Sachen ins Heck knallt, ist es sch.... egal ob da ne AHK war oder nicht, dem seine Kiste ist vorne eh Schrott
der einzige Unterschied ist bei Parkremplern, da kann die Kugel schonmal ne Beule machen, weil die Fläche halt sehr klein ist, wo ohne AHK nichts passiert wäre, weil die Aufprallfläche dann viel größer ist
aber das ist der Bereich von 0-3 km/h, schon bei 6 km/h drückt es die Stoßstange soweit rein das sie nicht ohne Schaden bleibt, da ist es dann egal ob se flächig platt ist, oder nen Abdruck der Kugel hat, Schrott ist Schrott
Gruß Mani
...
und hier Bild 17
...
Wenn man sich Bild 19 und 20 ansieht, dann kommt es in etwa meiner Situation nahe.
Nun schaut nochmal meine Bilder an und urteilt dann.
Der Träger des Kugelhakens (meiner AHK) hat die Größe eines 2 1/2 Zoll Rohres (in etwa) und geht fast übers gesamte Heck.
Natürlich gibt es auch Situationen, wo der Auffahrende mit seiner Stoßstange über den Kugelhaken rutscht und dabei evtl. seinen Wasserkühler,Klimakühler und vielleicht auch noch den Ölkühler ruiniert. Denke dabei auch gerade an unsere Schweizer Freunde und deren Kugelkopf bei der Maulkupplung. Eine 100% gleiche Situation ist selten. Deshalb sieht jedes Schadensbild anders aus.
Der Unfall war vermeidbar ...
... wenn ich morgens im Bett geblieben wäre.
Alles anzeigenSo kann man das nicht sagen. Es werden bei jedem Unfal stets zwei Fragen gestellt:
1) Wer ist Schuld an dem Schaden?
2) Hat der Geschädigte alles getan den Unfall zu verhindern oder den Schaden zu minimieren?
100 % Schadenserstatz kann nur der begehren für den ein Unfall ein "unabwendbares Ereignis" war und er keine Möglichkeit (etwa durch ausweichen) hatte den Schaden zu verhindern oder zu minimieren.
Punkt 1 dürfte unstrittig sein.
Bei zwei sieht es dann scho anders aus. Da hätte der Schaden minimiert werden können wenn die AHK nicht dran gewesen wäre. Und da sind dann schnell mal 20 - 30 % Mitschuld zugesprochen.
Gruß Günter
Alles getan? Also eine abnehmbare AHK gekauft, statt einer Starren?
Wie Du siehst, sehe ich das anders , und anscheinend sind sich auch die Fachleute bei dem Thema nicht einig. Ich persönlich habe jedoch noch kein Urteil gesehen (geschweige denn von einem gehört), bei dem es eine Mitschuld wegen einer nicht abgenommenen abnehmbaren AHK gab.
Viele Grüße
Clemens
WIe sieht es eigentlich bei einer abnehmbaren aus, die nicht mehr abgeht?;)
Ich habe mir letztens eine Originalanhängekupplung an meinen 124 Kombi gebaut. Eiigentlich ist die abnehmbar, wurde aber wohl nie abgenommen und ich habe es bisher nicht geschafft sie abzunehmen. Nun was fest ist kann ja auch nicht klappern, stört mich eigentlich nicht, sollte oder muss ich sie nun wieder gängig machen?
Gruß
Otthardt
Verdeckt sie denn das Kennzeichen? Dann könnte (könnte, nicht müsste!) es manchen nicht gefallen, ansonsten: Pfffff
Beim 124er sitz das Kennzeichen in der Heckklappe...
grüße
...wer weiß, wo die die AHK montiert haben...
Beim XV ist übrigens nicht das Kennzeichen, sondern die Nebelschlußleuchte der Grund für die Abnahmepflicht.
Grüße
Klaus
Na dann also:Pfffffffffffffffffffffffff
Gruß
Otthardt