Ne, das wäre zu leicht, du mußt mit den 18 rückwärts einparken:)
Mehr hängriger Zug - zwei Anhänger am PKW
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wäre auch kein Problem, aber das halten die Deichseln ned aus, hat man ja in dem Video gesehen, die sind nur auf Zug ausgelegt, bei schub biegts die Dinger nach oben weg
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Hallo zusammen, habe ähnliche Gedankengänge gehabt, allerdings ist das sehr schwierig, teuer und steinig! Das mit dem 12 m Drehschemel ist die geilste lösung überhaupt, da kanste im prinzip laden wie de lustig bist, weil Du keine Stützlast beachten mußt! geht bist 3,5 tonnen mit PKW Kugelkupplung, Auflaufgebremst und Zulassung für 80 km/h von Haus aus! Da kanst Du dann Wohnwagen und PKW drauf stellen, den Wohnwagen sogar am PKW angekuppelt! und kannst ohne wenn und aber auch nach Tacka tucka Land fahren! Allerdings auch Hier gibt es natürlich stolperfallen!: Gesamtlänge 18 meter! Und Drehschemelanhänger darfst Du nur entweder mit alter Klasse 2, neuem Checkkartenführerschein mit Anhängerzusatz (bekomst Du automatisch, wenn Du alten 3er umtauscht) fahren! Fährst Du ihn mit dem alten 3er ist das fahren ohne Fahrerlaubnis!!!!!!!!!
Das ganze ist dann auch bezahlbar, alle namhaften Hersteller haben mitlerweile entsprechende Hänger im Program, gebrauchte bekommst Du günstig in Holland!
Und zu guter letzt noch ein kleiner Denkanstoß: Wenns ausgefallen sein soll: Minisattelzug, Sprinter oder ducato und co, mit Sattelkupplung und entsprechendem Auflieger, Zugfahrzeug unter 3,5 tonnen ohne Fahrtenschreiber, Sonntagsfahrverbot oder sonstigen LKW verboten, Auch geil, im Auflieger gibts genug Platz für wohnen und Garage!
Liebe Grüße -
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Zugfahrzeug unter 3,5 tonnen ohne FahrtenschreiberWenn es gewerblich genutzt wird allerdings nicht, dann zählt das zulässige Gesamtzuggewicht. Deswegen muß ich in meinen Q7 ein EU-Kontrollgerät (digitaler Fahrtenschreiber) einbauen lassen ...
Privat gilt das Sonntagsfahrverbot aber auch für als LKW zugelassene Sprinter oder VW-Busse, wenn sie mit Anhänger unterwegs sind!
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nicht ganz, in den meisten Bundesländern, darfst zu privaten Zwecken auch mit LKW bis 3,5 t und mit Hänger fahren, allerdings nur privat, also mitm WW hinten drann, oder dem Oldie aufm Hänger zum treffen, oder den Mopeds ins Gelände usw, allerdings ned mit ner Fuhre Kies, auch wenn Du dem erzählen willst das dein Hof neu pflastern willst
Gruß Mani -
Und zu guter letzt noch ein kleiner Denkanstoß: Wenns ausgefallen sein soll: Minisattelzug, Sprinter oder ducato und co, mit Sattelkupplung und entsprechendem Auflieger,...
Dann biste aber auf jeden Fall mit ner Druckluftbeschaffungsanlage dabei, da wir weiter oben gelernt haben, das Auflaufbremsen bei Aufliegern nicht zugelassen sind...
Und nen Auflieger mit 750 kg Achslast ist ja wohl nicht so der Bringer....
Gruß, der Feger -
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nicht ganz, in den meisten Bundesländern, darfst zu privaten Zwecken auch mit LKW bis 3,5 t und mit Hänger fahren, allerdings nur privat, also mitm WW hinten drann, oder dem Oldie aufm Hänger zum treffen, oder den Mopeds ins Gelände usw, allerdings ned mit ner Fuhre Kies, auch wenn Du dem erzählen willst das dein Hof neu pflastern willst
Gruß ManiDas ist mir neu gibts da ne Quelle für ?
Wens um Privat ode nicht geht müsste auch der Kies gehen oder steht da tatsächlich gilt nicht für Privat genutzte WoWa und "Sportgeräte" Transporte ?MFG S
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Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:- Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt, - Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger), - selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren. - Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
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an diese Regelung haben sich fast alle Bundesländer angeschlossen, angeblich soll aber z.B. Hessen und auch einige der neuen Länder sich nicht drann beteiligen, trotzdem geplant war das sich alle Länder an diese Regelung halten
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>>> Wens um Privat ode nicht geht müsste auch der Kies gehen <<<
Nicht zu "privaten Zwecken" ....... sondern privat zu "Sport- und Freizeitzwecken" ;):D
Und den "Hof pflastern" kann man zwar privat in seiner Freizeit ..... aber es ist im Sinne des Gesetzgebers keine typische Freizeitbeschäftigung.
Manfred
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>>> angeblich soll aber z.B. Hessen und auch einige der neuen Länder <<<
Wohl genau die selben "kranken" Länder, in denen selbstgebaute Anhänger eine EU-Abnahme brauchen
Manfred
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Danke für deine Mühe das ist ja mal wieder typisch Deutsch vorallem wenn man bedenkt das der Verkehr um den es hier geht ja "grenzüberschreitend" istDas mit der EU Abnahme ist aber doch Deutschland weit, nur die Zuständigen Behörden sind von Land zu Land andere oder kann man einen Anhänger z.b. in Rheinland Pfalz nach alten Regeln abnehemn und Zulassen und dann nach Hessen ummelden
MFG S
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Wenn ich mit dem Firmen-"LKW" (Bus mit LKW-Zulassung eines Gas-Wasser-Scheiße-Betriebs) privat ein Auto zur privaten Nutzung (Gilt ein "Sport"wagen als Sport und Freizeit?) hole, fällt das dann unters Fahrverbot oder nicht?
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Fällt unter das Sonntagsfahrverbot.
Gruß, der Feger -
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Ja sauba! Da hat ein Kumpel von mir aber Glück gehabt... wurde nämlich nur freundlich aufs Fahrverbot hingewiesen, zum nächsten Autohof eskortiert und weg waren die Jungs.... und ein paar Minuten später er auch - wollte ja noch heim...
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Zitat
und ein paar Minuten später er auch - wollte ja noch heim...
das hätte sehr teuer werden können, manchmal warten die nämlich genau aus dem Grund an der nächsten Ausfahrt und dann hilft keine Ausrede mehr -
Das ist eh so ein Halbhesse (Aschebesch), da is mir das Wurscht!
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hab da noch was gefunden ;)....
60 km/h, 62 km/h werden toleriert.
Gruß
G.
Hallo zusammen!
Da hier ja so eine schöne Rubrik für Rechtsfragen ist, hoffe ich mal das ich hier vielleicht mal eine aussagekräftige Auskunft erhalte.
Meine Frage: Welche Anforderungen wird an die Bremsanlagein einem 2-Anhänger-Zug gestellt, der schneller als 25 km/h laufen soll?
Das ich da ne zweikreis-zweileiter-Druckluftbremsanlage brauche ist mir klar, aber für beide Anhänger oder nur für den Ersten?
Meine Idee dabei ist, mir nen druckluftgebremsten Anhänger bauen zu lassen, an dem ich dann gewöhnliche Kugelkopf-Anhänger (ob gebremst oder ungebremst) anhängen kann.
Im Internet findet man viele zum Teil sehr widersprüchliche Aussagen, die einfach nur mein gefährliches Halbwissen mehren.
Also, weiß da jemand was konkretes oder hat vielleicht sogar nen Beispiel?
Gruß, der Feger -
Das ist ja mal ein cooles Bild
Kanst du uns vieleicht mal darlegen was der TÜV für Vorgaben zur Befestigung der AHK am ersten Anhänger gemacht hat ? Oder kann man das so fertig kaufen? Hersteller?
MFG S
PS wie sieht es denn da mit den 18m aus ?