Ach ne danke.. So passt das schon..
der Führerschein / Fahrerlaubnis Thread, hier könnt ihr nicht schwarz fahren
-
-
dachte ich mir
-
wie war das? Alte Stuten lassen sich gut reiten?
-
-
Ja alte Besen kehren auch gut oder auf alten Fahrrädern lernt man auch Fahrrad fahren..
-
Hallihallo Leute,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen, irgendwie bin ich grad maximalst verwirrt
Folgende Situation:
Mein derzeitiges Zugfahrzeug hat eine Anhängelast von nur 1050 KG (ich weiß... kann maximal ne Schubkarre ziehen der Haufen ).
Jetzt zum Problem: Ich müsste hier einen 1300KG Anhänger ranhängen, welcher mit etwa 750 Kg beladen werden müsste.
Leergewicht Anhänger wären etwa 280 KG.
Nun die Frage: darf ich das ziehen? Rein rechnerisch müsste ich ziemlich genau auf die 1050Kg kommen, bin mir aber unschlüßig bzgl. der zul. Gesamtmasse des Anhängers (1300KG). Führerscheinklasse B, kein BE (dürfte aber keine Relevanz haben da unter 3500KG)
Also Kurzfassung:
Anhängelast KFZ 1050KG
Anhänger zul. Gesamtmasse 1300KG
Gewicht Anhänger 280KG
Gewicht Ladung etwa 750KG
Legal ziehbar?
Ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen
Beste Grüße und ein tolles WE
Max
-
ja
-
-
ja
ja Moment, hat deine Glaskugel die zGm des Zugfahrzeugs ausgegeben?!
In Max2810 Beitrag konnte ich das noch nicht finden...
@ Max - also technisch geht das, Fahrerlaubnisrechtlich bräuchten wir noch die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs.
-
Vielen Dank euch schonmal für die schnellen Antworten!!!
Die zul. Gesamtmasse Fahrzeug hatte ich nun gar nicht auf dem Schirm also im Fahrzeugschein stehen hier unter F1 und F2 jeweils 1950Kg.
Bei der Leermasse, also unter Punkt "G" im Fahrzeugschein stehen 1355-1505, falls das auch noch einen Einfluss haben sollte.
-
Solange die Zulässige Gesamtmasse der Zugkombination die 3,5t nicht überschreitet ist es mit Klasse B legal zu fahren
-
-
Die zul. Gesamtmasse Fahrzeug hatte ich nun gar nicht auf dem Schirm also im Fahrzeugschein stehen hier unter F1 und F2 jeweils 1950Kg.
JA, dann darfst das Gespann fahren
Sowohl Fahrzeugtechnisch als auch Fahrerlaubnisrechtlich.
-
Klasse! Ich danke euch für die schnelle Hilfe!!
-
Hallo Zusammen, ich hoffe meine Frage passen hier.... Nach drei zeitlich auseinanderliegenden und dann doch abgebrochenen Versuchen habe ich in den letzten drei Tagen versucht zu ergründen, was ich bei der Umschreibung meines DDR-Führerscheins eingetragen bekommen und vor allem was es bedeutet. Ich habe zunächst den die Klasse M (Moped) dann A (Motorrad) und danach B (Auto) erworben. Der Führerschein ist 07/1990 ausgestellt dahinter steht in Klammern (1988), was sich sicher auf den Motorradschein (B) bezieht.
Nach bisheriger Recherche auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz habe ich folgende Ergebnisse rausgefiltert:
Quellen:https://www.gesetze-im-interne…/anlage_3.html#f779446_01
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen (neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
A
nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89
A, A2, A1, AM, L
L 174, 175
B
nach dem 31.12.88
A, A1, AM,
B, BE,
C1, C1E, CE, L
T1
C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
M
nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89
AM, L
L 174, 175
171*
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
174*
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175*
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
79.03
Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
79.06
Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
*Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
Hier im Forum habe ich inzwischen gefunden, dass ich dann wohl auch schwerere Anhänger als 750 kg ziehen darf, da ich BE mit Auflage 79.06 bekomme. Bei der Formulierung der Auflage 79.06 finde ich jedoch irritierend, dass dort steht "sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt". Nach meinem Verständnis dieser Formulierung würde ich nun annehmen, dass ich Kombinationen aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg und einen schwereren Anhänger als 750 kg ziehen darf, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt. Wenn der Anhänger nur 3400 kg zul. Gesamtmasse hat, dürfte ich ihn also nicht ziehen, da das Gespann für die (neue) Klasse B zu schwer ist, der Anhänger aber mit 3400 kg für BE mit Auflage 7906 zu leicht ist.
Das ergibt aus meiner Sicht wenig Sinn. Kennt sich hier jemand soweit aus, um mir zu erklären, was ich nun wirklich nach der Umschreibung darf und ggf. gern auch, ob ich das auch mit meinem alten DDR-Führerschein von 07/1990 darf. Überdies habe ich die Regelung ab Erreichen des 50. Lebensjahrs noch nicht vollständig verstanden, da in den meisten Artikeln auf den Besitz des ehemaligen 2er Bezug genommen wird. Nach der oben eingefügten Übersicht bekomme ich aber auch die Klassen C und CE mit Auflagen eingetragen. Allerdings nur solange ich nicht älter als 50 bin. Ich bin grad 50 geworden. Was muss ich bei der Umschreibung beachten?
-
-
Hier im Forum habe ich inzwischen gefunden, dass ich dann wohl auch schwerere Anhänger als 750 kg ziehen darf, da ich BE mit Auflage 79.06 bekomme. Bei der Formulierung der Auflage 79.06 finde ich jedoch irritierend, dass dort steht "sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt". Nach meinem Verständnis dieser Formulierung würde ich nun annehmen, dass ich Kombinationen aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg und einen schwereren Anhänger als 750 kg ziehen darf, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt. Wenn der Anhänger nur 3400 kg zul. Gesamtmasse hat, dürfte ich ihn also nicht ziehen, da das Gespann für die (neue) Klasse B zu schwer ist, der Anhänger aber mit 3400 kg für BE mit Auflage 7906 zu leicht ist.
Moin.
Zumindest dazu kann ich dir auf die Schnelle schonmal was sagen.
Also du bekommst BE. Punkt! Mit dem "JETZIGEN" BE, den du eingetragen bekommst, darfst du ein Zugfahrzeug (Pkw/LkW) bis inkl. 3500 kg zGm (zulässiger Gesamtmasse) fahren mit Anhänger mit ebenfalls 3500 kg zGm.
Die 79.06 ist jetzt noch eine ERWEITERUNG dieses BE. Damit darfst du ein Zugfahrzeug bis 3500 zGm ziehen ABER AUCH MIT Anhänger mit zGm > 3500 kg, in der Thoerie also gar unbegrenzt (REIN von der Fahrerlaubnis her!), da gibts z.B. die sog. Minisattel - ist aber alles sehr selten.
Zum Rest müssen andere noch einspringen oder ich melde mich ggf. später nochmal...
-
"Nach der oben eingefügten Übersicht bekomme ich aber auch die Klassen C und CE mit Auflagen eingetragen."
Nein. Du bekommst C1 und C1E eingetragen, CE natürlich nicht.
C1E ohne Auflagen und
C1 mit der 171.
-
is doch ganz einfach, Du darfst alles fahren was man früher mitm alten 3er und jetzt auch mit BE fahren darf
C1 171, L 174,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03,
A 79.04,
BE 79.06,
CE 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)also PKW und LKW bis 7,5t, bis 12t auch als Drehschemelanhänger, über 12t nur noch Einachser bzw Tandem
also die alten 3er Züge mit 7,5t plus 11t Tandem, macht etwas über 18t
und PKW sowieso alles was man an nen PKW halt hinhängen darf, vom Auto her, egal wieviele Achsen
die andern Klassen (A und L) und die ganzen Schlüsselzahlen kannst hier nachlesen
-
-
Allerdings nur solange ich nicht älter als 50 bin.
Wenn du über 50 bist musst du eine ärztliche Untersuchung nachweisen wenn du weiterhin mehr als 7,5t plus 7,5t Anhängr fahren möchtest (C1E).
Steht in meinem auch drin, habe die alte Klasse 3 (BRD) umschreiben lassen.
Das hat was damit zu tun, dass es die alte Grenze 7,5t nicht mehr gibt. Die ist erhöht worden auf 12t.
Auf Grund des Bestandschutzes können sie dir die 7,5t aber nicht streichen. Auch nicht wenn du älter als 50 bist.
Da ich solch Gewichte (12t) oder 18t Gespann nicht fahre und auch kein Interesse dran habe, waren mir die Untersuchungen mit 300€ zu teuer.
Einfach mal auf der Führerscheinstelle anrufen und Fragen was bei der Umschreibung drin stehen würde.
-
egal was es beim ersten mal.kostet, unbedingt alles eintragen lassen, weil nachträglich gehts nicht mehr
Wenn sie dir c1e oder L usw nicht gleich mit eintragen, bist sie für immer los, und wer weiß schon für was er die irgendwann noch brauchen kann
-
nach einer Diskussion mit einen Kollegen bin ich mal wieder verwirrt….
Auto hat 1383 Leergewicht und 1864kg zGM
Anhänger gebremst: 1500kg
jetzt steht in den Papieren:
techn. zum. Ges-Maße d. Zugkombination: 3164kg
ich verstehe das so:
Auto vollbeladen 1864kg + 1500kg Anhänger = 3364 kg = nicht erlaubt
Auto nur Teilbeladen mit 1664kg + 1500kg Anhänger = 3164 kg = erlaubt
Korrekt oder Nicht korrekt? sonst würden die 1500kg Anhängelast in den Papieren ja absolut keinen Sinn ergeben.
-
-
Korrekt!
-
korrekt.