Wir haben aber eigentlich ein PKW Anhänger Forum. Da sind die Zugfahrzeuge eigentlich unter 3,5 Tonnen!
Für diese Fahrzeuge und Farhzeugkombinationen schafft der §1 des BFStrMG Klarheit. (wie oben von Manni schon geschrieben)
Zitat(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
1.die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
Demnach sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bei denen das Fahrzeug weniger als 3,5 Tonnen hat niemals Mautpflichtig! Unabhängig von SInn und Zweck der Fahrt.