Abreissseil und Hollandöse im Ausland

  • Und doch machst du genau den Fehler gegen den Meik argumentiert hat.


    Am Beispiel der französischen Anhänger lässt sich das doch schön leicht auseinander fieseln: Die Franzosen dürfen mit den Anhängern hier fahren weil in FR so zugelassen (StVZO). Sie dürfen hier aber keine 130 sondern nur 80 fahren (StVO).

    hab ich irgend ein WORT WEGEN 130 gesagt?????


    WIESO DICHTET IHR IMMER WAS DAZU WAS ICH NIE GESAGT HABE ????

  • Das ist ein Beispiel, eine Erklärung. Warum du daraus eine Unterstellung fabrizierst kann ich nicht nachvollziehen.


    Außer halt das durch die Verschiebung von Jay irgendwas wichtiges verloren gegangen ist.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • das ist aber ein scheiss Beispiel, du dichtest auch einfach was dazu um das es garnicht geht


    und verloren ist auch nichts gegangen durch das verschieben, das macht Jay schon immer sehr gut wenn er was macht

  • Wenn das konkrete Thema offensichtlich nicht ausreicht um ein Argument klar zu machen müssen halt Beispiele her.


    Ich wüsste im Moment jedenfalls nicht wie man es noch verständlicher ausdrücken kann.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • OK, jetzt hab ich verstanden wie du das meinst, Sorry


    das eine wäre ein Verstoß gegen die StVZO, wird aber nicht geahndet weils eben bei denen so ist

    das mit den 130 ist aber ein Verstoß gegen die StVO und wird geahndet


    So hast Du das gemeint, richtig?


    aber wenn nun nochmal mein Beitrag oben liest, da habe ich gesagt


    Nein, alle Mitgliedsstaaten haben abweichende Regelungen der Fahrzeugaustattungen gegenseitig an zu erkennen


    nur wissen das die wenigsten, deswegen werden Ausländer da gnadenlos abgezockt

    ich habe mich weder auf StVZO noch auf StVO bezogen, einfach nur allgemein ein Beispiel gebracht,


    Beispiel dazu, wir akzeptieren ja auch das die Franzosen mit ihren kleinen nicht zugelassenen Anhängern über unsere Straßen fahren, da kommt auch keiner auf die Idee von denen plötzlich ne Zulassung zu verlangen, aber andersrum zocken die uns ab

    und dann fängt er sofort an das wäre Unsinn, es ist nunmal kein Unsinn das die bei uns ohne Zulassung rum fahren dürfen, wir aber nicht ohne die blöde Öse, gegen welches Gesetz das verstößt spielt dabei keine Rolle, wobei es ne Zulassungsvorschrift ist, und die sind eben in allen Staaten gegenseitig an zu erkennen, machen die aber nicht, siehe auch meine Beispiele mit den Scheinwerfern im andern Beitrag, die Beispiele mit den Beleuchtungssachen, das sind alles StVZO Dinge, und dann kommt mir der andere doof und bringt selber seine eigenen Beispiele durcheinander und will mir was andichten was ich nicht gesagt habe, da werd ich dann sauer

  • So hast Du das gemeint, richtig?

    Jupp.


    gegen welches Gesetz das verstößt spielt dabei keine Rolle, wobei es ne Zulassungsvorschrift ist, und die sind eben in allen Staaten gegenseitig an zu erkennen,

    Sein springender Punkt ist: Die Öse nicht zu haben ist eine Zulassungsvorschrift.

    Den Anhänger muss man nach dem Verkehrsrecht aber sichern. Sichert man nicht weil keine Öse vorhanden ist das von der deutschen Zulassung her ok, vom lokalen Verkehrsrecht aber nicht. Er argumentiert das es eben doch einen Unterschied macht in welchem Gesetzt das definiert ist.


    und bringt selber seine eigenen Beispiele durcheinander

    Seh ich nicht so.




    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Sichert man nicht weil keine Öse vorhanden ist das von der deutschen Zulassung her ok

    und da das zu der STVZO gehört, müssen die andern das akzeptieren das unsere Autos OHNE Öse sind


    genauso wie es mit den Lichtern ist, die haben gelbe Lampen, die akzeptieren wir auch


    wir haben seit 2011 nur vorne Tagfahrlicht, in manchen skandinavischen Ländern muß bei Tagfahrlicht auch die hintere Beleuchtung brennen, das es bei uns nicht so ist wird dort auch akzeptiert, bzw andersrum wenn die bei uns rum fahren

  • und da das zu der STVZO gehört, müssen die andern das akzeptieren das unsere Autos OHNE Öse sind


    genauso wie es mit den Lichtern ist, die haben gelbe Lampen, die akzeptieren wir auch


    wir haben seit 2011 nur vorne Tagfahrlicht, in manchen skandinavischen Ländern muß bei Tagfahrlicht auch die hintere Beleuchtung brennen, das es bei uns nicht so ist wird dort auch akzeptiert, bzw andersrum wenn die bei uns rum fahren

    Und genauso hat es mir ja auch der Polizist erklärt, nur nicht wortwörtlich!

  • es steht doch nirgens geschrieben(oder?)

    das das abreißseil an einer öse der AHK eingehängt sein muß

    es ist doch vorschrift,das wir hinten ein abschleppöse ab werk dran haben müssen

    daran könnte man im notfall das seil einhängen,gegf verlängert,auch wenns nicht ideal ist

  • es steht doch nirgens geschrieben(oder?)

    das das abreißseil an einer öse der AHK eingehängt sein muß

    es ist doch vorschrift,das wir hinten ein abschleppöse ab werk dran haben müssen

    daran könnte man im notfall das seil einhängen,gegf verlängert,auch wenns nicht ideal ist

    Du meinst die abschleppöse am Fzg die Serie dran ist???

    Ich fahre Verbrenner, ich brauche KEINEN Stecker! 8o


    Schreibe ich ROT, bin ich Moderator, schreibe ich schwarz, bin ich normaler User.



    Humbaur HUK 152314

    Auwärter GL 75

  • ja

    meist dezentral aber

    die serienmäßige öse

    ich weiß das es oft ungünstig ist

    aber die schwarze gemachte hollandöse weiter oben

    gefällt mir auch nicht sonderlich

    weil bei ner ungünstigen verschränkung

    diese öse kontakt mit mit der anhänder-kuppl bekommen kann

    es läßt sich doch "fast" an jeder AHK ne zusätzliche lasche mit loch fürs seil anbringen

  • Meistens sind sie ja schon an den Kupplungen …. sehr oft wie ein Kettenglied seitlich angeschweißt.

    Abschleppöse ist halt bei den neueren Fahrzeugen fast immer zum einschrauben was dann auch keiner macht... außerdem sehr weit außen angebracht.

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    Humbaur HUK 152314

    Auwärter GL 75

  • wir haben seit 2011 nur vorne Tagfahrlicht,

    Tagfahrlicht wollte ich schon als Beispiel heranziehen weils das früher in den Beneluxstaaten gab und da auch mit Zwangsschaltung. Als Beispiel funktioniert es halt furchtbar schlecht weil der Workaround ganz einfach ist: Einschalten.

    Hat man es vergessen zahlte man, meines Wissens, Strafe.

    Zulassungvorschrift: Zwangsschaltung, Verkerhvorschrift: fahren nur mit eingeschaltenem Abblendlicht.


    Und genauso hat es mir ja auch der Polizist erklärt, nur nicht wortwörtlich!

    Leider liegen auch Polizisten gelegentlich falsch.


    es steht doch nirgens geschrieben(oder?)

    Ich hab's mit dem östereichischen Gesetztext versucht, aber es happerte schon am Einstieg und google ist da leider keine große Hilfe.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Dezentral ist äußerst ungünstig.

    Da hab ich was dazu gefunden:


    https://www.ris.bka.gv.at/Gelt…n&Gesetzesnummer=10011384

    Zitat

    § 13. Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern

    (2) [...] Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.


    Natürlich vorausgesetzt das die Regeln des KFG auch uneingeschränkt für Besucher gilt.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Und dann ist die Abschleppöse des Zugfahrzeugs definitiv raus...

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    Humbaur HUK 152314

    Auwärter GL 75

  • Und dann ist die Abschleppöse des Zugfahrzeugs definitiv raus...

    Habe ich auch keine am neuen Tiguan, weil dafür die AHK gedacht ist.... :biggrins:


    Aber an der AHK ist eine Öse für das Seil vorgesehen.

  • das KFG ist die österreichische Version unserer StVZO

    in vielen Bereichen sind die gleich, es gibt aber auch nationale Unterschiede


    hier mal ein paar Beispiele


    in D


    § 52a Rückfahrscheinwerfer

    (1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
    (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig.


    in A ist das anders


    Anhänger der Klassen O2, O3 und O4, müssen hinten mit einem oder zwei, ab einer Länge von mehr als 6 m jedenfalls mit zwei, Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss



    oder anderes Beispiel


    in D


    § 51 Begrenzungsleuchten Rückstrahler vorne


    An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.


    Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein


    in A ist das anders


    Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann


    Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein.



    trotzdem muß kein Deutscher oder anderer Ausländer seinen Anhänger nun mit Rückstrahlern, Begrenzungsleuchten oder Rückfahrscheinwerfern nachrüsten wenn er nach Österreich fährt


    da auch in Österreich die nationalen Zulassungsbestimmungen der anderen Mitgliedstaaten an zu erkennen sind


    und wenn jemand in Österreich zur Kasse gebeten wird, weil sein Anhänger z.b. keine Rückfahrscheinwerfer hat, dann ist das Abzocke, genauso wie mit den andern Beispielen


    dafür gibt es drei verschiedene Abkommen an dem sich die meisten Länder angeschlossen haben


    Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen,

    Genfer Abkommens über den Straßenverkehr,

    Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr,



    und somit sind wir wieder am Anfang wo ich sagte


    Zitat

    Nein, alle Mitgliedsstaaten haben abweichende Regelungen der Fahrzeugaustattungen gegenseitig an zu erkennen


    nur wissen das die wenigsten, deswegen werden Ausländer da gnadenlos abgezockt


    vor Gericht hätten sie aber keine Chance, aber wer will schon extra wegen 60 oder 100 Euro Strafe ins Ausland zu nem Gerichtstermin fahren, und das nutzen die aus

    aber dann kommt ja der andere und vermischt das mit der STVO und behauptet ich schreibe Unsinn


    im Gegensatz zu ihm, kann ich mein Unsinn belegen, bei uns steht DÜRFEN und bei den Össis steht MÜSSEN in einigen Fällen


    die STVO ist was ganz anderes, die regelt den Straßenverkehr, aber nicht die Fahrzeugausstattung, an Verkehrsregeln muß sich jeder halten, aber nicht an nationale Zulassungsvorschriften, die können nicht im Ausland mit Bussgeld belegt werden

  • Ist die Öse bzw. dessen Benutzung in Holland/Schweiz etc. denn in deren StVZO Äquivalent oder in deren StVO Äquivalent vorgeschrieben?

    Wenn in deren Zulassungsverordnung steht, dass jedes Fahrzeug eine solche Öse haben muss, brauchen wir diese Öse nicht zu haben.

    Wenn in deren Verkehrsordnung aber steht, dass ein Anhänger entsprechend am Fahrzeug befestigt werden muss, müssen auch wir uns daran halten und benötigen dann wiederum doch eine entsprechende Öse.

    Edda: Mercedes V-Klasse v250d, EZ 10/2018
    Eddi: Eduard Hochlader 3,1x1,6m, 1500kg zgG, 1,8m Hochplane, EZ 03/2017

    Frosti: WM Meyer Kühlkoffer 3x1,5x2m, 2700kg zgG, EZ 02/2020

    Heini: Heinemann Z1, 400kg zgG, EZ 04/1971

    Wiens Safety-Trailer CS 2002 (2to Bootstrailer), EZ 07/1982 (verkauft)
    Katy: VW Caddy 1.2 TSI, EZ 12/2014 (verkauft)
    Zitrone: Citroen C3, EZ 10/2002 (verkauft)

    Toom Baumarkt Stema 750-13 BJ 2015 (verkauft)

  • wie ein Fahrzeug ausgerüstet sein muß steht immer in der StVZO


    wir verlangen ja von den Franzosen auch nicht das sie die gelben Scheinwerfer ausbauen weil sie bei uns nicht erlaubt sind, somit kann die Fahrzeugaustattung (STVZO) nicht gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen


    aber mir ist es mittlerweile egal was hier geglaubt wird, weil man kann ja noch so viele Beispiele bringen, es wird alles zerredet