Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich Stützlast / StVZO. Als ich heute wegen eines technischen Problems bei meinem Anhängerhersteller vorstellig war, bekam ich die Empfehlung die Stützlast meines PKW vollständig auszunutzen (90 kg). Auf dem Anhänger selbst und in dessen Zulassungsbescheinigung ist eine zulässige Gesamtstützlast von 75KG vermerkt! Als ich mein Hersteller damit konfrontierte, dass immer der kleine Wert (in meinem Fall - Anhänger) als Maximum eingehalten werden müsse, meinte dieser das der Wert der auf dem Hängers steht oder in dessen Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, nicht relevant sei, da die verwendeten Bauteile einen höheren Wert zulassen würden.
Ich schenkte dieser Aussage zunächst keine weitere Bedeutung. Ein Blick in die StVZO §44 Abs. 3 verwirrte mich jedoch total und gab der Aussage meines Herstellers wieder an Bedeutung.
Dort steht:
Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.
Somit gibt der Gesetzgeber 3 Werte vor.
Herstellerwert ziehendes Fahrzeug (90KG)
Anhängerkupplung ( >90KG )
Zugeinrichtung Kupplung/Auflaufeinrichtung (120KG)
Da der Wert vom Hersteller des Zugfahrzeuges explizit als Vorgabe angegeben ist, jedoch keine Rede vom Wert des Herstellers / Anhängers ist, dürfe dieser doch zu vernachlässigen sein und die Werte der Zugeinrichtung gelten.
Wo ist mein Gedankenfehler? oder ist das so Korrekt und ich kann trotz der Angabe von 75kg am Hänger die 90Kg ausnutzen.
Vielen Dank!