Beiträge von Nissel83

    Na dann hätte ich ja 250kg statt der eingetragenen 100kg draufpacken können. :raeusper:


    Ich denke die meinen das Prinzip des geringsten Bauteils.


    Zwischenstand:


    Habe über meine Rechtsschutzversicherung eine Rechtsanwältin aus dem Bereicht KFZ-Verwaltungsrecht dazu befragt.


    Mangels Freigabe möchte ich den Text hier noch nicht veröffentlichen.


    Aber Sie meinte ich habe den Gesetzestext in §44 richtig interpretiert. Gemäß StVZO darf ich somit nun meinen Haken mit 90kg quälen ;)


    Tip von Ihr: Was ich noch klären müsste, ist die Auswirkung auf Gewährleistung im Fall eines Defektes und die Versicherung.



    Würde aktuell bedeuten:


    [TABLE='class: grid, width: 600']

    [tr]


    [td]

    Alko-Kober

    [/td]


    [td]

    --> stimmt mir zu

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td]

    Hersteller Anhänger

    [/td]


    [td]

    --> stimmt mir zu

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td]

    Dekra Broschüre

    [/td]


    [td]

    --> stimmt mir zu*

    [/td]


    [/tr]


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    [td]

    Rechtsanwalt

    [/td]


    [td]

    --> stimmt mir zu

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td]

    KBA

    [/td]


    [td]

    --> schriftlich ausstehend

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td]

    Versicherung

    [/td]


    [td]

    --> ausstehend

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td]

    TÜV

    [/td]


    [td]

    --> schriftlich ausstehend

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td]

    Landratsamt / Zulassungsstelle

    [/td]


    [td]

    --> schriftlich ausstehend

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td]

    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    [/td]


    [td]

    --> schriftlich ausstehend

    [/td]


    [/tr]


    [tr]


    [td][/td]


    [td][/td]


    [/tr]


    [/TABLE]


    *nach eigener Auslegung

    Auch sehr interessant:


    Die Polizei Rheinland-Pfalz informiert:


    • die Achslasten finden Sie unter der Ziffer 16 des Fzg.-Scheines oder den Feldern 7.1, 7.2, 7.3, wobei die zweite Ziffer jeweils für die Achse bzw. Achsgruppe steht.(Zulassungsbescheinigung Teil I) (neuer Wortlaut: Technische zulässige maximale Achslast / Masse je Achsgruppe in kg)
    • die Anhängelast für Anhänger "gebremst" unter Ziffer 28 des Fzg.-Scheines oder dem Feld O.1 (Zulassungsbescheinigung Teil I) (neuer Wortlaut: Technische zulässige Anhängelast gebremst in kg)
    • die Anhängelast für Anhänger "ungebremst" unter Ziffer 29 des Fzg.-Scheines oder dem Feld O.2 (Zulassungsbescheinigung Teil I) (neuer Wortlaut: Technische zulässige Anhängelast ungebremst in kg)
    • die Stützlast finden Sie auf dem Typ-Schild der Anhängekupplung oder der Zuggabel. Hier ist der geringere Wert einzuhalten.


    Bei allen technisch wichtigen Werten wird auf die Zulassungsbescheinigung verwiesen!


    Bei der Stützlast nur auf das Typenschild auf der Zuggabel


    Man könnte meinen die Polizei hat den §44 richtig verstanden ;)


    https://www.polizei.rlp.de/internet/nav/b35/b35709c6-071a-9001-be59-2680a525fe06&_ic_uCon=788608f1-96ea-4101-44b9-4615af5711f8&conPage=1&conPageSize=50.htm


    Technisch gesehen gebe ich dir da recht. ABER nehmen wir mal an der Hersteller baut meinen Hänger mit der Typengenehmigung xyz und einer Stützlast von 75 kg. Für einen Hänger mit 100 kg benötigt er wieder eine neue Typengenehmigung und die ist zeitintensiv und Kosten sehr viel Geld!


    Somit nimmt er den Hänger mit der Typengenehmigung xyz und verbaut da einfach stärkere Komponenten die bereits von dessen Hersteller ein E-Prüfzeichen besitzen und somit genehmigt worden sind.


    Hierzu sagt der TÜV-Mensch


    Solange sie genehmigte Teile verwenden (erkennbar am Genehmigungszeichen
    auf dem Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder Wellenlinie
    mit folgender Genehmigungsnummer) ist dies zulässig. Anbaumaße und -Vorschriften
    müssen dabei beachtet werden.
    Eine Eintragung und Abnahme sind dann nicht erforderlich.


    Somit spart sich der Hersteller eine menge Geld und hat den gleichen Effekt! Zumal es da anscheinend noch ein Schlupfloch in der StVZO gibt ist er auch auf der sicheren Seite. Und wenn alle Komponenten passen wird dies technisch auch so in Ordnung gehen, da die Teile sonst das E-Prüfzeichen nicht tragen dürfen.


    Weiteres Beispiel:


    Ich habe einen original Dachträger von BMW auf meinem Fahrzeug. Dieser ist in meinem Fahrzeugschein nicht eingetragen. Aber ich darf ihn vollständig nutzen da er entweder eine ABE oder das entsprechende Prüfzeichen besitzt!


    Ich habe Felgen auf meinem Fahrzeug die abweichend von dem sind was in meiner Zulassungsbescheinigung 1 steht. ABE liegt im Handschuhfach! Felgen darf ich ohne Probleme nutzen, obwohl in meinem Fahrzeugschein abweichende Felgen stehen!


    Ich habe einen MB Viano bei dem das Leergewicht ohne Sonderausstattung und dazu falsch abgegeben ist. TÜV und Zulassungstelle sagen das geht in Ordnung, da viele Hersteller dies als Richtwert angeben!


    Will damit nur sagen, dass nicht alles was in der Zulassungsbescheinigung steht auch aktuell gültig ist!


    Wenn alle Anbauteile gemäß der entsprechenden Genehmigung verbaut wurden bzw. eine Genehmigung vorliegt, darf ich diese Teile auch nutzen und das unabhängig der Angaben in der Zulassungsbescheinigung (siehe hierzu §19 Abs. 3 StVZO)


    Deichsel hat S120 eingestanzt. Warten wir mal ab was dabei herauskommt. Aber ich stimme euch zu, das es mein Problem nicht lösen wird.


    Bis gestern um 19.57 Uhr hätte ich darauf gewettet ...
    Du hast meinen Glauben an die Gültigkeit von offiziellen deutschen Dokmenten zerrüttet ;(


    Manfred


    Sorry ;) mir gehts da grad nicht anders... Aber noch ist ja nichts sicher... Sprich aber vieles dafür wenn man den §44 richtig deutet.


    Das Fettgedruckte ist mir auch etwas schleierhaft. Entweder fehlt da was oder es ist falsch beschrieben. Jedenfalls so könnte sich jeder Anhängerhersteller die Angabe der Stützlast klemmen.



    Und das bei der deutschen Gründlichkeit.


    Dann schreiben wir den Paragrafen einfach richtig ;) :


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 44 Stützeinrichtung und Stützlast


    Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs oder vom Hersteller des Anhängers angegebene Stützlast überschritten werden.


    Ich an deiner Stelle würde mir eher um die AKH Gedanken machen das die nach einer gewissen Zeit Geräusche macht darf eigentlich nicht sein.
    Nicht das auf einmal die Stützlast dein geringeres Übel ist und du deinen Anhänger samt der Kugel suchen darfst.;(
    Gruss


    Keine Sorge, darüber mach ich mir grad am meisten Gedanken.


    Das Thema mit der Stützlast ist im allgemeinen Interessant. Da ich selbst auch der Annahme bin, was im Schein bzw. auf dem Hänger steht, auch gilt! Scheint aber so als hätte ich da den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen.

    So, habe eben mit Alko-Kober telefoniert.


    Auch hier die Aussage, das man sich nach dem geringsten Wert der verbauten Komponenten richten muss.


    Die Herstellerangabe ist nicht relevant.


    Somit warte ich noch auf die Auskunft vom KBA und dann stehen den 90kg Stützlast nichts mehr im weg ;)


    Vielen Dank für deine Information. Heute morgen war ich diesbezüglich beim TÜV. Auch hier habe ich zu meiner Verwunderung die Information erhalten, dass die Angaben die der Anhängerherstellers macht im Geltungsbereich der StVZO nicht bindend sind. Ich solle alle abhängigen Bauteile am Hänger gemäß Typenschild prüfen und der niedrigste Wert (in meinem Fall 120kg) ist für mich Ausschlaggebend.


    Habe diesbezüglich nun eine Anfrage an das Kraftfahrtbundesamt gestellt.


    Zu meinem eigentlichen Problem:


    Habe eine elektrisch ausschwenkbare AHK. Und mein Gespann fängt nach einiger Zeit ca. 100 km an wie wild am Unterboden rumzuklopfen. Fahrzeug abstellen, 30 min warten und es ist wieder ruhe für 50km. Habe dieses Problem aber an 3 unterschiedlichen Fahrzeugen der Marke BMW. Wenn ich den Hänger an einen alten Passat dranhänge oder einen mit nicht schwenkbarer Kupplung (alter 3er) habe ich dies nicht. Zugrohr ist voll mit Fett und hat nicht mehr Spiel wie an allen anderen Anhänger an den ich gewackelt habe.

    Ist doch ganz einfach. Mein Fahrzeug darf 2500kg ziehen. Der Hersteller vom Anhänger schreibt mir 2000kg vor. Welcher Wert gilt nun? Dein Fahrzeughersteller erlaubt 90kg Stützlast und der Hersteller vom Anhänger nur 75kg. Ist doch das Gleiche, oder nicht?


    Soweit klar.. Aber das ist ja auch geregelt in der StVZO


    Achslast, Reifen Traglast


    Und es steht auch so in der StVZO drin, dass das vom Anhänger Hersteller angegebene Gesamtgewicht nicht überschritten werden darf. Somit ist es nicht ganz das gleiche.

    Nein! Die Anhängerkupplung (genauer: der Kugelkopf nebst Hals) kann an unterschiedlichen Fahrzeugen montiert werden, hat daher u.U. einen höheren Wert.


    Wenn die Anhängerkupplung aber AN DEINEM FAHRZEUG befestigt ist, dann gilt die FÜR DEIN FAHRZEUG GÜLTIGE STÜTZLAST als Maximalwert.


    Richtig meine Kugelkopf wird >=90kg haben (Werkskupplung). --> Vorschrift 1 nach StVZO


    Dann muss ich noch die Werte meiner Typenschilder (Zugeinrichtung) am Hänger einhalten (120kg) --> Vorschrift 2 nach StVZO

    und den Wert des Herstellers Zugfahrzeug (90Kg) --> Vorschrift 3 nach StVZO


    Somit 90Kg Stützlast


    Die Frage ist doch welcher Wert gilt.


    Angaben Hersteller Anhänger - 75 Kg <-- keine Rede davon in der StVZO
    Typenschilder Zugeinrichtung - 120 Kg <-- wird explizit gefordert in der StVZO


    Ich geb euch ja völlig recht, bis heute war ich der selben Meinung. Aber ich finde keine rechtliche Grundlage die mir und euch recht gibt!

    Hast du doch selbst schon beantwortet, da kein Gewicht überschritten werden darf zählt immer das niedrigste. Wenn dein Anhänger eine Stützlast von 50kg hat und dein Auto eine von 75kg darfst du trotzdem nur 50kg haben und umgekehrt, egal was theoretisch oder technisch möglich ist.


    Genau so kannte ich es auch, widerspricht jedoch der Formulierung in der StVZO.


    Dein Anhänger ist mit max. 75kg angegeben. Da dies der geringste Wert in deinem Fall darstellt, darf dieser nicht überschritten werden.
    Was dein Verkäufer sagt ist gesetzlich falsch. Der soll dann lieber mal eine evtl. bestehende Unwucht (oder schlingern) abstellen. Außerdem sind 4% aber mind. 25kg in Deutschland ausreichend.


    Gibts da noch ein anderen Paragraphen/Regelung ? In dem §44 StVZO steht leider nichts von Herstellerwert des Anhängers. Dort ist nur der Herstellerwert des ziehenden Fahrzeuges gefordert.


    Dazu ist noch genau definiert, dass die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs vom Hersteller festzulegen ist. Auch hier keine Rede von der Stützlast des Hängers.


    Verwirrt mich total. Hänger hat keine Unwucht, habe ein klopfen im Fahrzeugheck/Kupplungsträger.


    Nachtrag:


    Auszug: PDF - DEKRA Tipps zu Anhängern


    Die Stützlast darf die jeweiligen Maximalbelastungen von Anhängerkupplung und Zugdeichsel nicht überschreiten. Entsprechende Informationen können Sie an den Typschildern von Anhängerkupplung und Zugdeichsel ablesen. Für Ihr Gespann gilt immer der niedrigere der beiden Werte


    Auch hier wird auf die Typenschilder an der Deichsel/Kupplung verwiesen. Demnach bei mir 120Kg.

    Hallo,



    ich habe eine Frage bezüglich Stützlast / StVZO. Als ich heute wegen eines technischen Problems bei meinem Anhängerhersteller vorstellig war, bekam ich die Empfehlung die Stützlast meines PKW vollständig auszunutzen (90 kg). Auf dem Anhänger selbst und in dessen Zulassungsbescheinigung ist eine zulässige Gesamtstützlast von 75KG vermerkt! Als ich mein Hersteller damit konfrontierte, dass immer der kleine Wert (in meinem Fall - Anhänger) als Maximum eingehalten werden müsse, meinte dieser das der Wert der auf dem Hängers steht oder in dessen Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, nicht relevant sei, da die verwendeten Bauteile einen höheren Wert zulassen würden.


    Ich schenkte dieser Aussage zunächst keine weitere Bedeutung. Ein Blick in die StVZO §44 Abs. 3 verwirrte mich jedoch total und gab der Aussage meines Herstellers wieder an Bedeutung.


    Dort steht:


    Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.


    Somit gibt der Gesetzgeber 3 Werte vor.


    Herstellerwert ziehendes Fahrzeug (90KG)
    Anhängerkupplung ( >90KG )
    Zugeinrichtung Kupplung/Auflaufeinrichtung (120KG)


    Da der Wert vom Hersteller des Zugfahrzeuges explizit als Vorgabe angegeben ist, jedoch keine Rede vom Wert des Herstellers / Anhängers ist, dürfe dieser doch zu vernachlässigen sein und die Werte der Zugeinrichtung gelten.


    Wo ist mein Gedankenfehler? oder ist das so Korrekt und ich kann trotz der Angabe von 75kg am Hänger die 90Kg ausnutzen.


    Vielen Dank!

    Bei Opel auch nicht...
    Ich habe einen Zafira B und als ich da eine AHK nachgerüstet habe stand in der Anleitung das man das "Anhänger-ESP" in der Opel Werkstatt freischalten lassen soll, auf die Frage ob dieses denn für die 100km/h Zulassung verwendet werden kann habe ich auch nur ein Kopfschütteln von Opel bekommen...


    Wird oft unterschätzt :)


    Entweder es steht bei dir im Fahrzeugschein oder du bekommst eine Bescheinigung vom Hersteller und kannst es damit in den Fahrzeugschein eintragen lassen. Ansonsten darfst du es bei der Gewichtsberechnung für die 100km/h nicht berücksichtigen.

    In meinen Zulassungen der Fahrzeuge steht auch nicht drin was sie nicht haben oder können.
    Wo ist das Problem?


    Wer z.B. in den Zulassungspapieren stehen hat, dass für die Nutzung der 100 km/h eine eine Mindestleermasse des Zugfahrzeuges


    von 1667 KG in Verbindung mit Anhängerstabilisierung


    und


    von 1818kg ohne Anhängerstabilisierung


    haben muss, und jetzt der Meinung ist mit seinem BMW 3er / 4er etc. mit Anhängerstabilisierung und einer Leermasse von 1700kg die 100 km/h fahren zu dürfen, der irrt!

    Wichtig / Hinweis


    Wer ein Anhänger/WOWA- Gespann ordnungsgemäß mit 100 Km/h ziehen möchte und der Anhänger bzw. Wohnwagen die Freigabe hierfür eingetragen hat, sollte beachten dass die von BMW angegebene Anhänger-Stabilitätskontrolle / DSC hierfür nicht als gleichwertige Stabilisierungseinrichtung gilt und dies somit auch in keinem Fahrzeugschein zu finden ist


    Beispiel Fahrzeugschein Eintragung -- >


    FZ ist mit werkseitig montierter AHK m. spez. Fahrdyn. Stabi. Syst. f. Anh. Betr. f. Temp. 100km/h gem. 3. Aend. VO. z. 9. Ausn. VO. z. STVO.



    Somit bitte aufpassen und die nachfolgenden Berechnungsgrundlagen, entweder:


    1. Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
    zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug


    oder


    2. Andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern und zusätzlich mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug


    nicht als Grundlage für eure Berechung nehmen, es sei den die VOR dem ODER stehenden Bedingungen werden erfüllt.




    Klartext:


    Die von BMW genannte Anhänger-Stabilitätskontrolle / DSC gilt nicht als gleichwertige Stabilisierungseinrichtung ( sogenanntes Anhänger-ESP ) für die 100 km/h Nutzung.


    BMW stellt auf Anfragen keine Bescheinigung aus, die gemäß 9. Ausnahmeverordnung zur StVO für die 100-km/h-Genehmigung benötigt wird.

    Sei mir nicht böse, wenn ich das jetzt frage.
    Aber hattest du schon mal einen anderen Anhänger an deinem x dran?
    Wenn ja, wie verhält sich dieser, und was war das für einer?


    Ja vom 750 bis zum 3000 kg Autotrailer mit einem Ford Puma beladen. Die verhielten sich alle wie ein Anhänger sich halt verhält... Keiner von den hat mir aber im Bodenblech rumgeschlagen...


    Der letzte der sich so verhalten hat war ein ausgelutschter Sprinter mit Hänger. Viano mit Koffer auch alles ruhig.


    Grüße