Problem Kennzeichen und Bordwand

  • In der Richtlinie 70/222/EWG steht nur, dass das Kennzeichen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein muss und senkrecht (mit einigen Ausnahmen) angebracht sein soll. Wenn das schwenkbare Kennzeichen während der Fahrt nicht schwankt, sollte die besondere Art der Anbringung egal sein.


    Nichtschwankendes Schwenkzeichen :weglach:

    Groetjes, der Uli


  • Nichtschwankendes Schwenkzeichen :weglach:



    Aber DAS wäre doch endlich mal eine gute Argumentation FÜR die Schlangenfahrt nach dem Gaststättenbesuch.

    "Aber Herr Polizeimeister, ich muss doch das Kennzeichen ruhig halten, hicks"

    :unschuldig:

  • bei abgeklappter Bordwand braucht das Kennzeichen eine Gegenhalter (wie ein Aufsteller). Der könnte klappbar hinter dem Kennzeichen angebracht werden um die Kennzeichenschwankungen :weglach:zu unterbinden.

    Groetjes, der Uli

  • Schreibselte ich doch, das war so ein Feststeller wie er bei Küchenklappen die Klappe hochhält-ist nicht bald wieder Sperrmüll??:biggrins:


    Aber Nummernschilder dürfen ja nicht an beweglichen Fahrzeugteilen befestigt sein-jedenfalls ab einem bestimmten Baujahr.

  • Kann ich mir nicht vorstellen.... denn in meinen Augen ist eine Heckklappe (egal ob auto oder Anhänger) sogar sehr beweglich...
    Oder es müsste erst noch geklärt werden, was denn nun ein bewegliches Fahrzeugteil sein soll, wenn kofferraumklappen nicht dazu zählen....

  • Das sollte von Rüdiger heissen, dass ab einem bestimmten Baujahr eine Befestigung des Nummernschildes an der sehr wohl beweglichen Heckklappe nicht mehr zulässig ist, gelle:fluester:

    Gruß

    Otthardt

  • §10


    (5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat


    das heisst, wenn die Klappe geschlossen ist und auch nur so gefahren werden kann, z.B. bei Pferdeanhängern, da kannst ja mit offener Klappe schlecht fahren, bei normalen Transportanhängern ist es also nicht erlaubt,
    allerdings gibts da ne bestimmte Baujahrsgrenze, bei so Uralthängern ist es noch erlaubt, glaube vor Bj 80 ist da die Grenze gewesen


    9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.


    der handgeschriebene Zettel ist also in Ordnung

  • öhmmm....wenn ich jetzt bei Ik.a nen Schrank hole, den im Auto verzurre und mit offener Heckklappe fahre, wäre das auch verboten!??...:confused:
    (ne, ich fahre mit Anhänger. dahin.....sollte nur Beispiel sein...)
    Gruß Jürgen

    1. Hänger HP 401, 2. Saris bc676..........wer Schreibfehler findet, darf sie behalten....

  • Natürlich wäre das nicht erlaubt, selbst mit kennzeichen hinten dran hängen ist in meinen augen zweifelhaft, weil man die dritte bremsleuchte verdeckt, und möglicherweise auch noch andere Beleuchtungseinrichtungen nicht mehr sichtbar sind.
    Das wird natürlich nicht immer ganz so eng gesehen...


    Dazu fällt mir was lustiges ein, letztens hatte jemand bei uns schränke abgeholt, mit Anhänger und Auto, beim auto ging die heckklappe auch nicht mehr zu, und die wollten die klappe runterbinden, aber als ist sah, wo die die festbinden wollten.... An der Heckklappe am Scheibenwischer festgebunden (Ist ja noch in ordnung) Und unten wollten die das Tatsächlich an der Deichsel vom Anhänger anbinden :biggrins:. Bei ner Kurvenfahrt wär das sicherlich nicht gut ausgegangen... Dann hab ich denen gezeigt, das ihr Auto auch so etwas wie ne Abschleppöse hat, welche sich bestens dafür eignet....

  • das einzige was hier zweifelhaft ist bist DU


    sag mal, kannst Du nicht lesen oder willst Du nicht, warum mußt Du ständig dein Senf dazu geben der auch noch falsch ist und gegen den offiziellen Gesetzestext


    9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich.


    JETZT VERSTANDEN?

  • Trotzdem ist das Fahren mit offener PKW-Heckklappe verboten, weil es so in der Bedienungsanleitung fast aller Fahrzeuge steht und das in dem Fall als rechtlich verbindliche Vorschrift gilt.

    Schöne Grüße
    Uwe


    Stema B6075 750kg / Moetefindt FTP235 3500kg (verkauft)

  • Ist das dann auch in den Autos verboten, bei denen es nicht in der Bedienungsanleitung steht? Und woher weiß die Polizei, in welchen Anleitungen das steht.


    Polizist bei einer Verkehrskontrolle: "Führerschein, Fahrzeugpapiere und die Bedienungsanleitung des Autos bitte mal" :confused:



    Gruß
    NB2

    Eduard Zeus 2,0to Tandem 3,30m x 1,80m mit höhenverstellbarer Hochplane 1,50m - 1,80m und Fahrradcomputer BC500

    HP500 mit Bremse 1,65m x 1,05m mit Flachplane 0,40m

  • Ich weiß nicht warum du immer direkt so agressiv sein musst. Ich habe mit sicherheit alles richtig gelesen. Hättest du meinen Post richtig gelesen, so hättest du sicherlich auch festgestellt, das sich meine Aussage in keinster weise auf das Kennzeichen bezog, sondern auf andere dinge, wie z.b. das 3. Bremslicht. Auch andere Beleuchtungsteile sind an Heckklappen keine Seltenheit. Hinzu kommt, das durch aufstellen der Heckklappe die Kennzeichenbeleuchtung nicht nach unten sondern nach hinten strahlt, dies ist ebenfalls nicht zulässig. Um es zu dürfen müsste man also Kennzeichen (ja ich weiß, muss nicht abgestempelt sein), und Lichtbalken hinten anbringen, und eventuell nach hinten strahlende Nummernschildbeleuchtung abkleben.


    Auch wenn die beleuchtung nicht an der Heckklappe ist, so wird sie durch hinausragende Ladungsteile nicht selten verdeckt, hier gibt es auch gewisse richtlinien, bezüglich der Sichtbarkeit von beleuchtungseinrichtungen.


    Dies ist jedenfalls die Offizielle seite, das die Praxis oft anders aussieht, und die kontrollorgane oftmals auch ein Auge zu drücken versteht sich von selbst.

  • Hey Leute, habt euch wieder lieb ;)

    Der Glonntaler
    Danke für den Auszug aus dem Gesetzestext. DAS wusste ich nämlich bisher nicht.

    Also von mir aus kann das Thema beendet werden, bin nun schlau genug.

    MfG
    Wikinger