Hallölle zusammen,
bin beim stöbern, für Anhänherbeleuchtung, bin ich durch Zufall auf folgendes gestoßen:
[FONT=Arial,Helvetica,Geneva,Sans-serif,sans-serif][SIZE=-1]„Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern,
die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten,
können nach StVO §43 Absatz 4 amtlich geprüfte Parkwarntafeln verwendet werden.“
Quelle: http://www.gefahrgutshop.de/html/body_parkwarntafel.html
Meine Frage an euch: Muss ich jetzt , wenn ich meinen Anhänger, innerhalb geschlossener Ortschaften abstelle,mit diese(r)n Warntafel(n) ausstatten?
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