Falsch. Der Anhänger darf nur noch so viel tatsächlich wiegen.
Das zulässige Gesamtgewicht spielt dabei keine Rolle.
Okay...
Im Feld 22 steht unter Bemerkungen "techn. zul. Ges-Masse d. Zugkombination 5365 kg" und da dachte ich, ich muss die Daten unter F.1 des Zugfahrzeugs und des Anhängers zusammenrechnen und darf 5365 kg nicht überschreiten. Wenn im Feld 22 "tatsächliche Ges-Masse" oder so etwas gestanden hätte, hätte ich das so verstanden wie du.
Wieder was gelernt.
Der hat echt ne Toilette verbaut?
Jupp, sieht so aus (musst ein wenig runterscrollen). Ist kein abgeschlossener Raum, man kann für etwas Privatsphäre nur ein Rollo quer vorziehen, aber das Fassungsvermögen reicht locker für den kompletten Stuhlgang einer 5-köpfigen Familie nach einem Festessen mit Gänsebraten, Klößen und Rotkohl. Ich werde aber noch einen Warnhinweis anbringen, dass der Versuch, einen Viererbob in die Bahn zu schicken, eine Querlüftung mit geöffneter Heckklappe zur Folge hat und zwar WÄHREND der Starter noch auf dem Thron sitzt. Soll halt ein Notklo nachts auf dem Campingplatz oder im Stau auf der Autobahn bleiben bzw. halt für Frau, weil die Autobahntoiletten laden selten zum Verweilen ein...