Ich stelle die Frage in den Raum.
Was hat der Zoll und der erzielte Umsatz mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun?
Schwarzes Kennzeichen bedeutet doch nicht grundsätzlich das keine LoF betrieben wird oder werden kann.
Umgekehrt wird ein Schuh daraus: grünes Kennzeichen bedeutet, dass LoF zumindest dem Zoll gegenüber schonmal nachgewiesen werden konnte.
Wenn man natürlich mit grünem Kennzeichen 3 Paletten Pflastersteine für seine Einfahrt holt, dann darf im Falle einer Kontrolle durchaus die "LoF" Verwendung in Frage gestellt werden mit allen rechtlichen Folgen inkl. Fahren ohne Führerschein und co... ab und an erwischt es mal einen 17 Jährigen mit Vadderns Großschlepper und dickem Anhänger.
Selten, aber solche Fälle schaffen es meist in die Zeitung.
Der Zoll hat sich auch schonmal auf Oldtimertreffen unbeliebt gemacht, weil die ganzen grünen Kennzeichen, welche die Fahrt zum Treffen *nicht* separat versteuert haben entsprechende Strafen erhalten haben... Fahrt zum Oldtimer Treffen ist halt kein LoF Zweck.
Natürlich kann man auch LoF mit schwarzem Kennzeichen betrieben.
L und T hängen halt direkt mit "LoF" zusammen, deswegen vermischt sich hier die Fahrerlaubnisverordnung mit dem Steuerrecht.
Vielleicht hilft dir das weiter.
Hättest den alten 3er wäre es wieder was anderes.
Ja, die "Gnade" der späten Geburt...
hat halt auch mal handfeste Nachteile.
Berufskraftfahrerqualifikation fällt in meinem Fall ja (eigentlich?) nicht an, da ich das nicht gewerblich betreibe.
Ich bin wirklich sehr auf die Antwort meiner Führerscheinstelle gespannt...