Der Transport der Grills usw ist ja nicht seine Haupttätigkeit. Es ist nur Mittel zur Ausübung seiner Haupttätigkeit. Und die scheint ja der Betrieb von Fressbuden oder der Verleih von Grills zu sein. Damit müsste er keinen Fahrtenschreiber brauchen. Ansonsten müsste er auch alle 5 Jahre die Seminare zur Ladungssicherung nachweisen.
Die meisten Vorschriften gelten nur, wenn der Transport das Gewerbe ist. Ein Maschinenverleiher braucht den Fahrtenschreiber auch nicht.
BTW: Das gibt immer Trouble mit der Rennleitung, wenn man ständig zwischen Aufzeichnungsfahrt und freier Fahrt wechselt. Denn die Karte muss drin sein, sonst zeichnet der Fahrtenschreiber Fehler o.ä. auf. Und dann der Rennleitung zu erklären welche Fahrt jetzt aufgezeichnet werden musste und welche sie nichts angeht wird dann richtig spaßig.
Ich zitiere mal aus dem Link den ich in dem Beitrag gesetzt habe.
ZitatFahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 50 Kilometern (ab 2. März 2015: 100 km) vom Fahrzeugstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (so genannte "Handwerkerklausel").
Unter diese Klausel müsste er fallen, tut im übrigen auch der Maschinenverleih. Da er aber auch geschrieben hat, dass bis zu 300km unterwegs ist, trifft diese Klausel mit sicherheit nicht immer.
Im übrigen ist ein ständiger Wechsel zwischen freier und Aufzeichnungsfahrt nicht. Machste eine Aufzeichnungspflichtige fahrt, ist der ganze Tag aufzeichnungspflichtig. Also ist die Diskussion mit der Rennleitung zum Scheitern verurteilt. Die Quali ist noch auf nem anderen Papier (Hier finde ich zumindest eine Ausnahme nach der er die QUali nicht braucht).
ZitatAlles anzeigenVom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommene Fahrten
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen
...
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG).
Im Gegensatz zum EG Kontrollgerät ist bei der QUali keine Kilometerbeschränkung drin.