Beiträge von denni

    Ja du darfst den Anhänger fahren. Sofern das reale Gewicht des Anhängers die Anhängelast des Autos nicht überschreitet.


    Die Führerscheinrechtliche Prüfung ist davon unbenommen, da sieht es nämlich anders aus.


    Beim Touran musst dann halt schauen das Gesamte Gespann darf halt nicht mehr als das Zuggesamtgewicht wiegen. Wo das Gewicht nun liegt ist egal, sofern keine anderen Maximalgrenzen (Achlasten, Stützlasten etc...) überschritten werden.

    Naja in diesem Fall war halt der Anhänger schon da und das Zugfahrzeug kam neu.

    Autos mit 750kg ungebremst sind nicht soooo häufig und da verstehe ich das schon wenn man mal versucht die Grenzen ein wenig auszuloten.


    Ich halte generell aber auch nichts von ungebremsten Anhängern.


    Bei gebremsten sind die 1000 auch ein bischen wenig... [Schalk im Nacken an] Kann man direkt auf 1300 ... oh 1500 ist ja nicht wirklich viel schwerer und teurer... Ahhh die 1800 sind mitlerweile ja auch da...


    Naja nehmen wir direkt den 3500er ups bei dem Zugfahrzeug dafür habe ich dann auch kein Problem mehr mit 750kg ungebremst.


    Oh ich habe ja noch ein Auto mit Eintrag 11000 unter O1 und 1500 unter O2... Ach mist da sind wir jetzt im falschen Forum

    [Schalk im Nacken aus]

    Jaein. Du musst schauen was real auf der Kupplung liegt. Wenn nur 25kg Stützlast hast, dann darfst auch nur 25 drauf addieren.


    Die reale Stützlast wird dem Zugfahrzeug zugeschlagen.


    Maximal darf die Stützlast aber den geringeren Wert von Anhänger und Autom betragen.


    Der geringere Wert dürfte in deinem Fall der Anhänger sein, da die 750kg Hopser in der Regel nur 50kg Stützlast haben.


    Bei richtiger Beladung darf der Mazda also einen Anhänger mit 650kg anhängen, wobei 50kg davon auf die reale Stützlast entfallen müssen.


    Vorsicht diese Regelung kann evtl. im Ausland anders sein!

    Die 20 kg Säcke haben sich losgerüttelt. Hier hätte man wohl besser ein Netz genommen oder sie nicht gestapelt.. also 2 nebeneinander und dann festzurren und dann die verbleibenden 2 mit einem weiteren Gurt woanders... oder einzeln auf den Zaunpfählen und dann niederzurren...

    Einfach ein Brett etwa so breit und lang wie der Sack auf den Obersten Sack legen, dann gehts auch so mit Niederzurren.

    Naja wenn du es bei der Pol meldest, müssen die sich mindestens die Sache mit dem TÜV mal anschauen.

    Ordnungsamt und Zulassungsstelle müssen auch tätig werden, werden aber mindestens im Fall der Zulassungsstelle das ganze auch an die Pol weiter reichen.


    Was die Angaben in der Anzeige angeht, so wird es keinen der drei Interessieren. Das müssen die beiden Parteien untereinander machen.

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    Übrigens ohne das Vorhandensein der Betriebserlaubnis und du kommst in eine Kontrolle und kannst das Ding nicht später vorlegen in der Frist, bist du nicht nur wegen dem Führen eines Fahrzeuges mit falschen Kennzeichen dran, ggfs führen eines Fahrzeuges ohne entsprechenden Versicherungsschutz , sondern auch wegen Steuerbetrug, nur mit der Betriebserlaubnis steht dir die Steuerfreiheit zu, sonst nicht.... da hat die Zulassungsbescheinigung II keinen Einfluss drauf.

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    Wo steht denn, dass man eine ABE Vorlegen können muss? Er hat eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 die reicht. Nach §11 (6) FZV muss ich die Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitführen und vorzeigen, aber wo steht, dass ABE, COC oder STVZO§21 Gutachten mitgeführt werden muss? Die Steuerbefreiung ergibt sich aus der KraftStg, die Versicherungspflicht aus dem PflVG und nicht aus der ABE.


    Hier mal ein kleiner link zu dem Thema Recht und Unrecht.


    Die "ABE" muss man nur mitführen, wenn KEINE Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt wurde:

    (5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


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    Und mit dem Privatgelände ist schon möglich. Der springende Punkt ist dabei ob es zum Verkehrsraum gezählt wird oder nicht. Ist das Gelände Zugangsbeschränkt (z.B. durch Zaun) kann dir die Polizei meines Erachtens nix.

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    Die Polizei bzw. das Ordnungsamt werden ohne einen anfangsverdacht nicht tätig werden (daher Kennzeichen ab).

    Aber wenn ich ihnen das Kennzeichen mit der abgelaufenen Plakette unter die Nase halte, dann machen sie was.

    Im schlimmsten Fall sind das dann halt Punkte.

    Da gehen die auch in Offenstehende Garagen oder auf Grundstücke.


    Hier unter diesem Link gehts zum Beispiel um Privatgeländer

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    Gegeben dem Fall, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu war, muss ich um eine Strafe zu umgehen mein Fahrzeug abmelden, verlastet zur Prüfung bringen und anschließend wieder zulassen!

    Und Werkstätten und/oder Abschleppunternehmen, die angemeldete, HU abgelaufene Fahrzeuge abholen und in der Werkstatt einer Prüfung unterziehen machen sich dann also auch strafbar wenn sie angehalten werden. :shocked:

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    Habe nicht geschrieben, dass du es abmelden sollst und auch nicht, dass sich Werkstätten oder Abschlepper strafbar machen.

    Mach nur das Kennzeichen ab und nehm es mit, damit man nicht direkt sieht, dass die HU abgelaufen ist!!!


    Strafbar macht sich kein Abschlepper oder Transporteur sondern der Halter bzw. ggfs noch der Fahrer!!!