Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:
1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.
2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.
3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.
4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.
6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).
9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011
Quelle: ADAC
Neue Führerscheinreglungen ab 19.01.2013
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interessante fragen zum anhänger wären dabei...
heißt es also, wer ab 19.1.13 den B führerschein macht darf automatisch große anhänger ziehen wo immo BE erforderlich is?
darf jetzt der normalo der immo nur nen B hat ab 19.1. automatisch große ahänger ziehen? oder kann er nächstes jahr auch noch den zusatz bE nachmachen?
dann gibt es beinen b96 und einen BE, wo is der unterschied??
peter
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B für Gespanne bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse
B96 für Gespanne bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse
BE erforderlich, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt wird.
Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse wird eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Diese Einschränkungen gelten nicht für Führerscheine der Klasse BE, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden.Nur dieses Zwischending B96 ist neu.
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Hmmm. dann wirds demnächst also weniger neue Mini Sattelzüge geben, wenn man dafür einen c1e braucht...
Und man wird in Zukunft keine Möglichkeit mehr haben mit einem neuen Führerschein ein Trike mit Anhänger zu fahren? Was ist ein Trike denn, wenn ich es mit dem alten B Schein mit Anhänger Fahre? Ein Auto oder ein Motorrad? Darf man also 60 oder 80 mit dem Gespann fahren?
Teilweise sinnvolle änderungen, teilweise aber auch völlig sinnfreie....
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Der alte B-Schein ist ein "Auto-Führerschein" ( der neue auch )
Wenn man mit dem alten "B" ein Trike fahren darf; ... ist das Trike in dem Fall ganz klar ein Auto.
Also darf man dann mit dem Hänger auch 80 fahren.Ganz klare Regelung
Manfred
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Ich habe bis jetzt einiges darüber gelesen, und noch ist mir längst nicht alles klar.
Bei Trikes, Anhänger über 3500 kg, B-FS und Leermasse Auto: Vieles scheint davon abzuhängen, wann die Fahrerlaubnis ereilt bzw. der Führerschein ausgestellt wurde.
So wie es aussieht darf mit dem alten B bei zu niedrigem Leergewicht kein größerer Hänger gefahren werden, wohl aber mit dem neuen B.
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Und dann noch die Frage: Ab wann ist ein Trike ein Trike, und kein Auto? Soweit ich weiß ist ein Trike als PKW zugelassen. Es gibt aber auch Autos mit 3 Rädern. Darf man die dann auch mit einem Motorrad Führerschein fahren? Und nicht mit dem PKW Führerschein? Und vor allem warum macht man das ganze? Warum darf ein als PKW zugelassenes Fahrzeug nur mit einem Motorrad Führerschein gefahren werden?
Mit den Anhängern die Regelung mit 3500kg zug Gesamtgewicht wird vermutlich auch bestehende Führerscheine betreffen. Denn in der Regel werden Lockerungen auch rückwirkend ausgeweitet. Diese änderung ist ja auch sinnvoll. Hier auch mal eine Frage:
Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse BWie genau ist die zulässige Gesamtmasse einer Kombination definiert? Werden einfach nur gesamt gewichte addiert, oder wird auch berücksichtigt, wie viel das Zugfahrzeug ziehen darf?
Beispiel:
Auto Gesamtgewicht 2000kg
Auto anhängelast 1500kg
Anhänger Gesamtgewicht 2000kgMeiner Rechtsauffassung nach beträgt die zulässige Gesamtmasse dieser Kombination 3500kg, denn mehr ist ja nicht zulässig. Nur wie sieht es in Wirklichkeit aus? Ich denke mal hier bräuchte man den genauen Wortlaut des gesetzes... Laut alter Definition war die anhängelast hierfür ja uninteressant...
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Hallo Fido
2 x 2t wird auch weiterhin mit B verboten sein, es heißt ja "die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination"
die 1,5 t Anhängelast zählen nicht, sonst müsste es ja heißen "die tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination"
eigentlich ganz einfach, bin aber leider auch kein Rechtsverdreher, ich schätze der eine oder andere wird in Zukunft noch oft ne Diskussion haben, weil die sich meist selbst nicht auskennenGruß Mani
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Eins mal vorweg:
Wer nen "Lappen" hat, muss diesen bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen (dann 10jährige Gültigkeit).
Wer nen "alten" Euroführerschein (Scheckkarte) hat, muss diesen nie umtauschen.
Wer jetzt (ab 19. Januar 2013) nen "neuen" Euroführerschein (Scheckkarte) bekommt, muss diesen alle 10 Jahre verlängern lassen.Kurzform:
Alt: B = PKW max. 3,5t + max. 0,75t UNgebremster Anhänger
Neu: B = PKW max. 3,5t
Neu: B96 = PKW mit Anhänger bis max. 4,25t (egal, ob gebremst oder ungebremst)
Neu: BE = PKW max. 3,5t + Anhänger max. 3,5tBesonderheit: B96 wird direkt in der Fahrschule "vergeben" - hier ist keine Prüfung beim Tüv notwendig!
In nem anderen Forum hat ein User, der für eine Fahrschule arbeitet (kein Fahrlehrer!) diese Zusammenstellung gepostet:
ZitatDas das Thema gerade sehr aktuell bei uns auf der Arbeit ist, dachte ich mir ich schreibe es hier einmal.
Ab 2013 wird der neue EU-Führerschein in allen Mitgliedsstaaten eingeführt. Die Einführung der EU Fahrerlaubnis in Kartenform soll die Vielzahl der Führerscheinarten reduzieren. Der neue EU Führerschein in Scheckkartenformat soll mehr Übersichtlichkeit, einen erhöhten Schutz vor Fälschungen bieten sowie den Führerscheintourismus innerhalb der EU unterbinden. Ab 2013 können sich dann alle Führerschein-Besitzer in der EU mit einem einheitlichen Führerschein ausweisen.
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Gültigkeit des Führerscheins ab 2013:
Die Gültigkeit des neuen Führerscheins ist zukünftig begrenzt, d. h. der neue Führerschein ist nicht mehr lebenslang gültig, er muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden.
Für die Fahrerlaubnisklassen für PKW und Krafträder bleibt der neue Führerschein 10 Jahre rechtsgültig. Optional können jedoch die Mitgliedsstaaten die Gültigkeit auf 15 Jahre heraufsetzen.
Die LKW- und Bus-Führerscheine haben weiterhin eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Die alten Führerscheine müssen nicht, können aber freiwillig umgetauscht werden. Die alten Dokumente bleiben bis zum 19. Januar 2033 gültig. Der Führerschein-Austausch zwingt uns nicht, eine erneute Fahrprüfung abzulegen.
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Da wir uns hier in einem Auto-Forum befinden, poste ich ledeglich die dinge der Klasse B betreffend;
Caravan-Führerschein B96
Spezieller Führerschein für das Ziehen von schweren Caravans. Inhaber eines B Führerscheins dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4.250 kg zulässigen Gesamtgewicht steuern. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung.
Anhängerregelung BE
Die Fahrerlaubnisklasse BE ist vereinfacht worden, und zwar darf man künftig Fahrzeugkombinationen bis 3.500 kg zulässigen Gesamtgewicht ohne weitere Voraussetzung mit dem Führerschein der Klasse B fahren.Weiter im Thread - auf Nachfrage - dann noch:
ZitatMan muss sich in einer Fahrschule zu einer Fahrerschulung von mind. 7 Stunden anmelden. Die Schulung besteht aus mind. 2,5 Stunden Theorie und mind. 3,5 Stunden Praxis plus eine Stunde sonstige Inhalte. Die Fahrschule stellt dann eine entsprechende Bescheinigung aus, mit dieser Bescheinigung gehst du dann zum Straßenverkehrsamt und lässt dir die Schlüsselzahl 96 in den Führerschein eintragen.
Wo liegt jetzt der Unterschied?
Für die Klasse BE ist keine Theorie notwendig. Es müssen 5 Sonderfahrten (3 Überland, 1 Autobahn, 1 Nacht) gefahren werden. Es muss eine praktische Prüfung beim TÜV abgelegt werden, in der das Fahren, das Rangieren und das Verbinden/Trennen geprüft wird. Man darf dann Gespanne fahren, die aus einem Fahrzeug von bis zu 3,5 t zGG + einem Anhänger von bis zu 3,5 t zGG, zusammen also höchstens 7 t bestehen.
Für die Klasse B(96) muss die o. g. Fahrerschulung bestehend aus Theorie und Praxis durchgeführt werden. Es müssen keine Sonderfahrten gefahren werden. Es muss keine Prüfung beim TÜV abgelegt werden aber man darf jetzt Gespanne bis maximal 4,25 t zGG fahren! Es muss also Jeder, der künftig beabsichtigt auch mit Anhängern von mehr als 750 kg zu fahren, für sich selbst entscheiden, ob B(96) ausreichend ist, oder ob BE doch zusätzlich evtl. notwendig ist. Die Fahrerschulung ist viel günstiger wie die Klasse BE (Schon alleine weil keine Prüfgebühren in der Fahrschule und beim Tüv anfallen, sowie keine 5 Sonderfahrten) und man kann doch einen größeren Anhänger als 750 kg anhängen, wenn das zGG des Gespanns insgesamt die 4,25 t nicht überschreitet.Mehr findet ihr hier: TÜV NORD Gruppe - 3. EU-Führerscheinrichtlinie
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Hallo
was der Fahrschulfuzzi da schreibt ist leider auch Mist, der soll nochmal lesen lernen oder seinen Chef fragen
ZitatCaravan-Führerschein B96
Spezieller Führerschein für das Ziehen von schweren Caravans. Inhaber eines B Führerscheins dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4.250 kg zulässigen Gesamtgewicht steuern. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung.das ist kein Caravan Führerschein, sondern der gilt erstens für jede Art von Anhänger, und erweitert einfach den B um 750 kg, sonst NIX
B und B96 unterscheiden sich nur um die 750 kg Gewicht in der Kombination mit Anhänger, sonst sind beide gleich
nochmal zum mitschreiben
der B gilt für Fahrzeuge bis 3,5 t (das war so und bleibt so)
für Fahrzeuge bis 3,5t mit max 750 kg Anhänger (das war so und bleibt so)
oder für Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t, also z.B Auto 2t Anhänger 1,5 t =3,5t
(da ändert sich nun was, jetzt darf das Auto auch 1,5 t haben und der Hänger 2t, wenns vom Hersteller so erlaubt ist, da sind in Zukunft die Leergewichte nicht mehr entscheidend)jetzt wurde aber bisher vielfach der Fehler gemacht, an ein mit 3,5 t zgg zugelassenes Fahrzeug noch einen Anhänger mit 750 kg anzuhängen
DAS IST und WAR VERBOTEN, weil, siehe oben, mit B nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t erlaubt sind
an meinen Nissan mit eingetragenen 3,2t zgg darf man mit FS B eben nur noch 300 kg anhängen und keinen 750 kg Anhänger
und genau dafür ist der B96 gedacht, das man eben auch an meine Kiste noch 750 legal fahren darf, daher die 4250 kg Grenze, (3500+750 kg)
(die dann auch für alle anderen Kombinationen gilt)und am BE ändert sich praktisch gesehen auch wenig, außer das beide Fahrzeuge nicht über 3,5t liegen dürfen, aber in der Regel war das ja bereits durch die Fahrzeuge begrenzt, nur solche Ausnahmen wie Gerhards Gespann, sind nun auch mit BE nicht mehr möglich
Jay, vielleicht solltest Du das in dem andern Forum mal klar stellen, ich hab kein Bock mich da auch noch an zu melden
Gruß Mani
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DAS IST und WAR VERBOTEN, weil siehe oben, mit B nur Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t erlaubt sind
Stimmt nicht - 3,5t PLUS 750kg UNgebremst war und ist möglich!
Jetzt neu beim B96: bis zusammen 4,25t, sowohl UN- als auch gebremst! -
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nein, eben nicht
3,5t auch bei Kombination
das Auto darf genau genommen nur 2750 kg zgg haben, wenn Du mit B nen 750 kg Hänger anhängst
deswegen wurde ja das Kürzel 96 erfunden, was es in andern Ländern schon länger gibt, weil die schon eher gemerkt haben das mit den Geländewagen und Anhänger dann nicht mehr passt
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glaub nicht immer irgendwelchen Foren, nur weil der Typ angeblich in der Fahrschule arbeitet
das ist Blödsinn was der da schreibt
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg* und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
so stehts im Gesetz
wenn ich mir google anschaue, da hat sich der Blödsinn vom speziellen Caravanführerschein ja schon weit verbreitet, bis das wieder ausgerottet ist, das kann dauern
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Sorry das ist Quatsch. Du musst auch das oder richtig lesen
Es war und bleibt erlaubt: PKW mit 3500 kg GG + Anhänger bis 750 kg GG.
Neu ist die 4250 kg - Regelung gem Zusatzziffer 96: damit geht z.B. auch Auto mit 3000 kg GG + 1200 kg Anhänger, das war/ist mit dem einfachen B nicht erlaubt.
Ein 750 kgHänger darf mit einem B-Auto immer gefahren werden, ansonsten nur bis 3500 kg GG der Kombination, ansonsten braucht man B96 oder gleich BE.
Die Begrenzung über das Leergewicht des Zugfahrzeugs gilt soweit ihc gesehen habe nur für neu ausgestellte Füphrerscheine, also nicht für alte B.
Im Verkehrsportal gibt es einen großen Thread drüber, mit Gesetzestexten.
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....nur weil der Typ angeblich in der Fahrschule arbeitet
Tut er tatsächlich - issn Mod-Kollege im Mazda-Forum(.info) von mir. Kein Fahrlehrer, IT'ler
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Sorry, aber das ist genauso falsch was Du schreibst, Du widersprichst Dir selber
ZitatNeu ist die 4250 kg - Regelung gem Zusatzziffer 96: damit geht z.B. auch Auto mit 3000 kg GG + 1200 kg Anhänger, das war/ist mit dem einfachen B nicht erlaubt.
das ist RICHTIG, hat auch keiner was dagegen gesagt
aber hier liegst DU FALSCH
Ein 750 kgHänger darf mit einem B-Auto immer gefahren werden, NEIN ansonsten nur bis 3500 kg GG der Kombination, ansonsten braucht man B96 oder gleich BE..[/QUOTE]
(es gibt übrigends kein B-Auto, sondern nur B Führerschein)
ich hab grade bei 4 verschiedenen Polizeidienststellen und der Führerscheinstelle angerufen
das Auto darf MIT Hänger nur 2750 kg haben, wenn der Hänger 750 kg hat, weil beide zusammen nur 3500 haben dürfen, alles was das Auto mehr als 2750 hat, muß der Hänger weniger haben
eben weil in Kombination nur 3500
wie gesagt die Zahl 96 gibt es eben genau deshalb, damit eben 3,5t Auto UND 750 kg Anhänger wieder legal ist
das da auch andere Anhänger davon profitieren ist ein angenehmer Nebeneffekt
wer es immer noch nicht glaubt, ruft bei der Polizei an, oder Führerscheinstelle
bei uns hier in Bayern wissen es jedenfalls alle und es können auch alle rechnen, zumindest die 5 Leute mit denen ich gesprochen hab, konnten es
Landratsamt Dachau, Straßenverkehrsbehörde
Rudolf-Diesel-Straße 20 [Blockierte Grafik: http://www.landratsamt-dachau.de/images/bayernviewer.png]
85221 Dachau
Telefon: 08131/74-491Nummer der Polizei kennt ja jeder
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Jay, wenn er kein Fahrlehrer ist was dann? Putzmann?
egal, es ist auf jeden Fall falsch und Blödsinn
es ist kein Caravanführerschein , SOWAS GIBT ES NICHT, und der Rest ist auch falsch
ruf halt selbst bei der Polizei oder sonstwo an
schau mal im Google, der hat den Mist auch nur abgeschrieben, und so verbreitet sich der scheiss immer weiter
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B: PKW und Anhänger <750kg
B: PKW und Anhänger >750kg; max 3500kg zGG
B96: PKW und Anhänger >750kg; max 4250kg zGG
BE: PKW und Anhänger <3500kgIch hol mir jetzt mal ne Tüte Chips
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Zitat
B: PKW und Anhänger <750kg
B: PKW und Anhänger >750kg; max 3500kg zGGkannst Du diesen MIST belegen, mit irgend nem Gesetzestext?
NEIN kannst Du nicht
es ist egal ob der Hänger 700 oder 800 hat
ZUSAMMEN NICHT ÜBER 3500 kg
ich lösch jetzt dann gleich den ganzen Müll hier wenn das so weiter geht