Neue Führerscheinreglungen ab 19.01.2013


  • Wenn man konsequent wäre, müsste man mir (und allen anderen 3-ern) die Fahrzeuge über 3,5to "wegnehmen", wenn man nicht eine Prüfung mit dem Siebeneinhalbtonner samt Anhänger besteht. Aber da steht sowas wie Bestandsschutz davor.


    Jepp :super:


    Und dann bitte schön auch allen 2ér Besitzern das Fahren mit Anhänger gleich mitverbieten; ... denn die haben ihren Schein ja schließlich auch ohne Anhänger "Fahrschul"-Schulung und Prüfung gemacht. :rolleyes:
    Und klar: sieht man doch: die alten Hasen mit dem 2ér können sowieso nicht mit Anhänger Fahren ... ohne Anhänger-Prüfung geht das doch gaaar nicht :evil:


    Au weia :biggrins::biggrins::biggrins:



    Mein Sohn durfte mit 18 und damals noch ohne "E" am "B" mit meinem RAV und unserem 6m Wohnwagen mit 1,5 To zGG mit "100" über die Autobahn und mit dem Trum durch den Hamburger Stadtverkehr.
    Der Fahrlehrer hat ihm dann mit nem Tiguan und nem fast leeren 1200Kg-Hängerchen mit wichtiger Miene etwas "beigebracht" was er längst schon konnte.
    Bei der Prüfung musste er dann ohne Einweisung rückwärts rechts um die Ecke in eine Straße zurückstoßen und den Anhänger einparken.
    Diese Art des Rückwärtsfahrens ohne Einweisung ist im "echten Leben" aber verboten .... und in der Prüfung so vorgeschrieben.
    Nach der natürlich bestandenen Prüfung durfte er nun das leere 1200-Kg-Hängerle unseres Nachbarn mit meinem Terrano (zGG 2510 Kg) auf der Straße um einen Meter "vorziehen".
    Mit dem Honda meiner Frau durfte er das leere Hängerle vorher auch nicht einen cm bewegen, da der Honda leer = 1140 Kg.
    Aaaaaber mit meinem RAV und unserem 6m Wohnwagen mit 1,5 To zGG mit "100" über die Autobahn : das war erlaubt.


    Ein ziemlicher Schwachsinn das Ganze.


    O.K. : ... das mit dem Honda ist jetzt ja erlaubt.



    Manfred

    Manfred

  • Zitat

    Und dann bitte schön auch allen 2ér Besitzern das Fahren mit Anhänger gleich mitverbieten; ... denn die haben ihren Schein ja schließlich auch ohne Anhänger "Fahrschul"-Schulung und Prüfung gemacht. :rolleyes:



    Wo hast du denn das her?
    Also bei Klasse 2 hab ich eigentlich immer einen Anhänger dran gehabt, denn da hat es die Aufteilung mit/ohne Anhänger gar nicht gegeben.


    Zitat

    Bei der Prüfung musste er dann ohne Einweisung rückwärts rechts um die Ecke in eine Straße zurückstoßen und den Anhänger einparken.
    Diese Art des Rückwärtsfahrens ohne Einweisung ist im "echten Leben" aber verboten .... und in der Prüfung so vorgeschrieben.


    Wie kommst du darauf das dies im "echten" Leben verboten ist?
    §9(5) StVO -"erforderlichenfalls"-


    Zitat

    Der Fahrlehrer hat ihm dann mit nem Tiguan und nem fast leeren 1200Kg-Hängerchen mit wichtiger Miene etwas "beigebracht" was er längst schon konnte.


    Meinst du nicht, dass dein Sohn da eher eine Ausnahme ist und eher weniger die Regel??

  • [quote='Larac4','https://anhaengerforum.de/forum/index.php?thread/&postID=43763#post43763']Wo hast du denn das her?
    Also bei Klasse 2 hab ich eigentlich immer einen Anhänger dran gehabt, denn da hat es die Aufteilung mit/ohne Anhänger gar nicht gegebe




    das hat er aus dem wahren Leben,ich hab meinen 2er in Februar 1975 ohne Anhänger gemacht weil auser der Bunderswehr hat niemand mit Anhänger geschult.
    war ein 7,49 tonner der aufgelastet war auf 7,6 tonner dann wars ein 2er LKW.


    das schlimme ist die meisten Fahrlehrer können selbst nicht mit einem LKW rückwärts fahren.


    und der Berufskraftfahrerschein bringts auch nicht da fast alle von den BKF auch nicht rückwärts fahren können und das beherrscht 50 % der Fahrerlebens.
    ich habe 15 BKF Leute bei mir in der Firma geschult die alle den 40tonner fahren durften weil von 10 konnte nur einer wirklich LKW fahren egal op die vom TÜV oder Dekra kamen.
    ich hab später mal einen Fahrlehrer kennengelernt von einer dieser Organisationen(stimmt nicht schulen beide nicht selbst sondern geben das ab an örtliche Fahrschulen die dann für einen Fixpreis die BKF schulen)


    Fixpreis heisst je schneller den Schüler durchgeschläust desto mehr Reibach,alle drücken die Augen zu und verdienen daran

    Saris 750 kg von 8.8.1980
    Volvo 850 Bj.96 mit Wohndose von Adria 1300 kg
    Blumhardt 24.000 kg manchmal auch 30.000 kg
    Als Gott klar wurde daß nur die besten Motorrad fahren schuf er für den Rest Fußball

  • Ja wie war das damals in der guten alten Zeit wo es noch die FS-Klassen 2,3,1,..... gegeben hat???!!!


    Mal ein Auszug aus dem Bundesgesetzblatt vom 24.10.1986 zur Fahrschüler-Ausbildungsverordnung:

    Zitat


    §5 praktischer Unterricht:

    (6) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 hat grundsätzlich auf einem Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug zu erfolgen.
    *Bei einem Teil der Ausbildung kann ein Lastkraftwagen ohne Anhänger oder eine Sattelzugmaschine benutzt werden.


    (*Anm. wurde so gemacht, einfach weil am Anfang nur der LKW leichter zu händeln ist...außer bei mir :))


    http://www.bgbl.de/Xaver/text.…zeiger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl186s1658.pdf%27]&wc=1&skin=WC
    (Bitte die Adresszeile kopieren und im Explorer einfügen, sonst funktionierts leider nicht, da er den autom. Link so nicht nimmt).


    Man hab ich mir jetzt einen Wolf gesucht was handfestes präsentieren zu können (sonst wird einem ja nicht geglaubt ;))





    Die Bundeswehr kann man nur schlecht als Vergleich hinzuziehen, da dort bereits lange vorher die Führerscheinklassen C,B,E,C1,D,.... gegolten haben und die Bundeswehr viel strenger geschult hat.



    Zum Rangieren, mann muss sich die Grundfahraufgaben bei Klasse 2 ansehen ..... gerade Rückwärts rangieren..... das kann (fast) jeder, das war tatsächlich keine große Herausforderung.
    Das hat sich mit der Einführung der Klasse CE deutlich gebessert.

  • ich glaub dir ja das es heute zur pflicht geworden ist mit Anhänger zu schulen aber bis dahin wurde immer ohne Anhänger geschult auf einem leeren 7,49 tonner der um 100 kg aufgelastet wurde um die 2er pflicht zu schaffen.

    Saris 750 kg von 8.8.1980
    Volvo 850 Bj.96 mit Wohndose von Adria 1300 kg
    Blumhardt 24.000 kg manchmal auch 30.000 kg
    Als Gott klar wurde daß nur die besten Motorrad fahren schuf er für den Rest Fußball

  • Zitat

    ich glaub dir ja das es heute zur pflicht geworden ist mit Anhänger zu schulen aber bis dahin wurde immer ohne Anhänger geschult


    1986 ist bereits 26 Jahre her....also nicht mehr heute, sondern bereits Vorvorvorgestern.


    Alles ändert sich, die Welt ist ständig in Bewegung = Fortschritt.


    Früher...ja früher hat man nicht mal einen Führerschein benötigt um einen Kraftwagen zu führen! :)
    http://de.wikipedia.org/wiki/G…te_des_F%C3%BChrerscheins


    Aber man kann nicht alles verallgemeinern (@Tonnenjäger damit bist nicht du gemeint).
    Ich kann auch nur für die Zeit ab 1996 sprechen (Beginn meiner Fahrlehrerausbildung).


    Was davor war, war davor.
    Den Auszug, den ich jetzt gepostet habe ist aus 1986.
    Auch da hat das bereits gegolten.


    Deswegen muss man dann auch klar (so wie du das gemacht hast) das entsprechende Jahr dazuschreiben.
    Aber alles über einen Kamm zu scheren, nur um sich das so hinzubiegen wie es einem am besten passt haut nicht hin.


    Und deswegen passt halt die Aussage auch nicht:


    Zitat

    Und dann bitte schön auch allen 2ér Besitzern das Fahren mit Anhänger gleich mitverbieten; ... denn die haben ihren Schein ja schließlich auch ohne Anhänger "Fahrschul"-Schulung und Prüfung gemacht. :rolleyes:



    [EDIT]Hab jetzt etwas geschmökert und sogar noch was aus dem Jahr 1976 gefunden, hab gerade meine Nostalgikphase :rolleyes:


    http://www.bgbl.de/Xaver/text.…zeiger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl176063.pdf%27]&wc=1&skin=WC
    Bitte über Copy/Paste, sonst funzt es ned richtig.

  • Heul doch :biggrins:


    Was interessiert mich 1986 :rolleyes: .... "Alte Hasen" haben ihren 2ér früher gemacht .... ohne Anhänger :super:


    1. Mein Bruder hat seinen 2ér 1979 definitiv ohne Anhänger gemacht: genau so, wie es damals üblich war ;)


    2. Wenn man rückwärts fahren will, hat man sicher zustellen, dass sich hinter dem Fahrzeug niemand befinden kann.
    Kann man das vom Fahrersitz nicht sicher stellen, weil zum Beispiel der Anhänger die rückwärtige Sicht verdeckt,
    darf man ohne Einweiser nicht rückwärts fahren.
    Oder hat sich daran was geändert, sein man einen "Anhängerschein" braucht ? ...


    3. Dass mein Sohn das konnte und vor allem durfte, hat absolut nix mit meinem Sohn zu tun ( weil er so ein toller Hecht ist )
    Das darf JEDER, der den "B" ohne "E" hat und kann auch jeder, der es will.
    Die Generationen davor mit dem "3ér" durften und konnten das ja auch. Obwohl das ja eigentlich gar nicht gehen kann.

    Ich wundere mich ja und bin total erstaunt, dass ich ohne "Anhängerführerschein" überhaupt in der Lage bin, mit Anhänger zu fahren.
    Naja ; ... vielleicht liegt es ja daran, dass ich so einen vor ein paar Jahren geschenkt bekommen habe ....
    Und davor wusste ich ja nicht, dass ich das eigentlich gar nicht können kann ... ohne "Anhängerführerschein" ...
    Und ohne dieses Wissen habe ich es einfach gemacht und ..... ich konnte es ; .... jedenfalls ging es unfallfrei gut.
    Vielleicht habe ich den "Anhängerführerschein" auch deshalb geschenkt bekommen, als ich den Führerschein vor meinem 50´sten umschreiben ließ.
    Quasi als Anerkennung und Belobigung dafür, dass ich mit dem Anhänger bis dahin nix zertrümmert hatte. :super::biggrins:



    :biggrins::biggrins::biggrins:
    Manfred

    Manfred

  • Heulen muss ich weniger, eigentlich ist mir eher zum lachen zumute.:rolleyes:


    Es ist halt einfacher Allgemeinplätze zu bedienen als sich vorher zu informieren.
    Ich hab dir (und anderen) die entsprechenden Infos geliefert, was du daraus machst ist alleine deine Sache.


    wie gesagt, man kann sich alles so biegen wie man will...ohne wirklich mit Wissen zu brillieren.


    Mir war es halt wichtig, das auch andere Nachlesen können was richtig und was falsch ist.


    Auch wenn ich mich wieder der Gefahr aussetze, das mir meine Beiträge gelöscht werden.:biggrins:

  • Ich wundere mich ja und bin total erstaunt, dass ich ohne "Anhängerführerschein" überhaupt in der Lage bin, mit Anhänger zu fahren.
    Naja ; ... vielleicht liegt es ja daran, dass ich so einen vor ein paar Jahren geschenkt bekommen habe ....
    Und davor wusste ich ja nicht, dass ich das eigentlich gar nicht können kann ... ohne "Anhängerführerschein" ...
    Und ohne dieses Wissen habe ich es einfach gemacht und ..... ich konnte es ; .... jedenfalls ging es unfallfrei gut.
    Vielleicht habe ich den "Anhängerführerschein" auch deshalb geschenkt bekommen, als ich den Führerschein vor meinem 50´sten umschreiben ließ.

    Ich wundere mich auch, dass ich so viele unfallfreie Kilometer (Traktor, Mofa, Leichtkraftrad, PKW) auf dem Buckel hatte bevor ich überhaupt Fahrstunden genommen, geschweige denn einen Führerschein in der Tasche hatte.
    Es ging auch schon die Geschichte vom Berufskraftfahrer durch die Medien, welcher zwar keinen Führerschein, aber jahrelange unfallfreie Fahrpraxis hatte.


    Es kann aber doch niemand wollen, das man sowas als Regelfall ins Gesetz schreibt. Auch wenn das damals gut ging.


    Ich finde es richtig, dass für jede Fahrzeugart eine minimale Befähigung (in Form eines Führerscheines) nachgewiesen werden muss.
    Dass man mit einem Füherschein alleine noch kein Superduperklassefahrer ist, und dass es in der "guten alten Zeit" viel niedrigere Einstiegshürden gab ist unstrittig, aber kein Grund die neuen Regeln zu verdammen.


    Jetzt können wir noch streiten, ob die 3,5 oder die 7,5 Tonnen und der ungebremste Klaufix oder der gebremte 1500Kilo-Anhänger einen angemessene Grenze sind. Das ist aber müssig zu diskutieren. Die entsprechende Regelung steht und wir werden kaum was dran ändern können.


    Gruss georg123

  • Ich möchte Euch mal ein Lob aussprechen, ich Lese ja schon einige Zeit hier mit und Ihr habt eine Vorbildliche Umgangsform hier im Forum, das was ich mitbekommen habe.
    Wir haben uns vor einiger Zeit ein neues Auto gekauft, selbst haben wir einen 1To gebremsten Ahnhänger, bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Hyundai IX 35 mit 1900kg zulässiger Anhängelast.


    Jetzt hatte sich die Situation ergeben, das wir unser Zweitfahrzeug vebringen mußten, ich wußte aus dem I-Net, daß ich mit meinem Führerschein eine Kombination ziehen darf, die Gesamtmasse nicht 3.5T übersteigen darf und auch das max. Gewicht des Anhängers nicht das, des Zugfahrzeuges überschreiten durfte, letztes laß ich aber hier, man dürfte auch keine Zweiachser ziehen.
    Gestern hatte ich die Chance einmal einen Autobahnpolizisten zu fragen, er sagte, die meißten Autoanhänger sind so ausgelegt, das die Achsen nur 99cm auseinander sind und somit als eine Achse zählen, also dürfte ich mit meinem Führerschein das ganze doch wieder bewegen.


    Mit einer Sache haben meine Vorredner schon recht, das ganze müßte durchsichtiger werden.

  • Hallo


    das ist aber allgemein bekannt das Tandemachsen vom Gesetz her Einachser sind wenn der Achsabstand unter 1 m ist


    mein kleiner ist rechtlich auch nur ein Zweiachser, auch wenns optisch und technisch drei Achsen sind



    selbst bei großen LKW macht es einen unterschied, da liegt der Abstand allerdings bei 1,2 m, wie stark jede Achse belastet werden darf



    Gruß Mani

  • Hallo zusammen


    Aus Pressemeldungen um den Jahreswechsel herum (finde es leider nicht wieder :rolleyes:) hatte ich eigentlich schon entnommen, dass ich als Führerschein Klasse B Besitzer ohne weiteres Zutun ebenfalls in den Genuss der Erleichterungen der Neuregelung komme. Sprich der Wegfall der Begrenzung, zulässiges Gesamtgewicht Anhänger nicht höher als Leergewicht Zugfahrzeug.
    Gibt es nun doch eine Unterscheidung zwischen den Führerschein Klasse B "Altbesitzer" (erteilt vor dem 19.Januar 2013) und den Klasse B "Neubesitzern" (erteilt ab 19.Januar 2013)? :hae:
    Die nachfolgenden Passagen verstehe ich so, dass ich auch als Führerschein Klasse B "Altbesitzer" zunächst einen neuen Führerschein beantragen muss um in den Genuss dieser neuen Erleichterungen zu kommen. :ohmann:


    Sprich ich tausche EU-Scheckkartenführerschein Klasse B alt gegen EU-Scheckkartenführerschein Klasse B neu. Juchuuu. Was ein Schmarrn... :rolleyes:



    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)


    § 76 Übergangsrecht
    § 6 Absatz 1

    Zitat

    b) zu Klasse B und C1E


    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6 Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.

    Quelle


    § 6 Absatz 7

    Zitat

    (7) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.

    Quelle



    Dann ist das im Prinzip mit dem Umtausch bei uns EU-Führerschein "Altbesitzern" genau so, wie mit den noch älteren Führerscheinen, erteilt vor 1999, richtig!?!


    Für die Alten gelten noch die alten Regeln. Es kann aber einfach umgetauscht werden und es gelten dann entsprechend die neuen Regeln.



    Oder habe ich hier die falschen Passagen zitiert?

  • Das ist nicht der aktuelle Stand, auch wenn es auf einer offiziellen Seite im Netz steht :police:


    Mit der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-VO wurde unter anderem § 6 Absatz 6 neu geregelt, Absatz 7 ist ganz entfallen.


    Wie schon mal geschrieben erfolgte die letzte Änderung sehr kurzfristig (im November 2012) auf den letzten Drücker, es wurde vereinfacht und die Neuregelung gilt auch für Altinhaber, d.h. das Leergewicht Zugfzg. spielt für Klasse B keine Rolle mehr.


    Warte mal noch ein paar Wochen, dann werden die (hoffentlich mal) die aktuelle Verion online stellen, die Infos des ADAC oder des Bundesverkehrsministeriums sind aber schon korrekt.


    Musste auch etwas suchen, warum auf einer offiziellen Seite was Veraltetes steht kann ich dir auch nicht erklären :angel:

  • Oh tatsächlich, Du hast natürlich Recht!
    :rotwerd:
    Ich ging fest davon aus, dass das bereits der letzte Stand ist.
    Hatte extra hier noch nachgesehen, aber wohl nur viel zu flüchtig drüber geschaut und nur das Datum 10.1.2013 wahrgenommen... :pfeif:


    Umso besser! Dann stimmt also doch, was ich in Erinnerung hatte, prima! :super:


    [...] dass ich als Führerschein Klasse B Besitzer ohne weiteres Zutun ebenfalls in den Genuss der Erleichterungen der Neuregelung komme. Sprich der Wegfall der Begrenzung, zulässiges Gesamtgewicht Anhänger nicht höher als Leergewicht Zugfahrzeug. [...]




    [...], die Infos des ADAC oder des Bundesverkehrsministeriums sind aber schon korrekt.


    Stimmt, hier stehts ja auch:

    Zitat

    Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum 18.01.2013 erteilt worden ist, dürfen seit dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.


    Neubeantragung also nicht notwendig! =)


    :danke:


    Gruß



    Otto