Neue Führerscheinreglungen ab 19.01.2013

  • Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

    Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
    teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
    Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
    spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
    dabei von praktischer Bedeutung:

    1. Befristung der Führerscheindokumente
    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
    werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
    Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
    umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
    verbunden.
    Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
    umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

    2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
    Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
    von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
    unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
    in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
    nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
    eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
    und Prüfung durchzuführen.
    Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
    der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
    verknüpfen.

    3. Einführung der Klasse AM
    Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
    zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
    einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
    bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
    M und S.
    Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
    festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
    der Verkehrssicherheit verworfen.

    4. Änderungen in Klasse A1
    Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
    von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
    von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
    Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

    5. Einführung der Klasse A2
    Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
    von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
    kW/kg.

    6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
    Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
    Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
    leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
    Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
    Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
    theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
    Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

    7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
    Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
    Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
    ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
    bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
    der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
    Anhänger mitgeführt werden.
    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
    weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
    Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
    Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

    8. Einführung der Schlüsselzahl 96
    Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
    eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
    3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
    Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
    die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

    9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
    Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
    Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
    3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
    Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
    wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
    bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
    als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
    nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
    Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
    wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
    Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
    Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
    und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
    beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
    Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
    von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
    viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
    D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
    Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
    wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
    Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
    Stand: 17. Januar 2011

    Quelle: ADAC

    Zugfahrzeuge:
    R.I.P - Audi A6 quattro, 2,5 TDI, Tiptronic, Bj.03 - war ne schöne Zeit



    Anhänger:
    Böckmann HB1 1000kg
    Auto-Trailer eigenbau, 2000kg
    Corrado Heck Allround inkl. BBQ Grill


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    xXx*Audi 90 BBQ Grill als Projekt im Hinterkopf behalten*xXx
    ______________________________________
    Audi A6 C4 Heck 750kg --- zu verkaufen
    DDR eigenbau, 750kg --- verkauft :(

  • interessante fragen zum anhänger wären dabei...


    heißt es also, wer ab 19.1.13 den B führerschein macht darf automatisch große anhänger ziehen wo immo BE erforderlich is?


    darf jetzt der normalo der immo nur nen B hat ab 19.1. automatisch große ahänger ziehen? oder kann er nächstes jahr auch noch den zusatz bE nachmachen?




    dann gibt es beinen b96 und einen BE, wo is der unterschied??



    peter

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  • B für Gespanne bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse
    B96 für Gespanne bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse
    BE erforderlich, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt wird.
    Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse wird eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
    Diese Einschränkungen gelten nicht für Führerscheine der Klasse BE, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden.


    Nur dieses Zwischending B96 ist neu.

    Groetjes, der Uli

  • Hmmm. dann wirds demnächst also weniger neue Mini Sattelzüge geben, wenn man dafür einen c1e braucht...


    Und man wird in Zukunft keine Möglichkeit mehr haben mit einem neuen Führerschein ein Trike mit Anhänger zu fahren? Was ist ein Trike denn, wenn ich es mit dem alten B Schein mit Anhänger Fahre? Ein Auto oder ein Motorrad? Darf man also 60 oder 80 mit dem Gespann fahren?


    Teilweise sinnvolle änderungen, teilweise aber auch völlig sinnfreie....

  • Der alte B-Schein ist ein "Auto-Führerschein" ( der neue auch :biggrins:)
    Wenn man mit dem alten "B" ein Trike fahren darf; ... ist das Trike in dem Fall ganz klar ein Auto.
    Also darf man dann mit dem Hänger auch 80 fahren.


    Ganz klare Regelung ;)


    Manfred

    Manfred

  • Ich habe bis jetzt einiges darüber gelesen, und noch ist mir längst nicht alles klar.


    Bei Trikes, Anhänger über 3500 kg, B-FS und Leermasse Auto: Vieles scheint davon abzuhängen, wann die Fahrerlaubnis ereilt bzw. der Führerschein ausgestellt wurde.


    So wie es aussieht darf mit dem alten B bei zu niedrigem Leergewicht kein größerer Hänger gefahren werden, wohl aber mit dem neuen B.

  • Und dann noch die Frage: Ab wann ist ein Trike ein Trike, und kein Auto? Soweit ich weiß ist ein Trike als PKW zugelassen. Es gibt aber auch Autos mit 3 Rädern. Darf man die dann auch mit einem Motorrad Führerschein fahren? Und nicht mit dem PKW Führerschein? Und vor allem warum macht man das ganze? Warum darf ein als PKW zugelassenes Fahrzeug nur mit einem Motorrad Führerschein gefahren werden?


    Mit den Anhängern die Regelung mit 3500kg zug Gesamtgewicht wird vermutlich auch bestehende Führerscheine betreffen. Denn in der Regel werden Lockerungen auch rückwirkend ausgeweitet. Diese änderung ist ja auch sinnvoll. Hier auch mal eine Frage:


    Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
    eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
    3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
    Fahrerlaubnis der Klasse B


    Wie genau ist die zulässige Gesamtmasse einer Kombination definiert? Werden einfach nur gesamt gewichte addiert, oder wird auch berücksichtigt, wie viel das Zugfahrzeug ziehen darf?


    Beispiel:


    Auto Gesamtgewicht 2000kg
    Auto anhängelast 1500kg
    Anhänger Gesamtgewicht 2000kg


    Meiner Rechtsauffassung nach beträgt die zulässige Gesamtmasse dieser Kombination 3500kg, denn mehr ist ja nicht zulässig. Nur wie sieht es in Wirklichkeit aus? Ich denke mal hier bräuchte man den genauen Wortlaut des gesetzes... Laut alter Definition war die anhängelast hierfür ja uninteressant...

  • Hallo Fido


    2 x 2t wird auch weiterhin mit B verboten sein, es heißt ja "die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination"


    die 1,5 t Anhängelast zählen nicht, sonst müsste es ja heißen "die tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination"

    eigentlich ganz einfach, bin aber leider auch kein Rechtsverdreher, ich schätze der eine oder andere wird in Zukunft noch oft ne Diskussion haben, weil die :police: sich meist selbst nicht auskennen


    Gruß Mani

  • Yep, laut Einschätzung TÜV Nord ist die Gesamtmasse die Summe aller einzelnen Gesamtmassen. Also 4T in deinem Beispiel.
    Gugst du hier (Seite 15)

    Groetjes, der Uli

  • Eins mal vorweg:


    Wer nen "Lappen" hat, muss diesen bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen (dann 10jährige Gültigkeit).
    Wer nen "alten" Euroführerschein (Scheckkarte) hat, muss diesen nie umtauschen.
    Wer jetzt (ab 19. Januar 2013) nen "neuen" Euroführerschein (Scheckkarte) bekommt, muss diesen alle 10 Jahre verlängern lassen.


    Kurzform:
    Alt: B = PKW max. 3,5t + max. 0,75t UNgebremster Anhänger
    Neu: B = PKW max. 3,5t
    Neu: B96 = PKW mit Anhänger bis max. 4,25t (egal, ob gebremst oder ungebremst)
    Neu: BE = PKW max. 3,5t + Anhänger max. 3,5t


    Besonderheit: B96 wird direkt in der Fahrschule "vergeben" - hier ist keine Prüfung beim Tüv notwendig!



    In nem anderen Forum hat ein User, der für eine Fahrschule arbeitet (kein Fahrlehrer!) diese Zusammenstellung gepostet:


    Weiter im Thread - auf Nachfrage - dann noch:



    Mehr findet ihr hier: TÜV NORD Gruppe - 3. EU-Führerscheinrichtlinie

    MfG,
    Jay


    Die globale Erwärmung ist endlich bei uns angekommen! *freu*


    Schreibe ich ROT, bin ich Moderator, schreibe ich schwarz, bin ich normaler User.


    2022er Anssems AMT2000Eco - 2005er Humbaur Alu - 2006er WM Meyer Pferdetransporter und ehemals Westfalia Typ 118001

  • Hallo


    was der Fahrschulfuzzi da schreibt ist leider auch Mist, der soll nochmal lesen lernen oder seinen Chef fragen


    Zitat

    Caravan-Führerschein B96
    Spezieller Führerschein für das Ziehen von schweren Caravans. Inhaber eines B Führerscheins dürfen mit dieser Erweiterung eine PKW-Anhänger-Kombination bis 4.250 kg zulässigen Gesamtgewicht steuern. Voraussetzung ist eine eintägige Schulung.



    das ist kein Caravan Führerschein, sondern der gilt erstens für jede Art von Anhänger, und erweitert einfach den B um 750 kg, sonst NIX


    B und B96 unterscheiden sich nur um die 750 kg Gewicht in der Kombination mit Anhänger, sonst sind beide gleich


    nochmal zum mitschreiben


    der B gilt für Fahrzeuge bis 3,5 t (das war so und bleibt so)
    für Fahrzeuge bis 3,5t mit max 750 kg Anhänger (das war so und bleibt so)
    oder für Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t, also z.B Auto 2t Anhänger 1,5 t =3,5t
    (da ändert sich nun was, jetzt darf das Auto auch 1,5 t haben und der Hänger 2t, wenns vom Hersteller so erlaubt ist, da sind in Zukunft die Leergewichte nicht mehr entscheidend)


    jetzt wurde aber bisher vielfach der Fehler gemacht, an ein mit 3,5 t zgg zugelassenes Fahrzeug noch einen Anhänger mit 750 kg anzuhängen


    DAS IST und WAR VERBOTEN, weil, siehe oben, mit B nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t erlaubt sind


    an meinen Nissan mit eingetragenen 3,2t zgg darf man mit FS B eben nur noch 300 kg anhängen und keinen 750 kg Anhänger


    und genau dafür ist der B96 gedacht, das man eben auch an meine Kiste noch 750 legal fahren darf, daher die 4250 kg Grenze, (3500+750 kg)
    (die dann auch für alle anderen Kombinationen gilt)


    und am BE ändert sich praktisch gesehen auch wenig, außer das beide Fahrzeuge nicht über 3,5t liegen dürfen, aber in der Regel war das ja bereits durch die Fahrzeuge begrenzt, nur solche Ausnahmen wie Gerhards Gespann, sind nun auch mit BE nicht mehr möglich


    Jay, vielleicht solltest Du das in dem andern Forum mal klar stellen, ich hab kein Bock mich da auch noch an zu melden


    Gruß Mani


  • DAS IST und WAR VERBOTEN, weil siehe oben, mit B nur Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t erlaubt sind


    Stimmt nicht - 3,5t PLUS 750kg UNgebremst war und ist möglich!
    Jetzt neu beim B96: bis zusammen 4,25t, sowohl UN- als auch gebremst!

    MfG,
    Jay


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  • nein, eben nicht



    3,5t auch bei Kombination


    das Auto darf genau genommen nur 2750 kg zgg haben, wenn Du mit B nen 750 kg Hänger anhängst



    deswegen wurde ja das Kürzel 96 erfunden, was es in andern Ländern schon länger gibt, weil die schon eher gemerkt haben das mit den Geländewagen und Anhänger dann nicht mehr passt

  • glaub nicht immer irgendwelchen Foren, nur weil der Typ angeblich in der Fahrschule arbeitet


    das ist Blödsinn was der da schreibt


    Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg* und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).


    so stehts im Gesetz



    wenn ich mir google anschaue, da hat sich der Blödsinn vom speziellen Caravanführerschein ja schon weit verbreitet, bis das wieder ausgerottet ist, das kann dauern

  • Sorry das ist Quatsch. Du musst auch das oder richtig lesen :police:


    Es war und bleibt erlaubt: PKW mit 3500 kg GG + Anhänger bis 750 kg GG.


    Neu ist die 4250 kg - Regelung gem Zusatzziffer 96: damit geht z.B. auch Auto mit 3000 kg GG + 1200 kg Anhänger, das war/ist mit dem einfachen B nicht erlaubt.


    Ein 750 kgHänger darf mit einem B-Auto immer gefahren werden, ansonsten nur bis 3500 kg GG der Kombination, ansonsten braucht man B96 oder gleich BE.


    Die Begrenzung über das Leergewicht des Zugfahrzeugs gilt soweit ihc gesehen habe nur für neu ausgestellte Füphrerscheine, also nicht für alte B.


    Im Verkehrsportal gibt es einen großen Thread drüber, mit Gesetzestexten.

  • ....nur weil der Typ angeblich in der Fahrschule arbeitet

    Tut er tatsächlich - issn Mod-Kollege im Mazda-Forum(.info) von mir. Kein Fahrlehrer, IT'ler ;)

    MfG,
    Jay


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  • Sorry, aber das ist genauso falsch was Du schreibst, Du widersprichst Dir selber


    Zitat

    Neu ist die 4250 kg - Regelung gem Zusatzziffer 96: damit geht z.B. auch Auto mit 3000 kg GG + 1200 kg Anhänger, das war/ist mit dem einfachen B nicht erlaubt.


    das ist RICHTIG, hat auch keiner was dagegen gesagt



    aber hier liegst DU FALSCH


    Ein 750 kgHänger darf mit einem B-Auto immer gefahren werden, NEIN ansonsten nur bis 3500 kg GG der Kombination, ansonsten braucht man B96 oder gleich BE..[/QUOTE]


    (es gibt übrigends kein B-Auto, sondern nur B Führerschein)


    ich hab grade bei 4 verschiedenen Polizeidienststellen und der Führerscheinstelle angerufen


    das Auto darf MIT Hänger nur 2750 kg haben, wenn der Hänger 750 kg hat, weil beide zusammen nur 3500 haben dürfen, alles was das Auto mehr als 2750 hat, muß der Hänger weniger haben


    eben weil in Kombination nur 3500



    wie gesagt die Zahl 96 gibt es eben genau deshalb, damit eben 3,5t Auto UND 750 kg Anhänger wieder legal ist


    das da auch andere Anhänger davon profitieren ist ein angenehmer Nebeneffekt



    wer es immer noch nicht glaubt, ruft bei der Polizei an, oder Führerscheinstelle


    bei uns hier in Bayern wissen es jedenfalls alle und es können auch alle rechnen, zumindest die 5 Leute mit denen ich gesprochen hab, konnten es


    Landratsamt Dachau, Straßenverkehrsbehörde
    Rudolf-Diesel-Straße 20 [Blockierte Grafik: http://www.landratsamt-dachau.de/images/bayernviewer.png]
    85221 Dachau
    Telefon: 08131/74-491



    Nummer der Polizei kennt ja jeder

  • Jay, wenn er kein Fahrlehrer ist was dann? Putzmann?


    egal, es ist auf jeden Fall falsch und Blödsinn


    es ist kein Caravanführerschein , SOWAS GIBT ES NICHT, und der Rest ist auch falsch


    ruf halt selbst bei der Polizei oder sonstwo an


    schau mal im Google, der hat den Mist auch nur abgeschrieben, und so verbreitet sich der scheiss immer weiter

  • B: PKW und Anhänger <750kg
    B: PKW und Anhänger >750kg; max 3500kg zGG
    B96: PKW und Anhänger >750kg; max 4250kg zGG
    BE: PKW und Anhänger <3500kg


    Ich hol mir jetzt mal ne Tüte Chips :biggrins:

    Groetjes, der Uli

  • Zitat

    B: PKW und Anhänger <750kg
    B: PKW und Anhänger >750kg; max 3500kg zGG


    kannst Du diesen MIST belegen, mit irgend nem Gesetzestext?


    NEIN kannst Du nicht


    es ist egal ob der Hänger 700 oder 800 hat


    ZUSAMMEN NICHT ÜBER 3500 kg


    ich lösch jetzt dann gleich den ganzen Müll hier wenn das so weiter geht