Ich vermute, dass ergibt sich ganz allein aus der Zulassung. Bei Bootsanhänger steht konkret SDAH für Sportgeräte, Bootstransporter. Der Rennwagen ist sicherlich laut Definition ein Sportgerät, jedoch kann der Anhänger auch für den Transport normaler KFZ genutzt werden. Damit ist Zweckbindung des Anhängers für Sportgeräte ausgehebelt und die Befreiung nicht mehr gegeben.
wenn der Anhänger anders benutzt wird als in der Betriebserlaubnis beschrieben,erst dann ist die Steuerbefreiung nicht gegeben.
ich habe zur Zeit einen Pferdeanhänger auf dem Hof und der darf nur für Sportpferde benutzt werden,dabei ist es egal ob ich den auch für andere Zwecke benutzen kann.
es passt ja alles mögliche da rein und es bleibt bei der zulassung mit grünem Kennzeichen.
also keine Pferde zum Schlachthof oder für den Nachbarn ein paar Schweine oder Schafe,möglich ja aber mit dieser Zulassung nicht erlaubt.
ich könnte Theoretisch den Autotransporter auch als Holztransporter oder für Schrottfahrzeuge benutzen ,auch nicht erlaubt und das grüne kennzeichen bleibt.
wenn du bei einer Zweckentfremdung erwischt wirst dann bezahlst du Steuer und Versicherung nach solange wie das fahrzeug auf dich zugelassen ist.