Der Witz ist aber dass dies bei der Kurzzeitzulassung nicht greift, d.h. hier brauchte ich ne eVB von der Versicherung.
Wäre interessant zu erfahren wie sich das bei einer Vorabzuweisung verhält.
mfg JAU
Der Witz ist aber dass dies bei der Kurzzeitzulassung nicht greift, d.h. hier brauchte ich ne eVB von der Versicherung.
Wäre interessant zu erfahren wie sich das bei einer Vorabzuweisung verhält.
mfg JAU
Arbeitsmaschine heißt aber nicht zwangsläufig Versicherungsbefreit. Steuer Ja.
Da muss ich Dir widersprechen, das ist sogar gesetzlich festgelegt.
In §1 des Pflichtversicherungsgesetzes wird die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern defininiert.
Im §2 steht allerdings, dass §1 nicht für Halter von Anhängern gilt, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen (siehe §2 (1) 6.c)).
In der FZV §3 unter (2) 2. d), dass "Anhänger Arbeitsmaschinen" von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind.
Betrachtet man nun beide Gesetzesstellen dann heißt das, dass für Anhänger Arbeitsmaschinen keine versicherungspflicht besteht.
Deshalb verlangt die Zulassungsstelle bei der Zulassung auch keine Versicherungsbestätigung.
Wäre interessant zu erfahren wie sich das bei einer Vorabzuweisung verhält.
mfg JAU
Das werde ich vermutlich nicht mehr herausfinden können.
dann habe ich wohl komischerweise nur Ausnahmen rumstehen...
Inwiefern?
Du hast einen Anhänger der als Arbeitsmaschine geschlüsselt ist aber musstest ihn trotzdem versichern?
Genau
Wir haben nur Arbeitsmaschinen in der Firma, die sind alle versichert. Zumindest gibt es eine Versicherung, welche meine Schäden bezahlt.
Irgendwie muß doch ein ¾Million€
teures Fahrzeug versichert sein, auch wenn es grüne Nr.-Schilder hat !!??
Keine Ahnung, müsste ich Cheffe fragen (gehe nie zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst).
Genau
Keine Ahnung warum Deine Arbeitsmaschinen trotzdem versicherungspflichtig sind, ohne weitere Details wird man dies aber auch nicht ergründen können.
Fakt ist, dass angehängte Arbeitsmaschinen genauso wie Sportanhänger grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind, entsprechend wird bei der Zulassung auch keine eVB verlangt. Die Info war für micht auch neu, ist ja aber durch das Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit der FZV eindeutig begründet (und kann auch bei diversen Versicherungen oder dem ADAC so nachgelesen werden).
Wir haben nur Arbeitsmaschinen in der Firma, die sind alle versichert. Zumindest gibt es eine Versicherung, welche meine Schäden bezahlt.
Irgendwie muß doch ein ¾Million€
teures Fahrzeug versichert sein, auch wenn es grüne Nr.-Schilder hat !!??
Das sehe ich so wie JAU, nur weil keine Versicherungspflicht besteht heißt das ja nicht, dass man den Anhänger nicht doch freiwillig versichern kann.
Bei Arbeitsmaschinen, die viel "herumstehen" bzw. nicht immer am Fahrzeug angehängt sind macht ja eine Anhängerversicherung durchaus Sinn, der Anhänger ist ja grundsätzlich nur im angekoppelten Zustand über das Fahrzeug mitversichert.
Muss man aber von Fall zu Fall entscheiden, ob das Sinn macht. Bei nem Lichtmastanhänger der abgekoppelt betrieben wird und ausgefahren z.B. 5m hoch ist macht es durchaus Sinn, da der Anhänger ja umkippen und Schaden anrichten könnte.
Ich bin mir ehrlich gesagt auch nicht sicher, ob ich nicht doch eine Anhängerversicherung abschließen soll. Im Schadensfall würde man auf jeden Fall besser da stehen.
Da ist halt die Frage
Was für ein Schadensfall tritt ein wen der Anhänger abgekuppelt ist?
Spontan fällt mir nur wegrollen o.ä. ein, außer natürlich Personenschaden im Betrieb.
Da wird die Versicherung vom Anhänger aber nichts regulieren.
soweit mir das bekannt greift die Haftpflicht beim anhänger nur bei Schäden die durch ihn im abgekuppelten Zustand entstehen..... im Betrieb ist die Haftpflicht des zugfahrzeuges dabei.....
Ja die Frage ist durchaus berechtigt...
Im Grunde kann der abgestellte Anhänger wegrollen und andere Gegenstände o.ä. beschädigen. Schließe ich jetzt aber mal aus, da der Holzspalter in meinem Fall entweder in der Garage steht oder am Holzplatz benutzt wird (und da kann er auch auf nichts andere draufrollen).
Ein möglicher Schadensfall wäre allerdings, dass sich der Anhänger während der Fahrt vom Auto löst und dabei dann ein andere Fahrzeug o.ä. beschädigt - in dem Fall wäre der Spalter dann nicht versichert.
DelleWob das ist korrekt.
Ein möglicher Schadensfall wäre allerdings, dass sich der Anhänger während der Fahrt vom Auto löst und dabei dann ein andere Fahrzeug o.ä. beschädigt - in dem Fall wäre der Spalter dann nicht versichert.
Doch, ist er natürlich auch - denn er war ja zumindest in Verbindung mit dem (versicherten) Fahrzeug unterwegs!
Ansonsten bitte mal hier nachlesen:
Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr - Änderungen 2020
Doch, ist er natürlich auch - denn er war ja zumindest in Verbindung mit dem (versicherten) Fahrzeug unterwegs!
Stimmt, steht ja auch so in §3 der KfzPflVV.
Die Frage besteht dann natürlich noch, ob für den Betrieb des Holzspalters (was passiert, wenn der was anderes als Holz spaltet oder die Hydraulik oder ein Keilriemen in die Luft fliegt?) eine Haftpflichtvrsicherung (nicht zu Verwechseln mit der Krafthaftpflichtversicherung für den Anhänger) notwendig/sinnvoll ist. Wenn das als Teil eines Gewerbebetriebes gemacht wird, kann es natürlich sein, daß das bereits in der allgemeinen Betriebshaftpflicht eingeschlossen ist. Im Privatbereich habe ich einige Zweifel (lasse mich aber gern belehren), daß der Betrieb des Holzspalters über die Privathaftpflicht abgedeckt ist.
"dass der Betrieb des Holzspalters über die Privathaftpflicht abgedeckt ist."
Ist er nicht und kann er auch nicht sein ....
Wenn der Rasenmäher ein Stein aufpickt und beim Nachbar im Fenster einschlägt zahlt doch die Privathaftpflicht, oder etwa nicht?
Falls ja, warum ist das bei dem Holzspalter anders?
Bei Verletzungen des Bedieners springt die Krankenkasse ein. Wie z.B. bei einem Bekannten der sich an der Bandsäge mehrere Finger abgesäbelt hatte.
mfg JAU
Moin hat vll auch damit zu tun das er "Eigenbau" ist
Guten Morgen,
nochmal kurz zur KFZ-Haftpflichtversicherung: hier sind wir uns ja soweit einig, dass der Holzspalter als Arbeitsmaschine mit über das Zugfahrzeug abgedeckt ist (wenn der Spalter gezogen wird und wenn er sich während des Fahrens vom Auto lösen sollte). Sollte er ausm Stand wegrollen o.ä. dann ist dies nicht mit abgedeckt.
Bzgl. der Frage nach der privaten Haftpflichtversicherung: das ist natürlich eine sehr interessante Fragestellung.
Ich könnte mir schon vorstellen, dass es im Schadensfall zu Untersuchungen kommen wird.
Das Problem hat man ja aber letztendlich bei allen Eigenbauten. Wenn ich mir ein Gerüst selbst zusammenbaue und fall runter dann wird die Versicherung vermutlich auch meckern. Ebenso wenn ich mit einer selbst gebauten Seifenkiste einen Unfall habe.
Was ich meinte ist folgendes: Wenn der Holzspalter gewerblich eingesetzt wird, dürfte sich das mit der PHV eh erledigt haben. Dazu braucht man nicht mal einen Gewerbebetrieb. Für einen Kumpel Holz spalten für einen Kasten Bier könnte hier schon als gewerblich ausgelegt werden. Im privaten Bereich ist dann die Frage, ob dann das Argument kommt: "Da sind Räder dran, also ist es ein Fahrzeug und das ist nicht in die PHV eingeschlossen"
Es geht hier wohl weniger darum dies genau auszudiskutieren. Der Hintergrund war, den TE auf diese Thematik aufmerksam zu machen und dies ggf. mit seinem Versicherungsfutzi/-futziin zu prüfen.