Beiträge von UV351

    ...

    die Art der Verbindung von Fahrzeugen spielt erst mal keine Rolle. Auch mit einer 40er oder sogar 50er (über 40 t Zuggewicht) Bolzenkupplung ist bei einem 3,5-Tonner über 40 km/h Endegelände.

    Wieso sollte bei einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t eine Beschränkung von 40 km/h sein.

    Es gibt doch genügend Anhänger an LKW, die nicht auf 40 km/h begrenzt sind.


    Mir ging es darum, ob es diesen Anhänger mit einer anderen "mechanischen Verbindungseinrichtung für Fahrzeugkombinationen" gibt um die zulässige Gesamtmasse dann zu erhöhen. Eventuell dann auch mit modifizierter Bremsanlage.

    Genau, und früher - zu der Zeit als ich den ausgehändigt bekommen habe - war er unbefristet und ohne weitere Auflagen (die Straßenverkehrsregeln sollte man schon einhalten) gültig. Also nicht wirklich Bestandsschutz.


    Die Gewichtsgrenze liegt aber bei 7,5t für das Zugfahrzeug und 12t für das Gespann. Wobei das Gespann jetzt auch über mahr als 3 Achsen verfügen darf. Bei über 12t sind dann nur noch 3 Achsen erlaubt, sofern man nur die Klasse 3 hatte. Alles sehr logisch und verständlich aufgebaut.

    So breit ist die Straße aber nicht, um weiter links zu fahren, dann bist im Gegenverkehr! Vor allem mit breiten Fahrzeugen, LKW / Bus.

    Warten oder langsamer fahren ist heute leider keine Option mehr.

    Irgendwie sind unsere Straßenverkehrsgesetze da veraltet.

    Hier hilft die ECE-R48:

    Der letzte Satz wird speziell bei Wohnwagen häufig dazu genutzt, die dreieckigen Rückstrahler am Tag rund wirken zu lassen.

    Ich verstehe den Sinn nicht, aber das ist mein Problem.

    Die ECE-R48 sagt dazu folgendes:

    Bitte Zitate nicht aus dem Zusammenhang nehmen.

    Es ging eindeutig darum, wie sich die Aussage geändert hat, als ihm klar wurde, dass es um die Fahrerlaubnis ging.


    Wobei man sich fragen kann, welches Risiko größer ist:

    a) die technisch zulässige Masse wird überschritten.

    b) man fährt mit einem Gespann, bei dem zulässige Masse größer ist, als nach Fahrerlaubnis zulässig, die tatsächliche Masse (die fahrerlaubnisrechtlich keine Rolle spielt) aber in dem Rahmen der Fahrerlaubnis bleibt.


    Mit Besitz derFahrerlaubnisse B/C/E, bzw. früher 2/3 ist das nur theoretisch wichtig.

    Fakten:

    Ich besitze einen - nun ungültig gemachten grauen Führerschein aus dem Jahr 1982, erweitert 1985.

    Dieser wurde wegen dem nach FeV Anlage 8e anstehenden Ablauf der Gültigkeit des o.a. Führerscheins in Führerkarte umgetauscht. Darin ist die Befristung auf ein Datum Ende Oktober eingetragen. Müsste hier die Befristung nicht auf den 18.01.2038 (18.01.2023 + 15 Jahre) lauten?


    Die erstmalige Befristung ist nach Anlage 8e in meinem Fall der 19.01.2023.

    Daran müsste sich die Frist der Verlängerung nach Satz 2 doch richten.


    Falls der Satz sehr wörtlich genommen wird (Gültigkeit eines bereits verlängerten Führerscheins) müssten alle nach dem 18.01.2013 erstmals ausgestellten Führerscheine (diese sind noch nicht verlängert) auch nicht lückenlos anschließen.


    Noch eine Frage zu

    BE 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers

    3 500 kg übersteigt

    Das müssten doch Fahrzeuge der Klasse B, also nicht schwerer als 3500 kg, mit einem Anhänger schwerer als 3500 kg sein. Nach meinem Wissensstand sind das Anhänger die keine Zugkugelkupplung mehr haben dürfen. Welche Klasse B-Fahrzeuge besitzen die passende Zugvorrichtung?


    Dass ein entsprechender Anhänger eventuell nicht voll beladen werden dürfte soll hier mal keine Rolle spielen.

    Fakten:

    Max. zulässige Masse des Fahrzeugs: 2200 kg

    Max. zulässige Masse des Anhängers: 1300 kg

    Summe: 3500 kg, alles gut

    Eintrag im Fahrzeug"schein": + 90 kg bei Anhängerbetrieb

    was nun?


    In einem Gespräch mit einem Autobahnpolizisten zum Thema Masse + 90 kg bei Anhängerbetrieb in den Fzg. Papieren meinte dieser:

    "wegen den paar kg wird der Kollege schon nichts machen".

    Auf meinen Einwand, dass es dort doch um die Fahrerlaubnis geht, meinte er:

    "stimmt - da ich habe nichts gesagt."


    Als Besitzer der FS-Klassen BCE, ehemals 2 und 3, ist es für mich egal, aber es gibt ja auch junge Leute, die nur B haben.

    Und ja, wenn du schon mal dabei bist: mach dir doch gleich ein neues Typenschild. Rohling für 3€, Schlagzahlen, vorn rechts annieten, fertig.

    Wird das so einfach akzeptiert?

    Das sieht in meinen Auge nach einer Wunsch-Fahrgestellnummer, passend zu gerade vorhandenen Papieren, aus.

    Die Zugkugelkupplung hat keine Sicherung drin,das heisst,ich kann die Alpe Zugkugelkupplung einfach hochziehen, ohne das ich irgendwas drücken oder entriegeln muss,bei meinen vorherigen Hänger,musste ich seitlich einen Bolzen reindrücken,bevor ich den Hänger abkoppeln konnte.

    Ich verstehe das so, dass die Kupplung ungesichert auf auf der Zugkugel liegt.

    Da grenzt es an ein Wunder, dass der Anhänger noch nie während der Fahrt verloren ging.

    1900 kg + 90 kg + 1500 kg = 3490 kg < 3500 kg --> OK

    Sehr gute Rechnung (wegen der 90 kg). Damit bist du auf der ganz sicheren Seite.

    Ob die 90 kg aber wirklich hinzugerechnet werden müssen konnte ich nirgends finden.


    Gespräch mit einem Polizisten zu dem Thema +90 kg bei Anhängerbetrieb und jungen Leuten. Ich habe noch den Führerschein der Klassen 3 und 2:

    P: "Wegen diesen 90 kg wird sie schon kein Kollege belangen."

    I: "Es geht hier um die Fahrerlaubnis."

    P: "Stimmt, dann habe ich nichts gesagt."