Dann beginne ich mal mit der Auflösung:
Das entscheidende Dokument ist die
VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSIONvom 12. Dezember 2012
und darin der Abschnitt
2.7. Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge, die einen Anhänger ziehen können
2.7.1.(...)
2.7.2. Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 2.4 darf die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um höchstens 15 % überschritten werden.
2.7.2.1. Wird die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um nicht mehr als 15 % überschritten, gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission ( 1 ).
Hier nun die
VERORDNUNG (EU) Nr. 458/2011 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2011
AnHANG II
Vorschriften für Fahrzeuge hinsichtlich der Montage der Reifen
(...)
5.2. Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M 1 und N 1 , die für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, darf die zusätzliche Belastung an der Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Überschreiten der größten zulässigen Tragfähigkeit der hinteren Reifen im Falle von Reifen der Klasse C1 um maximal 15 % verursachen. In diesem Fall muss das Fahrzeughandbuch klare Angaben und Hinweise über die im Anhängerbetrieb zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit (keinesfalls mehr als 100 km/h) und über den Reifendruck (mindestens 20 kPa (0,2 bar) über dem für die normale Verwendung ohne Anhänger empfohlenen Druck) enthalten.
So, nun müsste alles klar sein.