Moin,
also erstmal der Vollständigkeit halber hier die einzig korrekte Formulierung aus der Fahrerlaubnis-Verordnung:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Um es übersichtlicher zu machen, mal die unstrittigen Passagen weggekürzt:
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Jurgis Wenn man deiner Argumentation folgen würde, könnte man den o. g. Satz ja folgendermaßen zusammenkürzen:
...auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr oder über 750 kg zulässiger Gesamtmasse...
Das wäre Schwachsinn, da man die 750 kg Grenze ja einfach weglassen könnte. Das kann man aber nicht, drum steht sie ja im Gesetz.