Selbstbauten dürfen nicht verkauft werden???


  • hi Mani,


    ich denke mal doch das was für deine Genehmigung bezahlt hast .


    war mit sicherheit nicht die Welt aber eine Behörde macht doch nicht ohne Bezahlung !


    ich musste meine blauen EU Lappen doch auch alle 5 Jahre erneuern und musste dafür blechen.


    ich meine für die erste 200 Euro und jede weitere 60 Euro.


    wie schön waren die alten Zeiten,da bin ich 20 Jahre lang gefahren ohne die zu erneuern bis die EU Lappen kamen.

    Saris 750 kg von 8.8.1980
    Volvo 850 Bj.96 mit Wohndose von Adria 1300 kg
    Blumhardt 24.000 kg manchmal auch 30.000 kg
    Als Gott klar wurde daß nur die besten Motorrad fahren schuf er für den Rest Fußball

  • Jepp der blaue Zettel vom Landratsamt mit der BY Nummer drauf der kostet bei mir auch 200 irgendwas für 5 Jahre


    aber für die Genehmigungsurkunde von der Industrie und Handelskammer die man ja zu erst braucht, hab ich glaub ich nix gezahlt


    und für meine graue Handwerkskarte auch ned, oder es waren nur wenige DM damals, so das ichs vergessen hab

  • Hallo zusammen,
    das ist ja wohl ein klares Problem der Zuständigkeiten, denn die IHK ist nicht für das zuständig, was ein Privatmann macht (oder herstellt).


    Erst, wenn das Finanzamt feststellt, daß Herr XY soundsoviele Anhänger im Jahr baut und dadurch eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt, kommen die wilden Paragraphenreiter des Ordnungsamtes, der Gewerbeaufsicht, der IHK und ggfs. der Berufsgenossenschaft aus allen Ecken gekrochen.
    Dabei ist es völlig unerheblich, ob Anhänger oder Meisenkästen gebaut werden - es geht lediglich um die gewerbliche Tätigkeit.
    Es gibt beim Finanzamt ganz sicher irgendwelche Durchführungsverordnungen, die genau regeln, wieviel Gewinn erzielt werden darf, bevor es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
    Ich würde also als erstes dort fragen (und danach eine kurze schriftliche Notiz mit dem groben Gesprächsinhalt, dem Datum und dem Mitarbeiternamen in meinen Unterlagen hinterlegen!)
    Ganz sicher weiß ich von einem Freund, der beim Finanzamt ist, das in Zeiten von Ebay usw. Mitarbeiter dafür abgestellt werden, die das Internet nach solchen versteckten Selbstständigkeiten durchforsten....


    Wenn jemand einen Anhänger selbst baut und dieser später von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wird und letztlich den Fahrzeugbrief bekommt, hat der Sachverständige ja bereits bstätigt, daß der Anhänger zum Zeitpunkt der Begutachtung den geltenden Vorschriften der StVZO bzw. FZV entspricht - das sollte also kein Problem darstellen.
    Problematisch wird es erst, wenn etwas passiert. Da wird man als Privatmann sicher Schwierigkeiten haben, die Haftung abzuwehren...


    Gruß


    Technikus

  • Hallo,


    es wird ja auch finanztechnisch unterschieden zwischen Hobbytätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht. Das ganze Spiel, das Technikus wie ich finde treffend beschrieben hat, gibt es ja auch umgekehrt. Man meldet ein Gewerbe (als Nebengewerbe)an und schreibt die Investitionen von seinem regulären Einkommen ab. Hat man dann nach ein par Jahren noch immer eine negative Einnahme-Überschussrechnung wird die fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt und der Betrieb finanztechnisch so gestellt als gäbe es ihn nicht. Daher sind die Steuerbescheide in den ersten Jahren auch stets vorläufig und können (und werden dann auch) rückabgewickelt werden. In der Musikerbranche ist das schon mal der Fall.


    Wenn also bei dem Anhängerbau nur ein geringer Jahresgewinn gemacht wird oder bei einer Einnahme-Überschussrechnung (wenn man die theoretische Abschreibung der Geräte mit berücksichtigt) sogar eine rote Zahl raus käme, kann man von einer Hobbytätigkeit sprechen. Und dafür ist die Kammer mit der Meisterrolle nicht zuständig.


    Gruß Günter

  • Im Prinzip stimmt das schon, es läuft auch oft in die andere Richtung: dann wird die Yacht, die angeblich nur zur Vermietung angeschafft wurde, steuerlich nicht anerkannt und muss aus eigener Tasche bezahlt werden ;).


    Generell bewegt man sich aber in dieser Zwischenzone auf sehr dünnem Eis.


    Ursprünglich ging es Alex ja nur um den Selbstbau Just for Fun, das ist ja auch ein schönes Hobby, ist nichts dagegen zu sagen und er bekam den Anhänger auch über den TÜV :super:


    Also kann man in D immer noch selbst Anhänger bauen und seinem Hobby nachgehen.


    Soll damit aber nachhaltig Geld verdient werden, ob aus Vermietung oder regelmäßigem Verkauf, dann handelt er wie ein (Klein)Unternehmer und er muss sich leider den allgemeinen Vorschriften unterwerfen, wie jeder andere auch, der am Markt auftritt.


    Ich glaube nicht, dass sich das ganze Projekt wirtschaftlich trägt wenn man die ganzen Kosten einrechnet, aber lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen.


    Er kann ja weiterhin seine Anhänger bauen und selten auch mal einen verkaufen, dann ist das kein Problem: nur darf das eben nicht allzu oft sein, um aus dem Gewerbe-Minenfeld rauszubleiben.


    Wo da genau die Grenze ist, das kann ich auch nicht sagen, mehr als 1 pro Jahr aber wahrscheinlich nicht.


    Wünsche weiterhin viel Spaß am Basteln und noch mein Beileid für den verstorben Kumpel.


    Grüße Peter

  • Wenn ich das hier so lese, merke ich das Ihr alle nicht Selbständig seid


    mal nur ein paar Punkte


    Zitat

    Es gibt beim Finanzamt ganz sicher irgendwelche Durchführungsverordnungen, die genau regeln, wieviel Gewinn erzielt werden darf, bevor es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
    Ich würde also als erstes dort fragen


    es ist egal wieviel Gewinn oder Verlust Du erstmal erzielst, sobald Du etwas herstellst oder verkaufst und ein Gewerbe hast, wird eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen, mit allen Folgen daraus (Umsatzsteuervoranmeldung, usw)


    beim Finanzamt fragen, kannst Dir sparen, die dürfen keine Beratung machen, dafür gibts Steuerberater



    Zitat

    Wenn jemand einen Anhänger selbst baut und dieser später von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wird und letztlich den Fahrzeugbrief bekommt, hat der Sachverständige ja bereits bestätigt, daß der Anhänger zum Zeitpunkt der Begutachtung den geltenden Vorschriften der StVZO bzw. FZV entspricht - das sollte also kein Problem darstellen.


    das hat garnichts zu sagen, Du kannst ja auch was herstellen was nicht vom TÜV abgenommen wird, nur weils der TÜV anschaut wird das nicht legal




    Zitat

    Daher sind die Steuerbescheide in den ersten Jahren auch stets vorläufig


    ein Steuerbescheid ist IMMER vorläufig, so lange bis die Einspruchsfrist abgelaufen ist


    geändert werden kann er nur durch eine spätere Außenprüfung, also wenn der Steuerprüfer kommt und genau sucht bis er was findet




    Alex hat das halt auch alles ein bisschen falsch angefangen, er hat die Anhänger gebaut und dann gleich Werbung gemacht, und sich dann erst drum gekümmert ob und was das FA will usw


    und bei uns kommt halt noch dazu, das man für manche Sachen den Meister braucht, auch wen Itzelbitzel auf seim Esel nach D reitet und dann ne KFZ-Werkstatt aufmachen kann, wir dürfen das nicht so einfach


    Gruß Mani

  • beim Finanzamt fragen, kannst Dir sparen, die dürfen keine Beratung machen, dafür gibts Steuerberater


    FALSCH!
    Die Menschen beim Finanzamt müssen beraten und beraten auch, teilweise besser als der Steuerberater und zudem noch kostenlos! Da hat mein Papa in seiner aktiven Zeit immer drauf geachtet, daß seine Mitarbeiter/innen sich da nicht abkapseln.

    Schöne Grüße
    Uwe


    Stema B6075 750kg / Moetefindt FTP235 3500kg (verkauft)

  • Moin zusammen


    stimmt, wir wollen uns selbständig machen,
    aber eben nicht mit dem Verkauf von den
    Anhängern sondern mit Werbung.
    Wird nicht ganz einfach sein/werden.


    Aber genau da ist der Knackpunkt.
    Um Werbung zu machen und davon leben
    zu können, benötigt man mehr als ein oder
    zwei Anhänger.


    Wenn ich jetzt 6 Anhänger habe und das ganze
    klappt nicht so wie wir uns das vorstellen,
    habe ich 6 Anhänger die ich nicht verkaufen
    kann.


    Deutschland und seine Behörden *Kopfschüttel*


    VG
    Alex

  • Sorry Uwe, aber da liegst DU falsch


    Zitat

    Allgemeine Auskünfte eines Finanzamtes: Grundsätzlich keine Bindungswirkung
    Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007, Az. 12 K 8345/06B


    Es kommt durchaus regelmäßig vor, dass der Sachbearbeiter im Rahmen eines solchen Gesprächs zur Rechtslage Stellung nimmt. Ist die Auskunft nicht zutreffend, hat sich der Steuerzahler hierauf jedoch verlassen und kommt es später aus diesem Grund zu einer höheren Steuerfestsetzung stellt sich regelmäßig die Frage nach der Bindungswirkung einer solchen allgemeinen Auskunft.
    Grundsätzlich sind allgemeine Auskünfte einer Finanzbehörde nicht bindend


    es kommt vor das sie Dir deine Fragen beantworten, teilweise müssen sie auch, aber in der Regel schicken sie Dich weiter, besonders wenn Existenzgründer kommen die keine Ahnung haben, wie gesagt dafür gibts Steuerberater


    hier noch der Text dazu vom FA


    Zitat
    • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Finanzamtes stehen den Bürgerinnen und Bürgern unseres Amtsbezirks für Auskünfte in steuerlichen Angelegenheiten - soweit sie erteilt werden dürfen - gerne zur Verfügung.
      Die Beratung über den bestmöglichen Weg, zu einem bestimmten, bei der Behörde zu erreichenden Ziel und die Aufklärung über die gesetzlichen Mittel ist aber den beratenden Berufen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte usw.) vorbehalten, insbesondere, wenn es um die künftige Gestaltung eines Sachverhalts geht.


    Gruß Mani

  • Da gehst Du jetzt ins Detail. Rechtlich verbindlich - ok, das nicht. Aber grundsätzlich erst mal beraten lassen, um Anfangsfehler zu vermeiden, das machen die beim Finanzamt und zwar (immer noch) kostenlos im Gegensatz zu den Steuerberatern, deren Auskünfte übrigens auch nicht rechtlich verbindlich sind! Und wenn ein Steuerberater einen Termin vergißt und Unterlagen zu spät einreicht, zahlt er auch die Säumniszuschläge nicht ... kein Hörensagen, sondern in der Familie erlebt! Steuerberater haben in der Hauptsache einen Zweck: Geld verdienen. Also: die grundsätzliche Beratung beim Finanzamt holen. Die sagen zwar nicht, auf welchen dunklen Wegen man versuchen kann, die Steuerpflicht zu umgehen, aber wie gesagt, wenn das nach der Beratung durch den Steuerberater schief geht, ist immer noch der Steuerpflichtige der Dumme und nicht der Berater.

    Schöne Grüße
    Uwe


    Stema B6075 750kg / Moetefindt FTP235 3500kg (verkauft)

  • QUOTE=Technikus;51135] Es gibt beim Finanzamt ganz sicher irgendwelche Durchführungsverordnungen, die genau regeln, wieviel Gewinn erzielt werden darf, bevor es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    es ist egal wieviel Gewinn oder Verlust Du erstmal erzielst, sobald Du etwas herstellst oder verkaufst und ein Gewerbe hast, wird eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen, mit allen Folgen daraus (Umsatzsteuervoranmeldung, usw)[/QUOTE]Dann werf ich da auch noch was innen Raum: Umsatzsteuerbefreites Kleingewerbe. Komplett steuerfrei bis zu nem gewissen GEWINN (nicht Umsatz!) im Jahr, gibt dazu sogar nen erhöhten Freibetrag, wenn ihr das Gewerbe zu zweit anmeldet. Gewerbeschein dazu kostet knapp 15 Euro und du hast auch nur ne vereinfachte Buchhaltung (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung).

    MfG,
    Jay


    Die globale Erwärmung ist endlich bei uns angekommen! *freu*


    Schreibe ich ROT, bin ich Moderator, schreibe ich schwarz, bin ich normaler User.


    2022er Anssems AMT2000Eco - 2005er Humbaur Alu - 2006er WM Meyer Pferdetransporter und ehemals Westfalia Typ 118001

  • Jede Art von Einkommen ist Steuerfrei solange man unter dem Mindestsatz bleibt, der liegt ungefähr bei 8000 € zur Zeit


    die Kleinunternehmerregelung ist nur gut wenn man nur seine Arbeitskraft verkauft, sobald viel Material im Spiel ist wäre es Blödsinn wenn man die Mehrwertsteuer nicht abziehen kann, auch wegen dem Mindestsatz, ist ja ein Unterschied ob ich 8000 Netto oder Brutto habe

  • Ein Kleingewerbe mit einem Umsatz von weniger als 17.500€ müssen keine Umsatzsteuer bezahlen... Aber wenn ich auch bei einem Umsatz von unter 17.500€ im Jahr, die Umsatzsteuer zahlt darf auch im Kleingewerde die Umsatz-/Mehrwertsteuern auf seine Rechnungen aufführen. (Was sich im Kleingewerbe durchaus lohnt, vor allem wenn man hohe Materialkosten und Anschaffungskosten hat)

  • Hallo


    Solltest dann aber auch dazu sagen das der Kunde die USt nicht abziehen kann auch wenn sie auf der Rechnung ausgewiesen ist



    Kleingewerbe finde ich ist nur was für Putzfrauen Friseure also überall wo nur die Arbeitskraft zählt und deine Kunden Privatleute sind


    sobald Material dabei und man andere Firmen als Kunden hat sollte man besser Rechnungen mit USt haben


    Gruß Mani

  • Warum soll der Kunde die Ust. nicht abziehen können?
    Wenn ich die Ust. in meinen Rechnungen aufführe kann der Kunde diese selbstverständlich abziehen da ich ja dann auch die Ust. bezahle. Im Prinzip ist es Völlig egal ob ein Gewerbe oder ein Kleingewerbe hast (woher soll der Kunde das auch Wissen?) wenn ich die Ust bzw. Mwst. in den Rechnungen aufführen muss ich als Gewerbetreibender auch die Ust beim Finanzamt bezahlen.
    Was du meinst, ist wenn ich mit ein Kleingwerbe von der Ust. befreit bin, kann ich zwar diese auch in den Rechnungen aufführen muss aber dann in der Rechnung vermerken das die Ust. nicht abziehbar ist, da Rechnungserstellen von der Ust.befreit ist. (deshalb führt man die erst garnicht extra auf)


    Deshalb lohnt es sich ja durchaus auch am Anfang ein Kleingewerbe anzumelden und halt eben die Ust. freiwillig zu Zahlen.
    Wenn man nämlich im ersten Jahr hohen Anschaffungskosten usw. hat können die wieder zurück geholt werden. (aber eben nur wenn man die Ust. bezahlt)...


    Ein Tip 2004 hat sich die Regellungen der Ust. im Kleingewerbe gravierend geändert.



    Aber zurück zum Thema:


    Selbstbauten dürfen selbstverständlich verkauft werden, solange man eben ein Privater Händler bleibt.
    Auch als Händler kann man "Selbstbauten" weiter verkaufen (wenn man diesen gekauft hat und weiter verkaufen möchte), man darf diese nur eben nicht selber bauen...dafür wird halt ein Meister gefordert. (egal ob Kleingewerbe oder Gewerbe)
    Also die richtige Anmeldung des (Klein)Gewerbe ist wichtig.
    Mal ein bsp. wenn ein Händler ein Fahrzeug kauft, es Repariert, aufarbeitet und weiter verkauft braucht er keinen Meister.
    Sollte er aber Kunden Fahrzeuge reparieren, braucht dieser wieder ein Meister...

  • ...
    Mal ein bsp. wenn ein Händler ein Fahrzeug kauft, es Repariert, aufarbeitet und weiter verkauft braucht er keinen Meister.
    ...


    ... Leider benötigt er dafür doch schon einen Meister.
    Denn allein die Werkstatt ist schon Meisterpflichtig.


    Zitat


    Sollte er aber Kunden Fahrzeuge reparieren, braucht dieser wieder ein Meister...


    Das macht keinen Unterschied. Service (bzw. Reparatur / Herstellung) ist in dem Gewerk Meisterpflichtig!


    Aber in Fall 1 kann man um den Meister herum kommen, wenn man nämlich einen Auftrag an ein Unternehmen mit Meister erteilt.


    Ich bin Handwerksmeister und dazu auch noch in der Handwerksrolle eingetragen. Selbst für mein Gewerk benötige ich ein Meister wenn ich Altgeräte kaufe, aufarbeite (oder repariere) und danach wieder verkaufe. Ich habe da leider auch mal "Lehrgeld" bezahlt weil ich der Meinung war dafür keinen Meister zu benötigen (obwohl ich damals schon Meister war .... nur leider nicht in die Handwerksrolle eingetragen).



    Patchworker


    Folgendes:
    Verkaufen darfst du die Anhänger, nur herstellen nicht. Dazu benötigst du einen Meister der für deinen Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist.
    Du musst diesen Meister nicht (unbedingt) angestellt haben, es reicht aus wenn dieser Meister dir vertraut und seinen guten Namen hergibt (für eine entsprechende Beteiligung). Dieser Meister darf aber nicht ein zweites mal für einen Betrieb seine Unterschrift leisten. Da liegt oft aber das Problem.


    Würdest du die Anhänger von einer Firma mit entsprechender Zertifizierung einkaufen und dann weiterverkaufen ist das okay .... Vielleicht gibst da ja eine Möglichkeit für dich das so irgendwie zu regeln .... ;)
    Du verkaufst die unfertige "Rohware" incl. deiner Arbeitszeit (zur Herstellung) an die externe Firma und kaufst den fertigen Anhänger von dieser Firma zurück. Dann kannst du den Anhänger auch Problemlos verkaufen .... Das ist legal. ... ;)

    Gruß Bertil


    Pongratz L-AT 350 GK
    Brenderup S205
    Bürstner Club 500TK

  • Hallo



    Zitat

    Selbstbauten dürfen selbstverständlich verkauft werden, solange man eben ein Privater Händler bleibt.


    es gibt keine privaten Händler, es gibt bestenfalls private Verkäufer, aber keine Händler, jemand der handelt ist gewerblich


    Handel bedeutet Einkauf / Verkauf und das ist gewerblich



    und zu Typ 16


    Zitat

    Mal ein bsp. wenn ein Händler ein Fahrzeug kauft, es Repariert, aufarbeitet und weiter verkauft braucht er keinen Meister....




    ... Leider benötigt er dafür doch schon einen Meister.
    Denn allein die Werkstatt ist schon Meisterpflichtig.



    das war einmal, eine Werkstatt für eigene Fahrzeuge z.B. Taxiunternehmen ist nicht mehr Eintragungspflichtig und daher auch nicht Meisterpflichtig genauso wie der Gebrauchtwagenhändler


    Zur Ausführung von Kfz-Reparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BverwG 1 C 3.84) mit einem anderen Urteil geäußert.
    Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden


    Gruß Mani

  • das mit dem Namen/Titel hergeben kannst auch vergessen


    Zitat

    Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht urteilte, gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig



    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.März 2009 – 5 AZR 355/08

  • Hallo Manni,


    du führst ein Urteil aus 1986 an, welches von der Zeit längst überholt wurde.
    Bei dem Urteil ging es um Kleinreparaturen zum Zwecke der Aufarbeitung von Fahrzeugen. Diese sind und waren immer schon Meisterfrei.
    Reparaturen an Lenkung, Bremsen, Rahmen und sonstigen Sicherheitsrelevanten Bauteilen (z.B. Airbags) sind seit 2003 in der EU nur noch mit speziellen Zertifizierungen möglich. In Deutschland ist das der Meister und die von Patchworker bereits erwähnte spezielle Einweisung (wie im Rest der EU).


    Mit externem Betriebsleiter meinte ich eigentlich einen "Teilzeit Betriebsleiter", der in Abhängigkeit von der Menge der Tätigkeit am Geschäftsbetrieb vorhanden ist. Das müsste eigentlich möglich sein.
    Zumindest habe ich das schon gemacht ohne das die HWK mir einen Strick draus gedreht hat (war aber auch eine Krankeitsvertretung).

    Gruß Bertil


    Pongratz L-AT 350 GK
    Brenderup S205
    Bürstner Club 500TK

  • du führst ein Urteil aus 1986 an, welches von der Zeit längst überholt wurde.



    das Urteil gilt immer noch, ein Einspruch wurde abgewiesen


    außerdem steht es sogar in der Handwerksordnung so drinn


    http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__3.html


    oder verständlich ausgedrückt




    mit Hilfe von §8 der HWO und §3 müsste es doch eigentlich möglich sein die Anhänger selbst zu bauen


    Hauptbetrieb ist die Werbung und Vermietung der Anhänger
    Nebenbetrieb ist die Herstellung und Wartung, was ja eindeutig erlaubt ist


    Ich glaub ich muß mal selbst zur HWK fahren und da fragen


    Gruß Mani