Ich hatte heute mal Gelegenheit, mit dem Fahrlehrer meines Sohnes zu sprechen und der hat erzählt,
dass in allen deutschen Fahrschulen die 3 klassischen Beispiele gelehrt werden (müssen)!
Ich hatte heute mal Gelegenheit, mit dem Fahrlehrer meines Sohnes zu sprechen und der hat erzählt,
dass in allen deutschen Fahrschulen die 3 klassischen Beispiele gelehrt werden (müssen)!
Denn bei 3500kg ist so-oder-so SCHLUSS mit Klasse O2. Allein auch deshalb weil ALLE Auflaufeinrichtungen nur bis 3500kg zGG zugelassen sind. Stützlast hin oder her. Mehr geht einfach net.
Ich weiß in der Vergangenheit wurden immer mal wieder Trailer mit bis zu 3850 kg zugelassen... aber soweit ich weiß, hat das schnell wieder aufgehört, da eben unzulässig. Einmal rechtlich, einmal wg. den Komponenten.
Muss mich mal selbst zitieren, denn gerade bin ich mir da wieder nicht so sicher.
Kam nämlich gerade über die VERORDNUNG (EU) 2018/858, die aktuellste EU-Verordnung (u.a.) hinsichtlich der Dimensionen sowie Gewichten von Fahrzeugen... und dort steht (auf S.14):
Alles anzeigen
Artikel 4Fahrzeugklassen
(1)Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:
[...]
c) Klasse O umfasst Anhänger, unterteilt in:
i) Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen;
ii) Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 0,75 Tonnen bis höchstens 3,5 Tonnen;
iii) Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 10 Tonnen und
iv) Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 10 Tonnen.
(2)Die Kriterien für die Einstufung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen, Varianten und Versionen sind in Anhang I festgelegt.
So weit, so normal/bekannt. IN diesem Anhang I steht dann aber (auf S. 67):
Alles anzeigenANHANG I
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, DEN FAHRZEUGTYPEN UND ARTEN DES AUFBAUS EINLEITUNG
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
[...]
2.2. Gesamtmasse
2.2.1. Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.
2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.
2.2.3. Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
[...]
DAS finde ich dann doch wieder hochinteressant!
Wills ja kaum laut sagen aber... wenns danach ginge wären ja sogar "wieder" 800 kg ungebremste Anhänger möglich (wie früher schonmal) - oder... krass gesagt, bei entsprechenden Komponenten (wird es so nicht geben, aber übertreiben wir mal Anhängerforums-mäßig wieder ) 750 kg Achslast plus 350 kg Stützlast = 1100 kg. Für ein Klasse O1-Anhänger wohlgemerkt... bis 750 kg (!).
ODER eben unser allseits beliebtes Beispiel mit einem Klasse O2-Anhänger (bis 3500 kg), mit 3500 kg Achslast/"Gesamtmasse" (siehe Zitat!) PLUS die 350 kg Stützlast... wobei ich mich bis heute frage wie das "ordentlich" z.B. im Fahrzeugschein alles vermerkt sein soll...
Zum Beispiel so ein Eintrag im Schein:
Es genügt doch ein Anhänger mit zul.GesGewicht von 3.500kg, eine reale Stützlast mit 350kg und ein Zugfahrzeug, das so eine Stützlast auch abkönnen kann (was hat der Defender für eine Stützlast?)
Schon fährste legal mit 3850kg durch die Gegend.
Und da ist noch nix mit 4% Toleranz gerechnet...
Es genügt doch ein Anhänger mit zul.GesGewicht von 3.500kg, eine reale Stützlast mit 350kg und ein Zugfahrzeug, das so eine Stützlast auch abkönnen kann
Ja... rein "logisch" betrachtet, sehe ich das derzeit ebenfalls so. Aber das mal 'nem klarzumachen, könnte spassig werden. Ich drucke mir schonmal die entspr. Seiten der Verordnung für alle Autos aus Wobei... habe ja mit ~3500 - 3850 kg eher nichts zu tun.
Wobei.
Jetzt wo ich mir deinen Schein - und auch den von meinem Pongratz - nochmal anschaue... stimmt... dann würde in "13" z.B. 350 kg stehen und bei "F.1/F.2/7.1/7.2/8.1/8.2" usw. eben die 3500 stehen...
d.h. "doof" gesagt - auf dem Papier tauchen die z.B. 3850 kg nirgends auf - können/dürfen sie ja auch nicht, da dann nicht mehr Klasse O2 und somit auflaufgebremst möglich... aber real könnte es eben möglich sein.
Interessant auch die kleinen Unterschiede des Barthau mit nationaler Zulassung und der Pongratz mit EG-Zulassung. Hinsichtlich der Achslasten (zusammen/einzeln) usw...
Also bin mal gespannt. Sollten in der nächsten Zeit 750 kg Hopser mit auf einmal bis zu 150 kg Stützlast auf den Markt kommen... spätestens dann wissen wir, dass einige Hersteller hier auch reinschauen...
Du hast schon beachtet das es in 2.2.2 ums Auto geht, und in 2.2.3 um den Anhänger?
den ungebremsten 800 kg Anhänger gibts, sind auch rechtlich erlaubt, weil wie es in 2.2.3 steht
muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen,
es gibt aber nur ganz wenige Fahrzeuge die mehr als 750 kg ungebremst ziehen dürfen
und wie es in 2.2.2 steht, gilt für das Auto die Gesamtmasse inkl Stützlast
muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragen
deshalb ist ungebremst bei 750 kg tatsächlichem Gewicht Schluss wenn ungebremst, bzw bei 3,5t bei Auflaufbremse
man kann dieses Spielchen zb mit nem 3,5t Anhänger machen
3000kg Achslast und 500kg Stützlast, wären 3,5 t und dürfen dann von nem Auto das mindestens 3,5t ziehen darf gezogen werden, vorausgesetzt du findest ein Auto das 500kg Stützlast haben darf
der einzige Vorteil, du zahlst nur für die 3T Steuer, nicht für die 3,5t die sonst fällig wären, also 3x den 200 kg Satz weniger
Unsere Beiträge scheinen sich überschnitten zu haben aber...
es gibt aber nur ganz wenige Fahrzeuge die mehr als 750 kg ungebremst ziehen dürfen
Wenn ich jetzt 'nen fetten US Pickup habe mit z.B. 750 kg ungebremster Anhängelast und 3500 kg gebremster Anhängelast... sowie 350 kg Stützlast,
dürfte der aber - nach meinem Verständnis der EU-Verordnung - einen ungebremsten Anhänger ziehen der tatsächlich 1100 kg wiegen dürfte (!) (gibt es nicht und erstmal nur theoretisch) und eben einen gebremsten Anhänger mit 3850 kg (!)...
Die Stützlast ist ja eben keine gezogene Last (=Anhängelast), sondern Zuladung.
edit: Heize nur ungern die alte Diskussion wieder an aber... was in der EU-Verordnung steht... ist ja nunmal irgendwie Gesetz und wie das in nationale Norm umgesetzt wurde... muss ich nochmal gucken - StVZO und Co. - insbesondere, wie dort das "Gesamtgewicht" überhaupt definiert ist - in der EU ists ja jetzt "klar" (s.o.).
Die Stützlast ist je eben keine gezogene Last (=Anhängelast), sondern Zuladung.
nach der Definition für Anhänger ja, 2.2.3 da zählt für die Klasseneinteilung nur die Radlast
nach der Definition für Autos nein, da zählt Radlast plus Stützlast und da ist bei 3500 Schluss
muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.
Ah, jetzt versteh' ich was du meinst. Stimmt... das ist komisch formuliert.
Und macht doch - mal unter uns?! - eigentlich keinen Sinn, da dann ja ein einfacher PKW z.B. VW Passat auch schon über 3,5 to zGG käme?! Ob die mit Gesamtmasse in dem Fall nicht eher Stützlast meinen?!
Hilft halt jetzt nichts, stimmt, steht halt da so und ist Gesetz.. kommt mir aber unschlüssig vor.
JETZT nämlich der "Witz"...
wie das in nationale Norm umgesetzt wurde... muss ich nochmal gucken - StVZO und Co. - insbesondere, wie dort das "Gesamtgewicht" überhaupt definiert ist - in der EU ists ja jetzt "klar" (s.o.).
siehe:
https://www.gesetze-im-interne…vzo_2012/anlage_xxix.html
In unserer schönen StVZO () stehts nämlich tatsächlich mit der Stützlast:
Alles anzeigenAbschnitt 1
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie [...]
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.
1Klasse M:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.2Klasse N:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.
3Klasse O:Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
Klasse O1:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
Klasse O2:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse O3:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
Klasse O4:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
Während wir also gemäß StVZO "safe" wären (interessanterweise)... ist die EU-Verordnung... einfach dumm verfasst.
ich sags ja immer wieder, die Deppen in Brüssel machen nur Mist, keine Ahnung aber davon jede Menge
in der StVO steht ja auch noch
eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers
Sattel oder Zentralachs haben im Schein ne Stützlast bzw Sattellast eingetragen
Starrdeichselanhänger nicht, deshalb zahlst für den Steuer inkl der Stützlast, während für die Zentral oder Sattel nur für die Radlast Steuer zahlst
laut EU gibts den Unterschied aber nicht mehr, haben die einfach vergessen