hab mir das vom TÜV mal rausgesucht, allerdings mußt das alles lesen
Zitat
Nach Maß-gabe des Unterschieds dürfen Sie den Anhänger nicht
mehr voll ausladen. Beispiel: 400 Kilogramm weist Ihr
Fahrzeugschein unter Ziffer 29 aus. Einen ungebremsten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von 600 Kilogramm (Leergewicht 200 Kilogramm,
Nutzlast 400 Kilogramm) kuppeln Sie an. Gerade mal
200 Kilogramm plus einem kleinen Stützlast-Zuschlag
dürfen Sie in den Hänger einstauen.
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in Verbindung mit den Absätzen davor und danach liest sich das wie
"ein paar kg drüber macht nix, weil man braucht ja auch etwas Stützlast"
aber das ist keine offizielle Angabe, weils die nicht gibt und in dem Fall wäre es ja nur 16 kg die man dann drüber wäre, wenn man die 4% Regel für die Stützlast nimmt
wie schon öfters gesagt, die Stützlast ist bei Sattelanhängern, oder Zentralachsanhängern wichtig, bei solchen Fahrzeugen ist sie auch in die Papiere eingetragen, sonst nicht, aber da ist der Hauptgrund auch wegen der KFZ-Steuer
Beispiel:
Sattelzugmaschine ZGG 16 t der Auflieger dazu darf nochmal 24t haben = 40t
so ein Auflieger hat aber meist so um die 32 t ZGG 8t Stützlast, 24t auf denn 3 Achsen, man zahlt aber nur für die 24 t abzüglich Eigengewicht die Steuer (Steuer ja nur nach Nutzlast)
eine Sattelzugmaschine hat keine Nutzlast, mangels Ladefläche, aber sie hat ne zulässige Stützlast, auf die Sattelplatte, diese Last wird zur Steuerberechnung verwendet
man zahlt also für die 8 t Stützlast Steuer die ja eigentlich der Auflieger geladen hat, und irgendwie ist daraus die Geschichte entstanden das die Stützlast dem Zugfahrzeug aufgeschlagen wird, daweil ist da nur die Steuer gemeint
Gruß Mani