im 30a steht
Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
in der Übergangsbestimmung steht
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.
Spätestens bedeutet ja , es kann auch früher angewendet werden, wenn also im Fahrzeugschein ein Strich ist, gibts keine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit, nur wenn dort die 80 eingetragen ist, dann ist bei 80 Schluß
das so ein bisschen Eisen oder ne Siebdruckplatte einer Geschwindigkeitsbegrenzung unterliegt wäre neu
das einzige Geschwindigkeitsbegrenzende Bauteil ist die Achse, da steht auch ne Höchstgeschwindigkeit drauf
wenn die für >120 geeignet ist, ist auch der Rest vom Anhänger dafür tauglich, so sieht es auch mein TÜVtler