Hi,
die Achsen- / Bremsenhersteller geben einen Durchmesserbereich für den jeweiligen Typ Bremse frei. Da muss der dynamische Reifendurchmesser also schon mal drin liegen. Der Nachweis, dass die Bremse "funktioniert" muss aber trotzdem geführt werden, weil die Hebelverhältnisse in der Auflaufeinrichtung auch entscheidend sind.
Theoretisch geht der Wirkungsgrad der Übertragung auch in die Zuordnungsberechnung mit ein, praktisch ist das aber (fast?) immer ein Schätzwert.
Die Berechnung überprüft zwei Dinge:
1. Ob die Bremswirkung ausreichend ist. Als Größe wird dazu die Regeldifferenz, also die Auflaufkraft überprüft. Der Gesetzgeber sagt diese Kraft darf bei Einachs- (oder Tandem) Anhängern nicht höher sein als 0,1 x zGG. Bei Drehschemelanhängern 0,067 x zGG.
2. Die Stabilität der Regelung. Die Totzeit in der Proportional-Regelung kann zu einem Überschwingen der Bremskraft führen: Mit anderen Worten, wenn der Anhänger aufgrund des Auflaufwegs ordentlich in die Bremse donnert können die Räder blockieren. Das ist erst mal nicht so schlimm, wenn es nur ein "bischen" ist, das System kann aber tatsächlich völlig instabil werden.
Tatsächlich ist so eine Auflaufbremse deutlich mehr als nur ein paar Bremsbeläge die einfach nur über einen Hebel betätigt werden.
Mit anderen Worten: Eine Zuordnungsberechnung ist eigentlich immer notwendig, wenn sich eine Größe die die Bremse beeinflusst geändert wird: Gewicht, Bremse, Auflaufeinrichtung, Räder, Hebelverhältnisse. Ob sie wirklich sein muss, wenn man den dyn. Raddurchmesser nur in sehr geringem Umfang ändert oder das neue Rad einen Durchmesser hat der zwischen zwei eingetragenen Größen liegt, ist eine andere Sache.
Gruß
Gerhard