Hi,
hilft euch das weiter?
- Nur Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) dürfen zwei Anhänger mitführen.
- Ein Geländewagen bis 3,5t kann als Zugmaschine eingestuft werden, wenn er nicht mehr als 7 Sitze, eine Anhängelast von mind. 1,4 x zulGG hat und bestimmte Abmessungen von Ladefläche und Spurweite stimmen. ("Landroverparagraph")
- Haben beide Anhänger eine Auflaufbremse ist die zul. Geschwindigkeit max. 25 km/h.
- Die Art der Kupplung spielt dabei unter Umstäden keine Rolle. Solange der zweite Anhänger nicht schwerer ist als der erste, wird davon ausgegangen, dass dies keínen nennenswerten Einfluss auf die Festigkeit der Verbindung zwischen Zugfahrzeug und erstem Anhänger hat.
- Die max. Anhängelast am Auto darf mit beiden Anhängern zusammen nicht überschritten werden.
- Die maximale Länge von 18m darf nicht überschritten werden.
- An einem Pkw-Anhänger kann theoretisch eine Anhängerkupplung angebracht werden, wenn der Hesteller dies freigibt oder der der sie einbaut dafür die Produkthaftung übernimmt. Bei letzterem bin ich mir nicht sicher, ob das seit der letzten Änderung der Prüfvorschriften immer noch so ist. Es müsste nachgewiesen werden, dass der Rahmen an dem die Kupplung befestigt ist geeignet (Festigkeit) ist.
- Der Festigkeitsnachweis kann analytisch sein, ein Dauerschwingversuch, ein Fahrversuch mit Spannungaanalyse durch Dehnmessstreifen oder kann durch eine FeniteElemente-Darstellung erbracht werden. Oder das Ding ist so stabil, dass es atombombensicher ist.
Grüße
Gerhard