Beiträge von UV351

    Ursprünglich (1985 ausgestellt) war mein Führerschein inkl. Fahrerlaubnis für die Klasse 2 auch unbefristet gültig.

    Dieser Besitzstand ist mit der aktuellen Rechtslage (ohne mein Einverständnis) gestrichen worden.

    Ebenso ist der Umfang der Klasse 3 (jetzt nur noch 12t statt 18,75t) auch reduziert worden. Wieder ohne meine Zustimmung.

    Wer will nun behaupten, dass die aktuell geltenden Regeln bis in alle Ewigkeit unverändert so bestehen bleiben werden?


    Die aktuell gültigen Fahrerlaubnisregeln müssen mal richtig neu überarbeitet werden.

    Ohne Stoßdämpfer (die hat er ja nicht) ist der Faktor aber 0,3.


    Der Anhänger hat 900kg zGG.

    Also 900kg / 0,3 = 3000kg.

    Das Zugfahrzeug müsste demzufolge 3000kg Leermasse haben…

    Und somit wäre die 100 km/h - Zulassung möglich. Das Schild "100 km/h " darf nach Eintragung in den Zulassungsdokumenten legal angebracht werden.

    Ob diese Geschwindigkeit auch mit dem jeweiligen Zugfahrzeug ausgenutzt werden darf steht auf einem anderen Blatt.


    Unter Berücksichtigung aller Vorgaben könnte somit jeder Anhänger mit einer zulässigen Masse von 1050 kg diese Zulassung bekommen. Voraussetzung ist nur ein Zugfahrzeug mit zulässiger Masse von 3500 kg und identischer Leermasse (eher unmöglich).

    Seitenfrage: Meine Auto/Anhänger Kombination passt für 100km/h, der Aufkleber ist von Amts wegen angebracht.

    Wenn nun mein Sohn mit seinem Kleinwagen den leeren Anhänger umfahren will, muss er dann den 100 km/h Aufkleber abdecken? Oder reicht es, wenn er nicht mehr als 80 km/h fährt?

    Darum habe ich doch geschrieben, dass die 100km/h-Zulassung nicht stört.

    Der Aufkleber darf auch dranbleiben, wenn die Reifen zu alt sind.

    Nur nutzen darf man die 100km/h nicht mehr.

    Wenn der Anhänger für sich betrachtet alle Bedingungen erfüllt, würde ich immer eine 100 km/h-Zulassung vornehmen.

    Ob man die mit jedem Zugfahrzeug nutzen darf und möchte spielt doch erstmal keine Rolle.

    Hallo, ich habe folgendes Problem an meinem Partner Tepee:

    Die Blinker sowohl auf der linken als auch der rechten Seite blinken schnell.

    Wenn ich einen Anhänger oder einen Fahrradträger anschließe blinken alle Blinker in normaler Geschwindigkeit.

    Nur um den Sachverhalt mal zu verstehen:

    Zitat

    Die Blinker sowohl auf der linken als auch der rechten Seite blinken schnell.

    Das ist der Fall, wenn kein Anhänger oder Fahrradträger angeschlossen ist. In diesem Fall blinkt das Zugfahrzeug schnell.

    Bei dem Baujahr wurde noch die Kombination Kfz-Brief und Kfz-Schein ausgestellt. Bei einer späteren Umstellung auf Zulassungsbescheinigung Teil1 und Teil 2 werden die Daten von Hand übertragen. Dabei kann es zu Fehlern kommen. Das habe ich selbst erlebt. Da wurde die Länge z.B. von 3820mm in 3280 mm "umgewandelt". Auch sonst gab es Rechtschreibfehler.

    das Gewicht stimmt genauso wenig wie die anderen,


    oder glaubst du die wiegen jedes Auto?

    1) Natürlich wird das Auto nicht gewogen, aber da für jede im Fahrzeug verbaute Komponente das Gewicht bekannt ist, kommt es dem tatsächlichen Leergewicht recht nahe. Allein um die VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION zu erfüllen muss die Masse/Massenverteilung bekannt sein.

    2) Da es hier nur um die "dokumentierten" Gewichte geht, kommt der Wert im CoC sicher dem tatsächlichen Leergewicht am nächsten.

    Wie ich aus den Antworten sehe hat hier noch keiner eine belastbare Antwort auf diese Frage. Das war auch eher eine theoretische Frage.


    Ich denke wiegen lassen ist nicht erforderlich, da im CoC bereits das tatsächliche Gewicht vermerkt ist.


    Eintragen ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss. Bei der letzten Geschwindigkeitskontrolle wurde auch nicht akzeptiert, dass in meinen Papieren eine Höchstgeschwindigkeit von 218 km/h eingetragen ist. Man hat behauptet, dass das Schild 70 km/h zählt.

    In der Zulassungsbescheinigung zu meinem Fahrzeug steht unter G: 1752 - 1927.

    Welchen Wert kann man korrekter Weise zur Berechnung der maximal zulässigen Masse des Anhängers verwenden?

    Im CoC steht unter 13.2 tatsächliche Masse des Fahrzeugs 1851 kg, aber das muss man nicht mitführen.


    Beispiel ungebremster Anhänger (Faktor 0,3):

    1752 kg => 525,6 kg

    1851 kg => 555,3 kg

    1927 kg => 578,1 kg


    Beispiel gebremster Anhänger mit hydraulischen Stoßdämpfern und Stabilisierungseinrichtung des Zuges (Faktor 1,2):

    1752 kg => 2102,4 kg

    1851 kg => 2221,2 kg (begrenzt 2200 kg wg. zulässiger Anhängelast)

    1927 kg => 2312,4 kg (begrenzt 2200 kg wg. zulässiger Anhängelast)

    Und immer beachten:


    1) Zur Bildung des Zuges sind die tatsächlichen Massen relevant.

    Anhängelast gibt die maximal zulässige tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers an.


    2) Für die Fahrerlaubnis bzw. 100 km/h Erlaubnis gelten die Daten in der Zulassungsbescheinigungen.

    Begründung: so können wir nach der Arbeit vorwärts rausfahren und brauchen nicht erst Rangieren. (Verringerung der Gefahr für einen Unfall)

    Seltsame Logik.

    Muss beim rückwärts Einparken nicht rangiert werden?

    Oder bedeutet der Feierabend für alle einen "Le-Mans-Start"?

    nachlesen kann man viel, was die einzelnen FS Stellen machen, steht auf nem andern Blatt

    Die FeV ist bindend.


    So gab für mich nur einen offenen Punkt aus der FeV: Wie lange darf die Fahrberechtigung aus der FE-Klasse 2 ruhen, um sie als FE-Klasse CE wieder aufleben zu lassen, sofern alle anderen Bedingungen (Augenärztliches und Allgemeinärztliches Gutachten) erfüllt sind? Zu der Frage berufen sich - wie man hier nachlesen kann - einige Fahrerlaubnisbehörden gern auf:


    FeV § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen

    (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

    (...)

    2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.


    und ordnen wegen mangelnder Erfahrung/Routine eine erneute Prüfung an. Theoretisch wäre ein Fahrerlaubnisbehörde auch berechtigt wegen fehlendem Erste Hilfe Nachweis die Verlängerung zu versagen.