Beiträge von Corradoman
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Schmeißt doch mal den User "asfq43632" raus, dann hat das auch wieder ein Ende.
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Hallo
Haben die Chinesen dieses Forum auch schon übernommen?
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Was man so auf dem Bild nicht sieht,
da sind 20-25 Rollen auf so einer Palette.
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falsch, ich kenn den, der gehört der Edeka, der ist gesichert, hab den selber schon rum gefahren
der ist unten an den Rädern bombenfest
Naja, in dem Artikel dazu sah die Polizei das allerdings ein bisschen anders:
ZitatEine Polizeisprecherin: „Ein Alleingang des XXL-Einkaufswagens, der sich möglicherweise während der Fahrt selbstständig macht, hätte schlimme Folgen haben können. Die Beamten untersagten dem Gelsenkirchener die Weiterfahrt, bis er die Sicherung nachbesserte und fertigten eine Anzeige.“
Quelle: https://www.bild.de/regional/r…stoppt-67171668.bild.html
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Hatten wir doch erst kürzlich hier im Forum.
Du bekommst ohne gültige HU definitiv(!) kein Kurzzeitkennzeichen.
Was man bekommen kann, ist eine vorläufige Zulassung zur Erlangung einer Betriebserlaubnis - ein ganz normales Kennzeichen, gedeckt mit Versicherungsschutz aber ohne HU Plakette (ob gesiegelt oder nicht, weiß ich gerade selber nicht).
Man erhält zu diesem Kennzeichen auch vorläufige Papiere.
Auflagen sind eben erwähnte Eingrenzung des Radius und ausschließlich Fahrten welche im direkten Zusammenhang zur Erlangung einer Zulassung stehen (Werkstätten, TÜV, Reifendienst, etc.). -
Wo zur Hölle ist der Gesetzgeber? Warum gibt es eigentlich keine Pflicht bei solch niedrigen Fahrzeugen entsprechende Sicherheitsausstattungen zu haben? Z.B. soetwas:
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Was genau soll jetzt an der "Klammertechnik" so schlimm sein? Hast du Angst das die Kabel sich lösen? Das die Klammern wegrosten? Deine Kabel beschädigt werden? Die Bodenplatte kaputt geht? Der Tüvprüfer, der es wohl als einziger sehen wird, dich auslachen könnte?
Was schlägst du alternativ vor?
Die Kabelhalter zum ankleben? Nagelschellen?
Angenommen im Werk stellt sich ein Arbeiter hin und nimmt jetzt Kabelhalter die angeschraubt werden. Alle 5-10cm muß er jetzt so ein Ding reindrehen. Wird wohl, vom Zeitaufwand her gesehen, den Anhänger bestimmt 200€ teurer machen und weniger Stückzahlen, also Gewinnverlust=höherer Grundpreis, bedeuten.
Das mit dem Klebeband erfüllt vielleicht seinen Zweck und verhindert (erstmal) eindringen von Feuchtigkeit zwischen Bodenplatte und Rahmen, aber ich finde das hätte man eleganter lösen können. Zumal WM-Meyer ja nicht gerade ein "Billig-Fernost-Produzent" ist der neu auf dem Markt ist.
Ich persönlich würde einfach die Wintermonate, wo für einen Anhänger i.d.R. "Leerlauf" ist, dafür nutzen das in meinem Sinne abzuändern.
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Irgendwie ließt du echt nicht alles:
ZitatEU-Vollstreckungsabkommen: Was beinhaltet dieses?
Wie bereits erwähnt, ist das Ziel des Abkommens eine grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der Europäischen Union. Darunter fallen zum einen die in Deutschland verhängten Bußgelder, zum anderen aber auch die Geldsanktionen, welche der jeweilige ausländische Bußgeldkatalog vorsieht.
Das EU-Vollstreckungsabkommen beschränkt sich aber nicht nur auf die Durchsetzung der reinen Bußgelder bzw. Geldstrafen. Denn darüber hinaus lassen unter anderem sich auch die Verfahrenskosten oder eine mögliche Entschädigung für Opfer in Deutschland vollstrecken.
Zuständige für die Prüfung und Vollstreckung der ausländischen Bußgelder ist in Deutschland in der Regel das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Damit das BfJ allerdings ein ausländisches Vollstreckungsersuchen ablehnt, müssen besondere Gründe vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die betroffene Person strafrechtliche Immunität genießt oder der Bußgeldbescheid einen Formfehler aufweist.
Darüber hinaus sieht des EU-Vollstreckungsabkommen eine sogenannte Bagatellgrenze vor. Das bedeutet, dass verhängte Geldsanktionen, die einen Betrag von 70 Euro nicht erreichen, nicht vom BfJ verfolgt werden. Allerdings können grundsätzlich auch Mahngebühren und Verfahrenskosten zur Überschreitung des Grenzwertes beitragen.
Achtung! Ältere Vollstreckungsabkommen behalten grundsätzlich weiterhin ihre Gültigkeit. So liegt zum Beispiel für deutsche Autofahrer bei Verkehrsverstößen in Österreich die Bagatellgrenze für eine grenzüberschreitende Vollstreckung bei 25 Euro.
Durch das EU-Vollstreckungsabkommen lassen sich ausschließlich Geldsanktionen durchsetzen. Sieht der ausländische Bußgeldkatalog ein Punktesystem oder Führerscheinmaßnahmen – wie ein Fahrverbot – vor, wirken sich diese somit in der Regel nicht auf die Fahreignung in Deutschland aus.
Grob gesagt mach Luigi nichts anderes als einen Brief zu Dieter nach Bonn schicken. Den Rest macht das Bundesamt für Justiz.
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Vielleicht solltest du das besser komplett lesen. Da steht z.B. auch:
ZitatWas ist das EU-Vollstreckungsabkommen?
Die Staaten der EU rücken immer weiter zusammen und tragen durch einheitliche Vorschriften – wie etwa der Gurtpflicht oder dem Notrufsystem eCall – auch zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr der Mitglieder bei. Darüber hinaus unterstützen sich die Länder durch Amts- und Rechtshilfeabkommen und versuchen damit zu verhindern, dass Straftäter sowie Verkehrssünder durch eine Ausreise der Sanktionierung entgehen.
Ein Beispiel dafür ist das EU-Vollstreckungsabkommen. Dieses geht auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschlusses 2005/214/JI) zurück, auf den sich der Europäische Ministerrat am 24.02.2005 einigte. Geläufiger ist in der Regel die Verwendung der Abkürzung RBGeld.
Ziel des Abkommens ist es, dass Geldstrafen und Geldbußen, welche aus rechtskräftigen Entscheidungen resultieren, in den Ländern der EU gegenseitig anerkannt werden. Zusätzlich dazu ermöglicht der RBGeld eine Vollstreckung der Geldsanktionen über die nationalen Grenzen hinaus.
Damit das EU-Vollstreckungsabkommen allerdings im jeweiligen Staat Anwendung finden kann, muss der RBGeld zuvor in nationales Recht umgewandelt werden. In Deutschland erfolgte diese durch Ergänzungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), welche am 28. Oktober 2010 in Kraft traten.
Fast alle Staaten der EU haben den Rahmenbeschluss mittlerweile in nationales Recht umgewandelt und können somit zum Beispiel Bußgelder für eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Rotlichtverstoß auch im Ausland durchsetzen. Einzige Ausnahme bildet zum jetzigen Zeitpunkt (08/2018) Griechenland.
Das bedeutet das sie die 78€ ganz easy und ohne großen Aufwand auf deine Kosten einklagen können. Da jetzt noch immer den Standpunkt vertreten zu wollen das ganze "aussitzen" zu können, weil ja lediglich vielleicht noch angemahnt aber "wahrscheinlich" nicht eingetrieben wird, ist schon ziemlich strange......
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....erlaubt waren wohl 70 km/h (war mit WoWa unterwegs), gemessen 75,3 km/h und 5 km/h Messtoleranz werden abgezogen. Bleiben 0,3 km/h übrig, für die ich 78 € berappen soll. Das finde ich nun schon ein bisschen arg
Naja, irgendwo muß man ja nunmal anfangen wo es ans zahlen geht. Vergiss mal nicht das die gemessenen 75,3 schon echte waren, dein Tacho also locker mal 80 zeigte. Wenn da auf den Schildern 70 steht muß man eben nur 70 fahren. Nimm es sportlich, Italien ist eben, was Bußgelder angeht, nicht gerade so billig wie Deutschland. Da kosten 20km/h drüber schon ab 170€ oder ein Handy am Steuer auch 160€. Alkohol geht ab 530€ los. Achja, bevor jetzt einer auf die Idee kommt das "aussitzen" zu wollen: "Aufgrund eines speziellen Vollstreckungsabkommens innerhalb der EU besteht die Möglichkeit, Bußgelder aus Italien ab einer Grenze von 70 Euro in Deutschland einzutreiben."
EDIT:
Bußgelder
Haben Sie sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten und sind geblitzt worden, dann drohen sowohl Geldbußen als auch Fahrverbote. Folgende Strafen sind möglich:
- Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 10 km/h kostet 34 bis 140 Euro.
- Eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 10 und 20 km/h kostet mindestens 143 Euro.
- Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h kostet mindestens 155 Euro. Außerdem kommen 2 Punkte auf das italienische Punktekonto.
- Ab einer Überschreitung von mindestens 41 km/h wird eine Geldbuße von 344 bis 1376 Euro, 10 Punkte und ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verhangen.
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Dann drucke denen doch einfach den Gesetzestext aus damit sie ihren Dienst in Zukunft nicht nach eigenem Ermessen sondern endlich mal nach Vorschrift machen:
Zitat(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Was zur Hölle bedeutet diese Meldung als ich vorhin den kompletten Absatz 7 zitieren wollte??
ZitatIhre Nachricht enthält folgende zensierte Wörter: "Plus vierundvierzig" (ich muß es ausschreiben sonst will er das nicht)
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Zitat
Für Fahrzeugüberführungen ist ein gültiger TÜV von Nöten – oder geht es doch?
Um uneingeschränkt mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren zu können, ist ein gültiger TÜV nachzuweisen. Dieser ist entweder auf dem alten Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I vermerkt oder kann in Form einer Bestätigung (HU-Bericht) eingereicht werden. Hat das Fahrzeug keinen TÜV, dürfen nur Fahrten zur Erlangung eines solchen und zurück durchgeführt werden. Die Hauptuntersuchung kann beispielsweise beim TÜV, bei der DEKRA, bei unabhängigen Prüfstellen sowie bei Werkstätten stattfinden. Wichtig: Die Fahrten zu den Prüfstellen müssen auf direktem Wege erfolgen. Lässt man sich außerhalb der Route erwischen, kann ein Bußgeld von 50,00 Euro ohne Punkte erhoben werden. Als für Fahrten genehmigtes Areal wird hier der Zulassungsbezirk der zulassenden Behörde genannt.
ZitatDas Fahrzeug hat keine Betriebserlaubnis
Importe oder umgebaute Kraftfahrzeuge haben nicht immer eine gültige Betriebserlaubnis. Um diese zu erlangen, kann ebenfalls das Kurzzeitkennzeichen genutzt werden. Ein entsprechender Vermerk wird in die Kurzzeitkennzeichenzulassung eingetragen. Es dürfen nur Begutachtungsstellen im eigenen oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk angefahren werden. Die Betriebserlaubnis kann beispielsweise bei TÜV und DEKRA beantragt werden. Die Anforderungen zur Erlangung einer gültigen Betriebserlaubnis weichen von den Anforderungen einer normalen Hauptuntersuchung ab.
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Wir machen häufig Kurzurlaube statt einen großen, habe da ein wenig „Angst“ auf der Autobahn Spielball der LKW zu werden, daher die 100 km/h
Da wirst du schon kein Spielball. Halte dich da einfach an die Geschwindigkeit der (deutschen) LKW dann wirst du knappe 90km/h fahren. Vorsicht bei Rumänen und Litauer, die fahren oft mehr) Die haben einen geeichten Tacho und eben keinen vorlaufenden wie ein PKW. (deiner wird dir da bestimmt schon fast 100km/h anzeigen)
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Du kriegst die Tür nicht zu...........
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ich würde mir die palette neben hinstellen lassen, die außenfolie weg machen und die säcke schön einzeln auf den bden vom hänger auslegen, dass das ganze mehr oder weniger formschlüssig im kasten liegt.
hat noch die beiden vorteile, dass du a.) einen niedrigeren schwerpunkt hast, und b. bessere sicht nach hinten.
gruss, martin
Lass mich raten, das ist tatsächlich eine Antwort auf den Beitrag #1 wo die Palette mit den Säcken in dem Anhänger steht?
Schon bemerkt das der Beitrag vom 06. Oktober 2011 ist?
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Viel Spaß beim TÜV, da kannst Du nur beten, dass der dir ein Rad mit fast 9% mehr Abrollumfang einträgt. Hoffentlich hast du wenigstens ein Tragfähigkeitsgutachten für die Felge, sonst kannst du dir den Weg sparen.
Ich glaube nicht das ein Abrollumfang bei einem Anhänger eine große Rolle spielt. Es sei denn der hätte jetzt ein ABS-System verbaut. Viel interessanter wird da die Festigkeit der Achse sein bzw. was der Hersteller da freigibt. Bei anderen Rädern ist die Hebelwirkung eine andere weil i.d.R. die Einpresstiefe eine andere wird. Ob da der Tüv so einfach drüber weg schaut ist zu bezweifeln.
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Angeblich nicht schwierig das Schloß raus zu bekommen und ein neues Schloß soll ja auch nicht teuer sein.