Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Daten wird keinerlei Haftung seitens Car Caddy Vertriebs GmbH übernommen. Die Zusammenstellung der Daten ersetzt zudem keine eigenständige Prüfung durch den Verwender des Produkts über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten.
Der CarCaddy ist eine Abschleppachse. Die Nutzung von Abschleppachsen ist nur zulässig im Rahmen des Nothilfegedankens und zum Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen. Abschleppachsen sind keine eigenständige Fahrzeuge. Der CarCaddy ist nicht zulassungspflichtig (§3 FZV) und nicht betriebserlaubnispflichtig (§3 FZV). Der CarCaddy ist nicht bauartgenehmigungspflichtig (§22 a (1) Nr. 6d) und da zulassungsfrei, auch von der Steuerpflicht befreit (KraftSTG). Da steuerfrei, ist der CarCaddy auch nicht versicherungspflichtig (PflVG). Der CarCaddy ist ebenso von der Hauptuntersuchung/Prüfbuch befreit (§29, Anl VIII).
Der CarCaddy ist so gebaut und ausgerüstet, dass auch bei Belastung durch das abzuschleppende Fahrzeug bei Betrieb, niemand geschädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt werden kann (§30). Der CarCaddy ist schmaler als 2,55m. Die Gesamtlänge von CarCaddy und geschlepptem Fahrzeug ist lt. Gesetz nicht begrenzt (§32; s. Am.). Die zulässige Achslast (Tragkraft) des CarCaddy ist auf 1000kg begrenzt (§34). Das Gesamtgewicht von Abschleppachse und abzuschleppendem Fahrzeug (max. zulässiges Abschleppgewicht) ist beim CarCaddy lt. Betriebsanleitung auf 2.200kg begrenzt. Seitens des Gesetzgebers ist das Gesamtgewicht nicht beschränkt (§34).
Der CarCaddy hat keine Radabdeckungen, da diese nicht vorgeschrieben sind (§36a). Er hat keine eigenen Bremsen (i.d.R. wird auch in der Praxis davon abgesehen; §§41 oder 65). Der CarCaddy verwendet bauartgenehmigte Zugvorrichtungen (§43) und bauartgenehmigte Leuchtmittelträger (§§49a & 53 (5)). Während des Abschleppvorgangs, verwendet der CarCaddy, die Warnblinkanlage (§15 a StVO). Er ist mit einem Typenschild/Fabrikschild ausgestattet (§59) und verwendet kein eigenes Kennzeichen (§ 10 FZV, § 64 b). Da der CarCaddy und das abgeschlepptes Fahrzeug keine Transporteinheit (§32 & §34 StVZO) bilden, handelt es sich nicht um einen Zug im Sinne von §32 und §34 StVZO.