Beiträge von R5Pilmay

    Anscheinend nicht, da diese Leuchte ja definitiv für beides zugelassen ist und beide LED gleich sind

    Die Leuchtdichte hat nicht unbedingt was mit der angegebenen Leistung zu tun. Die SML bei Eduard Fan leuchtet rundum in 180° Abstrahlwinkel, während die Seitenblinker mit Reflektoren nach vorn und hinten arbeiten, vermutlich mit ca. 40° in der Horizontalebene und vielleicht 10° in der Vertikalebene. Diese Leuchten mit Glühfaden sind meist ohne Reflektoren, vielleicht noch mit ein paar Fresnellinsen in der Streuscheibe.


    Eduard Fan kann sicher mal seine augenscheinliche Eindrücke schildern.

    Du hast doch sicherlich alles gelesen...:rolleyes::kapitulier:

    Ich habe in dem Anhang nach der Definition für SML und Seitenblinker gesucht, irgendwas mit Leuchtstärke oder -dichte, aber nichts entsprechendes gefunden. Da steht zwar was von "Gonio(foto)metersystem für die fotometrischen Messungen", aber in dem Fall hat das nichts mit der Leuchtdichte zu schaffen. Die gesuchte Information muss sich in einer anderen ECE-Regelung verstecken.

    Mir ist da noch was eingefallen:

    Seitenmarkierungsleuchten werden mit 3 oder 5 Watt bestückt, die seitlichen Blinkleuchten mit 18 oder 21 Watt. Oder für LED-Leuchten eben das Äquivalent dazu.

    Bei einer morgentlichen Kontrolle der BAG, wollte ein junger BAG-Mann die Ladungssicherung prüfen.


    Geladen waren 25 t Kies!

    Ja und? Ist da nicht eine dichte Abdeckung vorgeschrieben, und ist da nicht eine "Kullerrinne" notwendig? So etwas kann man durchaus prüfen.

    Heißt das, dass wenn mein 2t Anhänger nicht länger als 9m ist darf die SML nicht mit Blinken?

    Blinkende SML, also Seitenmarkierungsleuchten, sind wieder ein ganz anderes Thema. Hier ging es in erster Linie um Leuchten, die auch als Seitenblinker vorgesehen sind. Also um sowas, was Eduard Fan eingebaut hat, wenn auch als Kombi-Leuchte.


    In ECE-R48 steht auch:

    Zitat

    Bei Fahrzeugen der Klassen M1und N1, die kürzer als 6 m sind und deren Leuchten nach den Vorschriften des Absatzes 6.5.5.2 angeordnet sind, müssen die gelben Seitenmarkierungsleuchten in angebautem Zustand auch mit derselben Frequenz (synchron) wie die Fahrtrichtungsanzeiger blinken.

    Dabei geht es um die Leuchten zum Beispiel bei PKWs, die in den vorderen Kotflügeln eingebaut sind. Das sind kleine Blinkleuchten, sondern per Definition Seitenmarkierungsleuchten.


    Ebenfalls in ECE-R48:

    Zitat

    Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 dürfen vorgeschriebene gelbe Seitenmarkierungsleuchten gleichzeitig mit den Fahrtrichtungsanzeigern auf derselben Fahrzeugseite blinken. Sind jedoch Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 gemäß Absatz 6.5.3.1auf der Fahrzeugseite angebaut, so dürfen diese gelben Seitenmarkierungsleuchten nicht blinken.

    Die Seitenmarkierungsleuchten an Anhängern dürfen nur blinken, wenn es sich um schwere Anhänger über 3,5t handelt (O3 und O4).


    Bleib nach ECE-R48 für eine oder mehrere seitliche Blinkleuchte für Anhänger O2 zwischen 0,75t und 3,5t folgende Regelung als einzige Möglichkeit übrig:

    Zitat

    Bei Fahrzeugen der Klasse O2, die länger als neun Meter sind, sind maximal drei Einrichtungen der Kategorie 5 oder eine Einrichtung der Kategorie 6 auf jeder Seite zulässig.

    • Kategorie 5 bedeutet "Fahrtrichtungsanzeiger gleichmäßig auf der Fahrzeugseite verteilt"
    • Kategorie 6 bedeutet "Fahrtrichtungsanzeiger zwischen dem vorderen und hinterem Viertel des Fahrzeugs"

    Wie sich "Seitenmarkierungsleuchte" und "Seitenblinker" voneinander unterscheiden habe ich noch nicht herausgefunden.

    Gründe die eine Kombileuchte ausschließen sollte es nicht geben...

    Doch, ich habe einen gefunden: ECE-R48 § 6.18.7

    • Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 dürfen vorgeschriebene gelbe Seitenmarkierungsleuchten gleichzeitig mit den Fahrtrichtungsanzeigern auf derselben Fahrzeugseite blinken. Sind jedoch Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 gemäß Absatz 6.5.3.1 auf der Fahrzeugseite angebaut, so dürfen diese gelben Seitenmarkierungsleuchten nicht blinken.
      • Kategorie 5 bedeutet "gleichmäßig auf der Fahrzeugseite verteilt"
      • Kategorie 6 bedeutet "zwischen dem vorderen und hinterem Viertel des Fahrzeugs"
    • Nach ECE-R48 § 6.4.1 sind bis zu drei seitliche Blinkleuchten nur für O2- (0,75t-3,5t), O3- (3,5t-10t) und O4-Anhänger (>10t) mit mehr als 9m Länge zulässig.

    Da du die Blinkleuchte zwar einen Anhänger der Fahrzeugklasse O2 angebaut hast, dieser jedoch nicht die Länge von 9m überschreitet, befürchte ich, dass die Blinkleuchte damit unzulässig ist.

    Berichte bitte mal von deiner Idee :)

    LED-Leuchten sind zur Helligkeitsregulierung oft PWM-Gesteuert. Die Länge des Pulses bestimmt die Helligkeit. Wenn eine Seitenmerkierungsleuchte dafür vorgesehen ist, kann sie -neben Masse- zwei Anschlüsse aufweisen, für die Seitenlichtfunktion und für die Blinkfunktion. Bei Seitenmarkierungslicht kann sie normal vor sich hin glimmen, und wenn die Blinkerleitung bestromt wird, hell aufleuchten. Wenn die Spannung auf der Blinkerleitung wieder abfällt, wird die Seitenmarkierung erst nach einer gewissen Totzeit wieder eingeschaltet. Alles nur eine Frage der PWM-Impulslänge.

    Die(se spezielle) Tüff-Seite iss' Schrott.

    Warum soll ein WoMo, das 100 fahren darf, mit einem Anhänger, der 100 fahren darf, als Gespann, welches alle möglichen Auflagen erfüllt, das auf einmal nicht mehr dürfen?!

    Der Excursion hat ABS.

    • Ist so, ein WoMo über 3,5t zGM darf solo per Ausnahmegenehmigung maximal 100km/h auf Kraftfahrstraßen fahren (Quelle), mit Anhänger nur noch 80km/h.
    • Ein WoMo bis 3,5t mit Anhänger auf Kraftfahrstraßen auch nur 80km/h fahren. =O Quelle
      Allerdings zieht hier die Ausnahmegenehmigung für 100km/h Anhänger, die neben PKWs auch für "sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5t" gilt. Quelle
    • Auf Landstraßen darf ein WoMo über 3,5t zGM solo mit bis zu 80km/h fahren, mit Hänger sogar nur 60km/h. Quelle

    Musste schnell mal nachsehen, wofür das Monster denn gut ist:

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    Die Helligkeit der beiden Funktionen sollte sich schon deutlich unterscheiden. Wird schwierig und habe ich, z.Bsp. an noch keinen LKW gesehen und da sind die echten Freaks sehr Erfindungsfreudig.:/

    Das ist jetzt gerade bei LED-Leuchten doch äußerst einfach zu realisieren. Nur ist anscheinend noch keiner auf die Idee gekommen, oder es gibt noch andere Gründe, die so eine kombinierte Leuchte verhindern.

    Und wie bekommst Du Dein Zeugs was in den Anhänger muss durch den Markt transportiert oder nach der Kasse zum Anhänger, auch wenn der direkt vor der Tür wie beim Hornbach stehen darf?

    Bei uns fährt man dann mit dem Hänger bzw dem gesamten Gespann durch den Markt.

    Gilt die Regelung mit den vorderen Begrenzungsleuchten eigentlich auch für ganz alte Anhänger, die so etwas nie hatten?

    Die Regelung gilt nur bei Neuzulassungen. Eine Nachrüstpflicht besteht nicht.


    Hallo


    nein, das ist ECE Vorschrift was oben gesagt wurde


    ich hab an meim DS auch nichts vorne, nach StVZO brauchst das nicht


    Naja, die StVZO bezieht das Zugfahrzeug mit ein. Wenn dieses breit genug ist, kann auf die Frontbeleuchtung des Hängers verzichtet werden. Bei einem schmalen Zugfahrzeug und breitem Hänger verlangt auch die StVZO eine Frontbeleuchtung am Hänger.