Beiträge von R5Pilmay

    Ist mir schon klar daß das zulGG zählt hat mir ja auch die Tante im FA gesagt nur meinte sie bei ZENTRALACHSANHÄNGER wird die Stützlast vom zulGG abgezogen und beim ANHÄNGER nicht. Daher war meine Frage nach dem Unterschied Anhänger/Zentralachsanhänger. Ich will ja beim FA deshalb nicht noch weiter nachhaken, sonst muß ich wirklich für den Koffer noch mehr zahlen, deshalb hier meine Fragen.

    Zur Vollständigkeit, falls jemand bei der Suche auf diesen Thread trifft:

    Bei Zentralachsanhängern greift Kraftfahrzeugsteuergesetz § 8 Bemessungsgrundlage im Satz 2 (siehe oben) und die Stützlast wird bei der Steuerberechnung vom zulässigem Gesamtgewicht abgezogen.

    Bei gewöhnlichen Anhängern gibt es keine nennenswerte Stützlast, die abgezogen werden könnte. Unter gewöhnliche Anhängern fallen zum Beispiel Anhänger mit Drehschemel.

    Am besten schaut man in die Papiere des Anhängers unter J (=Fahrzeugklasse) und 4 (=Aufbau) und schlüsselt sich diese Angaben nach der KBA-Veröffentlichung auf. Wenn das dann nicht zum tatsächlichen Anhänger passt, kann man den Anhänger umschlüsseln lassen.

    Am besten ist, wenn man mal in den Gesetzestexten nachliest, in diesem Fall ist das auch nicht allzu verzwickt. Hier ist das Kraftfahrsteuergesetz zu befragen.


    In dem Kraftfahrzeugsteuergesetz § 9 Steuersatz wird in Absatz 1 Satz 5 die Höhe der Abgabe für Anhänger festgelegt. Das ist eine einfache, kurze Festlegung und die Abgabenhöhe ist für alle Anhängerarten in gleicher Art und Höhe bestimmt.


    Zur Verhinderung der Doppelbesteuerung wurde mit Kraftfahrzeugsteuergesetz § 8 Bemessungsgrundlage im Satz 2 folgender Passus eingefügt:

    Zitat

    Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

    Wie kommt es zur Doppelbesteuerung? Nimmt man als Beispiel einen LKW mit 4,5t zulässigem Gesamtgewicht als Zugfahrzeug, und einen Anhänger mit 3,5t zulässigem Gesamtgewicht. Beide werden nach Gewicht besteuert. Nun sei der Anhänger ein Zentralachsanhänger, dessen Stützlast 1t beträgt. Würde man beide Fahrzeuge rein nach Ihrem Gesamtgewicht besteuern, käme eine Steuerlast entsprechend 8t zusammen. Der Zug kann dieses Gesamtgewicht aber niemals erreichen, denn die Stützlast von 1t wird auf das Zugfahrzeug übertragen. Das Zuggesamtgewicht beträgt maximal 7t. Die Stützlast würde einmal beim Anhänger und zugleich beim Zugfahrzeug, also doppelt berechnet. Dieses wäre auch zu anderen Zügen ungleich besteuert, denn ein Zug aus einem LKW mit 4,5t mit einem Drehdeichselanhänger ohne Stützlast auf der Deichsel und mit 3,5t zulässigem Gesamtgewicht kommt auf ein tatsächliches, zulässiges Zuggesamtgewicht von 8t.


    Wie sind nun Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger? Das Gesetz lässt sich hier nicht aus, oder ich habe es noch nicht gefunden. Möglicherweise steht es in der FZV. Aber das KBA definiert dazu in der Publikation zur Klasseneinteilung von Fahrzeugen auf Seite 31 wie folgt:

    Zitat

    Zentralachsanhänger - Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.


    Die Art des Anhängers ist in den Fahrzeugpapieren vermerkt. Dazu benötigt man die Felder J (=Fahrzeugklasse) und 4 (=Aufbau) aus der Zulassungsbescheinigung. Diese Nummern kann man wiederum in dem KBA Papier wiederfinden. Ich picke mal auf Seite 68 für ältere Fahrzeuge die Fahrzeugklasse 85 mit Aufbau 0500 heraus: "SDAH Wohnwagen". Auf Seite 56 findet man auch 85.4900 "Fäkalienwagen". Es fällt auf, dass es immer nur drei Arten von Fahrzeugklassen aufgeführt sind: ANH, SANH und SDAH. Diese Abkürzungen bedeuten nach demselben KBA-Papier folgendes:

    1. ANH = Gewöhnlicher Anhänger
    2. SANH = Sattelanhänger
    3. SDAH = Starrdeichselanhänger

    Für neuere Anhänger ziehe man die Seite 27 mit der Auflistung der Fahrzeugklassen O zur Rate. Die Definitionen der Begriffe wird auf Seite 31 erläutert.


    Eine Steuerbefreiung gibt es nach Kraftfahrzeugsteuergesetz § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger noch für Anhänger, die hinter Zugfahrzeugen angehängt werden, für die ein Anhängerzuschlag gezahlt wird.



    Eigentlich sollte es klar sein, wie ein Anhänger zu besteuern ist. Aber mir ist es zum Beispiel passiert, dass in 2006 das Finanzamt einen Anhänger mit 1700kg Gesamtgewicht und 100kg Stützlast als Zentralachsanhänger zu 1600kg besteuert wurde. 2014 wurde derselbe Anhänger vom Zoll auf 1700kg umbesteuert, was nach Widerspruch wieder zurückgenommen wurde. Jetzt, 2018 wurde nach einem neuen Bescheid vom Zoll der Anhänger vom Zentralachsanhänger auf Wohnwagenanhänger umdefiniert, die Stützlast gestrichen und die Steuer wieder auf 1700kg berechnet. Dabei kennt das Kraftfahrsteuergesetz nach § 8 und § 9 den Begriff "Wohnwagenanhänger" nicht. Mein Widerspruch gegen diesen letzten Bescheid läuft noch.