Federn kann man auf Abmessungen und Einsatzzweck zum Beispiel bei Gutekunst fertigen lassen.
Beiträge von denni
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Bei Stahlfelgen kann man sich überlegen in die Stahlfelgen einzuhängen, nicht schön aber funktioniert.
Bei Alufelgen evtl die Gurte durch die Speichen ziehen, aufpassen das die Speichen auch stabil genug sind.
In beiden fällen 2 Gurte pro Rad und an allen vier Rädern sichern. Beachten, das die Gurte sich nicht lockern, wenn die Räder sich verdrehen sollten.
Mit 2 Spanngurten kann man auch die Variante Radsicherungsgurte Link improvisieren, indem man mit dem einen Gurt die Verbindung baut, da ist dann nur sehr viel Band über. Das ist sogar eine relativ schöne Variante.
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Schau dir an wie die ganzen Fensterbauer etc fahren. Ein ähnliches Gestell wie die es nutzen aus Holzlatten zusammenschrauben, die Tür Transportiere, Gestell wieder zerlegen und Holz weiter verwenden.
Glasplatten werden eigentlich immer stehend gefahren und nicht liegend.
Decken braucht man da nicht so wirklich viele. Spitze gegenstände sollte man meiden.
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Ich würde mich bei den (Leer-)Gewichten eher auf eine Waage als auf die Einträge im Fahrzeugschein verlassen. Ansonsten aber richtig.
Regel 1 beim Fahrzeugen: Gewichte sind nur dann das Papier wert, wenn sie nachgewogen wurden.
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Ja du darfst den Anhänger fahren. Sofern das reale Gewicht des Anhängers die Anhängelast des Autos nicht überschreitet.
Die Führerscheinrechtliche Prüfung ist davon unbenommen, da sieht es nämlich anders aus.
Beim Touran musst dann halt schauen das Gesamte Gespann darf halt nicht mehr als das Zuggesamtgewicht wiegen. Wo das Gewicht nun liegt ist egal, sofern keine anderen Maximalgrenzen (Achlasten, Stützlasten etc...) überschritten werden.
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Naja in diesem Fall war halt der Anhänger schon da und das Zugfahrzeug kam neu.
Autos mit 750kg ungebremst sind nicht soooo häufig und da verstehe ich das schon wenn man mal versucht die Grenzen ein wenig auszuloten.
Ich halte generell aber auch nichts von ungebremsten Anhängern.
Bei gebremsten sind die 1000 auch ein bischen wenig... [Schalk im Nacken an] Kann man direkt auf 1300 ... oh 1500 ist ja nicht wirklich viel schwerer und teurer... Ahhh die 1800 sind mitlerweile ja auch da...
Naja nehmen wir direkt den 3500er ups bei dem Zugfahrzeug dafür habe ich dann auch kein Problem mehr mit 750kg ungebremst.
Oh ich habe ja noch ein Auto mit Eintrag 11000 unter O1 und 1500 unter O2... Ach mist da sind wir jetzt im falschen Forum
[Schalk im Nacken aus]
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Jaein. Du musst schauen was real auf der Kupplung liegt. Wenn nur 25kg Stützlast hast, dann darfst auch nur 25 drauf addieren.
Die reale Stützlast wird dem Zugfahrzeug zugeschlagen.
Maximal darf die Stützlast aber den geringeren Wert von Anhänger und Autom betragen.
Der geringere Wert dürfte in deinem Fall der Anhänger sein, da die 750kg Hopser in der Regel nur 50kg Stützlast haben.
Bei richtiger Beladung darf der Mazda also einen Anhänger mit 650kg anhängen, wobei 50kg davon auf die reale Stützlast entfallen müssen.
Vorsicht diese Regelung kann evtl. im Ausland anders sein!
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Auflaufeinrichtung dürfte eine 120SR sein.
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...Achsschenkel krumm
...drei Achsen neu
...Die Schäden am Rahmen
Hat der jemals nicht überladen? Oder wie richtet man einen Anhänger so zu?
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Die 20 kg Säcke haben sich losgerüttelt. Hier hätte man wohl besser ein Netz genommen oder sie nicht gestapelt.. also 2 nebeneinander und dann festzurren und dann die verbleibenden 2 mit einem weiteren Gurt woanders... oder einzeln auf den Zaunpfählen und dann niederzurren...
Einfach ein Brett etwa so breit und lang wie der Sack auf den Obersten Sack legen, dann gehts auch so mit Niederzurren.
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Also mein Humbaur 355121 (5,06m x 2,16m 3,5T) gewogen mit Plane/Spriegel, Bracken und Einer Kiste Gurte und ARM -> 1080 kg
Nur mit Bracken -> 850 kg
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... da die Versicherung das Verhalten als grob fahrlässig eingestuft wurde (oder so ähnlich, weiß ich nicht mehr genau) und deswegen nicht bezahlen wollten.
Blödsinn!!! Deswegen darf die Haftpflicht nicht die Leistung verweigern. Verweigern dürfte die Kasko, dann wäre aber dein Schwager der Verursacher.
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Klick mich als mögliche Lösung. Warum das Rad neu erfinden.
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Naja wenn du was machen willst kannst eigentlich nur zur Pol gehen.
Theoretisch reicht wenn du der Pol was sagst... aber wenn es aktenkundig werden soll, damit sicher etwas passiert, bleibt nur eine Anzeige.
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Naja wenn du es bei der Pol meldest, müssen die sich mindestens die Sache mit dem TÜV mal anschauen.
Ordnungsamt und Zulassungsstelle müssen auch tätig werden, werden aber mindestens im Fall der Zulassungsstelle das ganze auch an die Pol weiter reichen.
Was die Angaben in der Anzeige angeht, so wird es keinen der drei Interessieren. Das müssen die beiden Parteien untereinander machen.
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Nö Fahrzeugschein = ZLB 1 ergo passt das (siehe §50 FZV).
Steht ja im Zweifel sogar mehr drin.
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Übrigens ohne das Vorhandensein der Betriebserlaubnis und du kommst in eine Kontrolle und kannst das Ding nicht später vorlegen in der Frist, bist du nicht nur wegen dem Führen eines Fahrzeuges mit falschen Kennzeichen dran, ggfs führen eines Fahrzeuges ohne entsprechenden Versicherungsschutz , sondern auch wegen Steuerbetrug, nur mit der Betriebserlaubnis steht dir die Steuerfreiheit zu, sonst nicht.... da hat die Zulassungsbescheinigung II keinen Einfluss drauf.
...Wo steht denn, dass man eine ABE Vorlegen können muss? Er hat eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 die reicht. Nach §11 (6) FZV muss ich die Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitführen und vorzeigen, aber wo steht, dass ABE, COC oder STVZO§21 Gutachten mitgeführt werden muss? Die Steuerbefreiung ergibt sich aus der KraftStg, die Versicherungspflicht aus dem PflVG und nicht aus der ABE.
Hier mal ein kleiner link zu dem Thema Recht und Unrecht.
Die "ABE" muss man nur mitführen, wenn KEINE Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt wurde:
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.