Es darf bei Neufahrzeugen der Klasse O (Anhänger) nur noch eine Abnahme nach §13 EG Fahrzeuggenehmigungsvo gemacht werden.
Das ist mein Kenntnisstand von vor ein paar Jahren, als das ganze neu war und es gab irgendeine Übergangsfrist, die aber schon längst abgelaufen ist.
Diese GA gem. §19/21 STvZo dürfen noch bei manchen Fahrzeugklassen gemacht werden, aber eben nicht bei PKW (M), LKW (N) und Anhängern (0).
Wenn es bei euch anders ging habt ihr Glück gehabt, eigentlich dürfte da nur bei einem Umbau noch angewendet werden, aber nicht bei einem Neunbau, einem rechtlichen Neufahrzeug.