Unterschied Anhänger-Zentralachsanhänger bei HP650????

  • Hallo kennt hier jemand den Unterschied Anhänger-Zentralachsanhänger und wie kann das ev. im Kfz-Brief vermerkt werden? Ich hab hier nen HP650.01 als Anhänger und nen HP650.76/19 als Zentralachsanhänger. Was ist da jetzt der Unterschied? Das FA macht dort nämlich bei den Kfz-Steuern Unterschiede.

  • Zul. GG bei beiden 650kg. Allerdings beim Koffer 50kg Achse1 und 600kg Achse2

    Gruß Ralf



    Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken



    PS.: Suche Achskörper für HP500 gebremst oder HP650!!!

  • Kann es sein, daß Dein Finanzamt von keiner Sachkenntnis getrübt ist?

    Schöne Grüße
    Uwe


    Stema B6075 750kg / Moetefindt FTP235 3500kg (verkauft)

  • Was meinst mit Sachkenntnis beim FA, Uwe?
    Stimmt der Koffer kostet 22€ der Kasten 29,65€. Der Rahmen/Fahrwerk ist doch alles identisch, nur bei ein Bescheid schreibt das FA Zentralachsanhänger beim andern Anhänger. Weiß einer wie das geht, das beides Zentralachsanhäger sind?

    Gruß Ralf



    Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken



    PS.: Suche Achskörper für HP500 gebremst oder HP650!!!

  • Hallo


    Es gibt nur Anhänger, egal ob 200 kg Hupfer oder 38 t Sattelauflieger


    Steuer geht nach Gewicht, pro 200 kg 7,46 €, der eine ist bis 600 kg der andere bis 800 kg besteuert, was zählt ist aber normal nicht die Achslast sondern das zGG, also sei froh das für den einen zu wenig zahlst und sei lieber ruhig, sonst darfst noch nachzahlen


    Gruß Mani

  • Ist mir schon klar daß das zulGG zählt hat mir ja auch die Tante im FA gesagt nur meinte sie bei ZENTRALACHSANHÄNGER wird die Stützlast vom zulGG abgezogen und beim ANHÄNGER nicht. Daher war meine Frage nach dem Unterschied Anhänger/Zentralachsanhänger. Ich will ja beim FA deshalb nicht noch weiter nachhaken, sonst muß ich wirklich für den Koffer noch mehr zahlen, deshalb hier meine Fragen.

    Gruß Ralf



    Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken



    PS.: Suche Achskörper für HP500 gebremst oder HP650!!!

  • Hallo kennt hier jemand den Unterschied Anhänger-Zentralachsanhänger und wie kann das ev. im Kfz-Brief vermerkt werden? Ich hab hier nen HP650.01 als Anhänger und nen HP650.76/19 als Zentralachsanhänger. Was ist da jetzt der Unterschied? Das FA macht dort nämlich bei den Kfz-Steuern Unterschiede.


    hatte gerade einen Beitrag zu dem geschlossenen Kasten HP 650 geschrieben und jetzt das Bild gefunden. Hier würde mich der Hersteller interessieren, bzw. ob jemand genauere Daten hat. Gerade ist der Gedanke entstanden, für die Hänger 500.01/ 500.01.01 und 650 in allen Varianten Daten, Bilder und sonstiges Material zu sammeln, wie eine Datenbank, auf die dann alle Forummitglieder zugreifen könnten. Wenn jemand etwas dazu beitragen möchte, würde ich mich sehr darüber freuen.
    Frage an Mani, existiert so etwas schon ?

  • Hallo Andre,
    danke für deine schnelle Antwort, bin sehr daran interessiert, denke werde für die beide Typenserien anfangen zu sammeln, denn ich habe für den 500.01 AH4 einen kompletten Zeichnungssatz incl. Spriegelgestell, aber auch für den 500.01.01 AH 5 viele Zeichnungen, jedoch vom 650 nur die Rahmenzeichnung. Wäre schön wenn ich diese Sätze komplettieren könnte, so das diesem oder jenem geholfen werden könnte. Muss nach dem Urlaub mal sehen inwieweit die alten DDR Zeichnungen vom Thermopaier sich reproduzieren lassen. Vielleicht bekommt man so mal einen Überblick über die Typen und Herstellervielfalt, sowie deren vielen Zulieferern.
    Danke oldimerwilli

  • Zul. GG bei beiden 650kg. Allerdings beim Koffer 50kg Achse1 und 600kg Achse2


    Hi,


    das musst Du mir mal bitte erklären... ich seh nur eine Achse, selbst wenns ein Tandem wäre ists rechtlich nur eine Achse (bei unter 1m Abstand). Wieso sind bei dir dann 2 Achsen eingetragen? Das Stützrad zählt doch nicht als Achse, oder etwa doch? Oder wo kommen die 50 Kg her ?


    Gruß Jan

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Anhänger: Westfalia 118 651,ZGG 1500 Kg, Bj: 1984
    Zugfahrzeug: Audi A6 Mod.2002, 2.5 TDI Quattro, Anhängelast: 1900/2100 Kg

  • Stützlast.


    Steht im alten Brief meines Stema auch so drin.

    Zitat

    Z.16: Zul. Achslast vorn 50, mitte -, hinten 750


    Ist übrigens ein SDAH...



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Das ist ja interessant...


    Also wurde einfach eine Achse dazu erfunden um die Stützlast einzutragen, anstatt sie einfach unten im Fzg.-Schein im Freitext zu erwähnen...


    Wieviele "rechtliche" Arten von Anhänger und Aufbauarten gibt es eigentlich und wo liegen die Unterschiede?


    Fahrgestell:
    SDAH,Zentralachsanhänger, Drehschemel,Tiere oder sonst was zu Sportzwecken, ...?


    Aufbau:
    Offener Kasten, gechlossener Kasten, Koffer(?), Plattform,...?


    Gruß Jan

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Anhänger: Westfalia 118 651,ZGG 1500 Kg, Bj: 1984
    Zugfahrzeug: Audi A6 Mod.2002, 2.5 TDI Quattro, Anhängelast: 1900/2100 Kg

  • Hallo


    1. Achse ist das Gewicht das auf der Kugelkupplung liegt
    2. Achse ist die richtige Achse


    50kg+700kg=750kg
    keine Angabe +750kg=auch 750 kg


    unterschied, für den ersten zahlst für 700 kg Steuer
    beim zweiten für 750, wobei das in dem Fall gleich ist


    bei 650 machts nen Unterschied, siehe oben, der eine zahlt für 600 der andere für 800


    im ersten Fall wird die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet, beim PKW ist es aber egal


    bei LKW zahlt der Lkw dafür nen Zuschlag, aber den nur einmal, auch wenn er 10 Anhänger hat und abwechselnd nutzt


    is heute nur noch bei großen LKW interessant weil die bis zu 3 t Stützlast haben


    früher gabs dafür PKW Anhänger mit 800kg zgg ungebremst, 750 auf der Achse und 50 Stützlast


    ein paar davon laufen noch, hilft aber nichts weil ja heutzutage nur noch 750kg anhängen darfst


    Gruß Mani

  • Ich weiß das Thema gabs hier schon öfter.
    15 zGG: 750kg


    Am anderen Hänger das selbe Spiel:
    15 zGG: 1200kg
    16 Achlast: v. 75kg, m. -, h. 1200kg



    Steuer wird doch nach zGG erhoben?! Scheinbar egal was als Stützlast drinsteht.



    mfg JAU

    No Shift - No Service

  • Steuer wird doch nach zGG erhoben?! Scheinbar egal was als Stützlast drinsteht.


    Jein, bei normalen Anhänger schon


    diese sogenannten Zentralachsanhänger aber werden wie Sattel berechnet


    Zgg - Stützlast= Gewicht für Steuer


    Sattelauflieger hat ja auch um die 35t zgg, aber es zählen nur die Achslasten, also die 24 - 26 t die er da hat


    die Aufliegelast liegt auf der Zugmaschine, und für die zahlt man das volle zgg


    Gruß Mani

  • Am besten ist, wenn man mal in den Gesetzestexten nachliest, in diesem Fall ist das auch nicht allzu verzwickt. Hier ist das Kraftfahrsteuergesetz zu befragen.


    In dem Kraftfahrzeugsteuergesetz § 9 Steuersatz wird in Absatz 1 Satz 5 die Höhe der Abgabe für Anhänger festgelegt. Das ist eine einfache, kurze Festlegung und die Abgabenhöhe ist für alle Anhängerarten in gleicher Art und Höhe bestimmt.


    Zur Verhinderung der Doppelbesteuerung wurde mit Kraftfahrzeugsteuergesetz § 8 Bemessungsgrundlage im Satz 2 folgender Passus eingefügt:

    Zitat

    Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

    Wie kommt es zur Doppelbesteuerung? Nimmt man als Beispiel einen LKW mit 4,5t zulässigem Gesamtgewicht als Zugfahrzeug, und einen Anhänger mit 3,5t zulässigem Gesamtgewicht. Beide werden nach Gewicht besteuert. Nun sei der Anhänger ein Zentralachsanhänger, dessen Stützlast 1t beträgt. Würde man beide Fahrzeuge rein nach Ihrem Gesamtgewicht besteuern, käme eine Steuerlast entsprechend 8t zusammen. Der Zug kann dieses Gesamtgewicht aber niemals erreichen, denn die Stützlast von 1t wird auf das Zugfahrzeug übertragen. Das Zuggesamtgewicht beträgt maximal 7t. Die Stützlast würde einmal beim Anhänger und zugleich beim Zugfahrzeug, also doppelt berechnet. Dieses wäre auch zu anderen Zügen ungleich besteuert, denn ein Zug aus einem LKW mit 4,5t mit einem Drehdeichselanhänger ohne Stützlast auf der Deichsel und mit 3,5t zulässigem Gesamtgewicht kommt auf ein tatsächliches, zulässiges Zuggesamtgewicht von 8t.


    Wie sind nun Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger? Das Gesetz lässt sich hier nicht aus, oder ich habe es noch nicht gefunden. Möglicherweise steht es in der FZV. Aber das KBA definiert dazu in der Publikation zur Klasseneinteilung von Fahrzeugen auf Seite 31 wie folgt:

    Zitat

    Zentralachsanhänger - Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.


    Die Art des Anhängers ist in den Fahrzeugpapieren vermerkt. Dazu benötigt man die Felder J (=Fahrzeugklasse) und 4 (=Aufbau) aus der Zulassungsbescheinigung. Diese Nummern kann man wiederum in dem KBA Papier wiederfinden. Ich picke mal auf Seite 68 für ältere Fahrzeuge die Fahrzeugklasse 85 mit Aufbau 0500 heraus: "SDAH Wohnwagen". Auf Seite 56 findet man auch 85.4900 "Fäkalienwagen". Es fällt auf, dass es immer nur drei Arten von Fahrzeugklassen aufgeführt sind: ANH, SANH und SDAH. Diese Abkürzungen bedeuten nach demselben KBA-Papier folgendes:

    1. ANH = Gewöhnlicher Anhänger
    2. SANH = Sattelanhänger
    3. SDAH = Starrdeichselanhänger

    Für neuere Anhänger ziehe man die Seite 27 mit der Auflistung der Fahrzeugklassen O zur Rate. Die Definitionen der Begriffe wird auf Seite 31 erläutert.


    Eine Steuerbefreiung gibt es nach Kraftfahrzeugsteuergesetz § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger noch für Anhänger, die hinter Zugfahrzeugen angehängt werden, für die ein Anhängerzuschlag gezahlt wird.



    Eigentlich sollte es klar sein, wie ein Anhänger zu besteuern ist. Aber mir ist es zum Beispiel passiert, dass in 2006 das Finanzamt einen Anhänger mit 1700kg Gesamtgewicht und 100kg Stützlast als Zentralachsanhänger zu 1600kg besteuert wurde. 2014 wurde derselbe Anhänger vom Zoll auf 1700kg umbesteuert, was nach Widerspruch wieder zurückgenommen wurde. Jetzt, 2018 wurde nach einem neuen Bescheid vom Zoll der Anhänger vom Zentralachsanhänger auf Wohnwagenanhänger umdefiniert, die Stützlast gestrichen und die Steuer wieder auf 1700kg berechnet. Dabei kennt das Kraftfahrsteuergesetz nach § 8 und § 9 den Begriff "Wohnwagenanhänger" nicht. Mein Widerspruch gegen diesen letzten Bescheid läuft noch.

  • Ist mir schon klar daß das zulGG zählt hat mir ja auch die Tante im FA gesagt nur meinte sie bei ZENTRALACHSANHÄNGER wird die Stützlast vom zulGG abgezogen und beim ANHÄNGER nicht. Daher war meine Frage nach dem Unterschied Anhänger/Zentralachsanhänger. Ich will ja beim FA deshalb nicht noch weiter nachhaken, sonst muß ich wirklich für den Koffer noch mehr zahlen, deshalb hier meine Fragen.

    Zur Vollständigkeit, falls jemand bei der Suche auf diesen Thread trifft:

    Bei Zentralachsanhängern greift Kraftfahrzeugsteuergesetz § 8 Bemessungsgrundlage im Satz 2 (siehe oben) und die Stützlast wird bei der Steuerberechnung vom zulässigem Gesamtgewicht abgezogen.

    Bei gewöhnlichen Anhängern gibt es keine nennenswerte Stützlast, die abgezogen werden könnte. Unter gewöhnliche Anhängern fallen zum Beispiel Anhänger mit Drehschemel.

    Am besten schaut man in die Papiere des Anhängers unter J (=Fahrzeugklasse) und 4 (=Aufbau) und schlüsselt sich diese Angaben nach der KBA-Veröffentlichung auf. Wenn das dann nicht zum tatsächlichen Anhänger passt, kann man den Anhänger umschlüsseln lassen.

  • Eigentlich sollte es klar sein, wie ein Anhänger zu besteuern ist. Aber mir ist es zum Beispiel passiert, dass in 2006 das Finanzamt einen Anhänger mit 1700kg Gesamtgewicht und 100kg Stützlast als Zentralachsanhänger zu 1600kg besteuert wurde. 2014 wurde derselbe Anhänger vom Zoll auf 1700kg umbesteuert, was nach Widerspruch wieder zurückgenommen wurde. Jetzt, 2018 wurde nach einem neuen Bescheid vom Zoll der Anhänger vom Zentralachsanhänger auf Wohnwagenanhänger umdefiniert, die Stützlast gestrichen und die Steuer wieder auf 1700kg berechnet. Dabei kennt das Kraftfahrsteuergesetz nach § 8 und § 9 den Begriff "Wohnwagenanhänger" nicht. Mein Widerspruch gegen diesen letzten Bescheid läuft noch.

    Heute habe ich die Antwort des Zolls auf meinen Widerspruch erhalten, sinngemäß wie folgt:

    Code
    Die Steuerberechnung für Ihr Fahrzeug wurde wieder geändert. Der Bescheid wird Ihnen in den nächsten Tagen zugehen. Leider sind im Rahmen eines Releasewechsel unseres Systems einige Fälle ohne Berücksichtigung der Stützlast berechnet worden. Ich bedauere, die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten!

    Da sind sicher noch mehr solcher Fälle aufgetreten. Erfreulich, dass sich der Zoll hier mit einer persönlichen Nachricht meldet.