Zulassungsstelle Eidesstattlichen Versicherung Notar gefordert

  • die Aussage stimmt so nicht ganz, die EV mußt schon selbst abgeben


    aber die Pfarrämter dürfen es beglaubigen und machen das im Gegensatz zum Notar für kleines Geld, teils sogar umsonst


    das gilt auch für Kopien anderer Schriftstücke, wie Geburtsurkunden, Zeugnisse usw

  • Ein ÖbVI (Öffendlich bestellter Vermessungsingenieur) darf das auch, da geb ich so etwas meinem Sohn mit und der lässt es vom Chef siegeln.

    EDUARD 2615-1-PB30-075-63 (zGG 1350kg)

    mit 70cm Laubgitteraufsatz, Stahlboden und schwenkbaren Stützfüßen.

    Leergewicht komplett (gewogen) 480kg


    :!: Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!  :anstoss:

  • Zumindest in RLP darf ein ÖbVI nur Dokumente siegeln, die mit der amtlichen Vermessung zu tun haben. Viele siegeln aber trotzdem auch anderes.

    Es gibt auch Behörden, die Kopien der Geburtsurkunde siegeln, obwohl auch das nicht gestattet ist.


    In der Regel achtet die empfangende Behörde aber nicht so genau darauf ;)

  • Der ÖbVI ist, weil er Staatliche Hoheitsaufgaben ausübt, rechtlich einer Behörde gleich gestellt, also darf er das. Aber die Behörden sind sagen weil sie lieber selber abkassieren.

    EDUARD 2615-1-PB30-075-63 (zGG 1350kg)

    mit 70cm Laubgitteraufsatz, Stahlboden und schwenkbaren Stützfüßen.

    Leergewicht komplett (gewogen) 480kg


    :!: Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!  :anstoss:

  • Das ist so nicht zutreffend.Der ÖbVI ist eine beliehene Stelle, und somit eine Behörde. Er darf aber nur Dinge beglaubigen, die in Verbindung mit seiner Arbeit (also Liegenschaftsvermessungen) stehen beglaubigen.

    Mit abkassieren hat das nichts zu tun. Die Abrechnung des ÖbVI, die in dieser Funktion ausübt (also lediglich hoheitliche Vermessungen und nicht z. B. technische Vermessungen wie Absteckungen von Gebäuden, wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind) unterliegen der Gebührenordnung (in RLP der GebVermGAVO).

    Meine Aussagen beziehen sich allerdings ausschließlich auf RLP, weil die Vermessung in Länderhoheit liegt und ich mich nur in RLP gut auskenne ;)
    Sofern für NRW Interesse besteht, kann ich das aber auch dort erfragen, da ich nach dort noch zahlreiche Kontakte habe.

  • Mein Sohn Studiert Vermessungswesen und geht dann zur Bezirksreg. Köln zur Asessorzeit um ÖbVI zu werden. Er muss nur noch die Diplomarbeit schreiben. (Ja Diplom kein Master, nur in Dresden kann man in D noch das Diplom machen). Trotzdem Danke.

    EDUARD 2615-1-PB30-075-63 (zGG 1350kg)

    mit 70cm Laubgitteraufsatz, Stahlboden und schwenkbaren Stützfüßen.

    Leergewicht komplett (gewogen) 480kg


    :!: Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!  :anstoss:

  • Berichtet mal von euren erlebnissen in der Zulassungsstelle.

    Bei uns im Wartburgkreis eine absolute Katastrophe! Da hängt der Ost-Mief aber noch ganz tief in einigen Behörden der Landratsämter. Seit dem Ausnahmezustand im Jahre 2020 ist die Zulassungsstelle nur noch über Terminvergabe via Internet buchbar. Das hat man dann einfach mal bis jetzt so beibehalten. Gut, wenigstens sind die Wartezeiten deutlich zurückgegangen. Weiter geht's mit Wunschnummern oder kurze Kennzeichen nur für VIP's des Amtsleiter. Führerscheinstelle das gleiche Spiel. Motorradführerschein A2 gegen 2014 abgelegt, zur Führerscheinstelle und ein neuen FS beantragt. Da wollte man meine alte DRK Bescheinigung sehen obwohl ich diese 1994 abgelegt habe und seit dem Verkehrsteilnehmer bin. Da nütze es auch nichts dass ich Betrieblicher Ersthelfer bin und alle 2 Jahre einen Lehrgang mit Nachweis ablege. Nein, es musste die Bescheinigung von 1994 sein oder einmal neu.

    Das es in Hessen ganz anders geht, habe ich erfreulicherweise auch erfahren dürfen. Durchweg positive Erfahrung in HEF, ESW und KS.

    EDUARD 2,0t Doppelachser-Rückwärtskipper mit Auffahrrampen und Heckstützen

    2615-4-1OB30-200-J-63

    Leergewicht mit Rampen 540kg

  • Der ÖbVI ist, weil er Staatliche Hoheitsaufgaben ausübt, rechtlich einer Behörde gleich gestellt, also darf er das

    Jein, denn auch wenn ein ÖbVl als Beliehener den Stauts einer Behörde hat und ein Dienstsiegel mit Landeswappen führt, bedeutet das nicht automatisch, dass er deswegen Alles und Jedes beglaubigen dürfte.


    Selbst "normale" Behörden dürfen das nämlich nicht ohne Weiteres!


    Welche Behörden was beglaubigen dürfen ergibt sich aus § 33 und § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches durch die jeweiligen Landes-VwVfGs faktisch bundesweit Anwendung findet.


    § 33 Beglaubigung von Dokumenten

    (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


    § 34 Beglaubigung von Unterschriften

    (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für 1.Unterschriften ohne zugehörigen Text,

    2.Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.

    (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.






    Ergo: Abschriften von Urkunden die der ÖbVl als Urschrift selber ausgestellt hat, darf er beglaubigen, andere Dokumente nur dann, wenn er dazu durch Landesrecht befugt ist - daran wird es dann idR scheitern...


    Die "Vermessungsgesetze" der Länder regeln auch, was ÖbVl begalubigen dürfen - in Nds. und NRW taucht das Wort "Beglaubigung" nur wie folgt auf:


    "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:

    4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,"



    Und ich würde mal behaupten, dass das in den anderen Bundesländern nicht groß anders sein wird.


    Solange also in keinem Gesetz bzw. keiner Rechtsverordung steht, dass ÖbVl befugt sind, jedwede Ablichtungen usw. zu beglaubigen, dürfen sie es auch nicht. Für Behörden gilt nämlich aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit gerade nicht "alles was nicht verboten ist, ist erlaubt", sondern "alles was nicht explizit durch eine Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist, ist verboten" (Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes)...



    Aber was weiß ich schon, habe ja nur ne Verwaltungsausbildung an der Verwaltungshochschule absolviert...

  • Aber was weiß ich schon, habe ja nur ne Verwaltungsausbildung an der Verwaltungshochschule absolviert...

    Und leider arbeiten Behörden zu 90% so, wie es oft satirisch dargestellt wird.

    Außerdem, Hauptsache Kosten-u. Arbeitsintensiv.

    Was 3 Angestellte/Beamte in den Ämtern leisten, muß in der freien Wirtschaft einer machen ! :cursing:

    -Egal wie tief man die Messlatte für den menschlichen Verstand ansetzt, jeden Tag kommt jemand und marschiert aufrecht drunter durch.

  • So, und nun würd ich sagen reichts zu diesen Thema!!

    Ich fahre Verbrenner, ich brauche KEINEN Stecker! 8o


    Schreibe ich ROT, bin ich Moderator, schreibe ich schwarz, bin ich normaler User.



    Humbaur HUK 152314

    Auwärter GL 75