Beiträge von TT22

    Der ÖbVI ist, weil er Staatliche Hoheitsaufgaben ausübt, rechtlich einer Behörde gleich gestellt, also darf er das

    Jein, denn auch wenn ein ÖbVl als Beliehener den Stauts einer Behörde hat und ein Dienstsiegel mit Landeswappen führt, bedeutet das nicht automatisch, dass er deswegen Alles und Jedes beglaubigen dürfte.


    Selbst "normale" Behörden dürfen das nämlich nicht ohne Weiteres!


    Welche Behörden was beglaubigen dürfen ergibt sich aus § 33 und § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches durch die jeweiligen Landes-VwVfGs faktisch bundesweit Anwendung findet.


    § 33 Beglaubigung von Dokumenten

    (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


    § 34 Beglaubigung von Unterschriften

    (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für 1.Unterschriften ohne zugehörigen Text,

    2.Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.

    (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.






    Ergo: Abschriften von Urkunden die der ÖbVl als Urschrift selber ausgestellt hat, darf er beglaubigen, andere Dokumente nur dann, wenn er dazu durch Landesrecht befugt ist - daran wird es dann idR scheitern...


    Die "Vermessungsgesetze" der Länder regeln auch, was ÖbVl begalubigen dürfen - in Nds. und NRW taucht das Wort "Beglaubigung" nur wie folgt auf:


    "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:

    4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,"



    Und ich würde mal behaupten, dass das in den anderen Bundesländern nicht groß anders sein wird.


    Solange also in keinem Gesetz bzw. keiner Rechtsverordung steht, dass ÖbVl befugt sind, jedwede Ablichtungen usw. zu beglaubigen, dürfen sie es auch nicht. Für Behörden gilt nämlich aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit gerade nicht "alles was nicht verboten ist, ist erlaubt", sondern "alles was nicht explizit durch eine Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist, ist verboten" (Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes)...



    Aber was weiß ich schon, habe ja nur ne Verwaltungsausbildung an der Verwaltungshochschule absolviert...