Hallo zusammen,
vorweg: ich hab mich richtig gut eingelesen in die Materie - und dennoch Fragen offen. Ich versuche hier alles verständlich zusammenzufassen, dann ist es für spätere Leser auch auffindbar und nachlesbar.
Frisch gekauft ist ein Eduard offener Kastenanhänger, gebremst, 1.500kg zGG. Originale Stoßdämpfer nachrüsten kostet mich 100 Euro, vermutlich mache ich das. Daher kommen die Fragen: daß der Anhänger prinzipielle 100km/h-Zulassung hat, ist erst heute auf der Zulassungsstelle aufgefallen. Ich hab damit gar nicht gerechnet. Ob er die Stoßdämpfer hat oder nicht, war der Zulassungsstelle egal - ist es bei einer Verkehrskontrolle natürlich nicht. In den Zulassungspapieren steht jetzt drin: "BEI AUSRÜSTUNG MIT HYDRAULICHEN ACHSSTOSSDAEMPFERN UND REIFEN JUENGER ALS 6 JAHRE MIT MINDESTENS DER GESCHWINDIGKEITSKATEGORIE "L": GEMAESS DER VERORDNUNG ...... TEMPO 100 KM/H IN KOMBINATION WENN ZUGFAHRZEUG MIT ABV UND LEERMASSE MINDESTENS 1364 KG UND DIE EINGETRAGENE ANHAENGELAST MIN. 1500 KG BETRAEGT". (statt ABV ist wohl ABS gemeint)
Rahmenbedingungen Zugfahrzeuge:
- Golf VII Leermasse 1.394kg, zGG 1.880kg, maximaler Anhänger 1.600kg (1.800 bei 8%), Hinweise Fahrzeugschein: "bei werksseitig montierter AK: ESP m.spez.Fahrdyn.Stabi.Syst.f.Anh.Betr.f.Temp.100km/h gem.3.Aend.VO.z.9.Ausn.VO.z.STVO*ww.AHK lt.EGTG*techn.zul.Ges-Masse d. Zugkombination:3510kg*bis 8% Steig.:3710*
- Volvo XC60 Leermasse 2.169kg, zGG 2.660kg, maximaler Anhänger 2.100kg, KEINE Info im Fahrzeugschein zur AHK und Schlingerkupplung.
Beide Fahrzeuge haben die werksausgelieferte AHK montiert, beide mit ABS.
Voraussetzungen für 100km/h-Zulassung und Fahrt:
- Reifen mindestens Index "L" (120km/h) und nicht älter als 6 Jahre -> check
- Gewichtsabhängigkeit: wenn Fahrzeug mit ABS und Schlingerkupplung, dann gilt Leermasse Zugfahrzeug mal 1,2 (ohne Schlingerkupplung mal 1,1) als maximales Zuggewicht. Bei beiden Fahrzeugen s.o. -> check (der Volvo ist immer schwer genug, und beim Golf reicht Faktor 1,1 -> deswegen steht auch "min. 1364kg" für das Zugfahrzeug in den Papieren des Hängers ...)
- Ohne Stoßdämpfer reduziert sich der vorgenannte Faktor auf 0,3 -> ohne Dämpfer geht es gar nicht, da Zugfahrzeug mindestens 5 Tonnen wiegen müsste. Nachrüsten geht -> check
- Anhänger bekommt 100km/h-Zulassung -> check
- 100km/h-Aufkleber am Heck des Anhängers angebracht -> vorhanden, wurde auf Zulassungsstelle ausgehändigt
- Fahrerlaubnis: Klasse BE bei allen Fahrern vorhanden -> check
- Dass man damit nur auf Autobahnen etc. mit baulich getrennten Fahrtrichtungen 100km/h fahren darf und es ansonsten bei 80km/h bleibt, kam erst bei meinen Recherchen raus ... -> check
Nun also zu den Fragen:
- Solange der 100km/h-Kleber nicht geklebt ist, gelten die Bedingungen wie für einen ganz normalen Anhänger mit 80km/h. Richtig?
- Konkretes Beispiel zu Frage 1: wenn nach 6 Jahren die Reifen "zu alt" werden, könnte man einfach die Reifen ersetzen - oder einfach den 100er Aufkleber runterkratzen und hätte faktisch einen 80er Anhänger. Richtig?
- Darf man den Aufkleber auf die (demontierbare!) Heckklappe des Eduards machen oder muss der auf dem Rahmen sein? Rahmen oder nicht zwingend Rahmen?
- Darf man den Aufkleber auch "demontierbar" gestalten, z.B. auf einer fest verschraubten Platte anbringen? Dann könnte man den Hänger nämlich bei Bedarf auch mal mit einem kleineren Zugfahrzeug bewegen, das die o.g. Bedingungen nicht erfüllt - dann natürlich nur mit 80km/h. Demontierbar okay?
- Darf ich davon ausgehen, daß - wenn der Aufkleber angebracht ist - ein Betrieb des Hängers immer illegal wäre, wenn z.B. ein Zugfahrzeug nur 1.200kg Leermasse hätte? Sprich: es genügt dann nicht, bloß 80km/h zu fahren. Das entscheidende, abschließende Merkmal für den Verstoß ist also immer, daß der Aufkleber angebracht wurde und nichts anderes. Ist der Aufkleber nicht dran, kann man auch gegen keine der 100km/h Vorgaben verstoßen. Richtig?
- Beim Volvo komme ich auf ein zGG des gesamten Zuges von 2.660+1.500=4.160kg. Gibt das in irgendeinem Bezug Probleme? Klar: Führerschein BE, siehe oben, vorhanden. Auch klar: wenn Verbotsschilder das zGG auf einer Straße verbieten. Aber sonst: keine Einschränkungen, oder?
Habe ich sonst noch irgendwas übersehen? Und: ich hoffe, daß meine Fragen später auch anderen helfen werden. Deswegen so ausführlich.
Danke schonmal für Eure Anmerkungen!
Viele Grüße
Martin