Hallöle,
hier mal der § 18 StVO in Auszügen:
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. ...
für
a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,
Demnach dürfen Kräder mir Anhänger auf die Autobahn, letztendlich ist daraus abzuleiten, dass die BAB nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden darf, die über eine bauartbedingte Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h und mehr verfügen.