So ich hab jetzt nochmal stundenlang Gesetzestexte gelesen, inkl der Anhänge usw
in der EG-FGV steht unter §13
Zitat
(1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.
auf Deutsch heisst das
das Fahrzeug muß eine Typgenehmigung haben (der Inhaber ist der Fahrzeughersteller) und dem AnhangIV entsprechen
oder das Fahrzeug muß der STVZO entsprechen
jetzt muß man schauen was steht in Artikel 24 2007/46/EG
da steht unter anderem (alles wäre zu viel, wers genau wissen will, kanns ja selbst komplett nachlesen)
Zitat
Artikel 24
Einzelgenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten können ein bestimmtes Fahrzeug oder
ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, von einer oder
mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie oder eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte
ausnehmen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen
festlegen.
Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit,
wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die jeweiligen Vorschriften des Anhangs IV oder des Anhangs XI.
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d.h auf Deutsch
jedes Land kann Einzelfahrzeuge (was unsere Hänger ja sind) anders behandeln als es in Anhang IV oder XI beschrieben ist, alternative Anforderungen sind eben unsere Bestimmungen nach der STVZO
die Anhänge IV und XI sagen nur welche Teile bei den jeweiligen Fahrzeugen geprüft sein müssen, bzw vorhanden, darauf braucht man nicht eingehen (z.B. Unterfahrschutz bei LKW)
So und jetzt muß man unterscheiden
der TÜV untersucht das Fahrzeug auf seine Vorschriftsmässigkeit mit einem Vollgutachten
dieses Gutachten kann er auf Basis der Vorschriften zur STVZO machen, oder auf Basis der EG Richtlinie der neuen FZV
mit diesem Gutachten stellt man nun den ANTRAG auf Erteilung einer Einzelgenehmigung bei der Zulassungsstelle,
(das ist das neue an der Sache, früher hat der TÜV einfach das Gutachten raus geschrieben und dann ist man zur Zulassung, nun muß man erst einen Antrag stellen, da wird dann geprüft ob das Gutachten echt ist und den Vorschriften entspricht usw und wenn alles für gut befunden wurde, kann man das fahrzeug zulassen)
dazu braucht man
den Antrag
den Ausweis
Foto vom Typenschild und Fahrzeug
den bereits ausgestelten Fahrzeugbrief bzw ZBII
und das GUTACHTEN des TÜV
und nun kommt der große Unterschied
es heisst zwar, Neufahrzeuge alle nach §13 der EG-FGV
aber das betrifft nur Neufahrzeuge für die eine Typengenehmigung vorliegt, das heisst, die ganzen Daten vom Fahrzeug sind beim KBA hinterlegt, und die Dame auf der Zulassungstelle gibt die Schlüsselnummer ein, und hat sofort alle Daten fürn Schein fertig
aber unsere Anhänger sind nicht beim KBA gelistet, weil ja jeder anders ist
und deshalb gibt es bei den Anhänger nur eine Zulassung nach STVZO bzw ein Gutachten nach §21
und die Dame bei der Zulassung, muß alle Daten per Hand abtippen um die in den Fahrzeugschein zu übernehmen ( bzw meistens können sie mit der Nummer vom Gutachten auf die Datenbank vom TÜV zugreifen und dort die Daten übernehmen, geht aber nur Regional, wenn ich in HH zum TÜV fahre und hier zulasse, muß sie per Hand tippen)
hier noch ein Auszug aus dem §21 der das bestätigt das unsere Anhänger alle nach §21 abgenommen werden
Zitat
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständige Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständige Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen
Mein TÜV Chef hat also heute Mittag Recht gehabt
Eigenbauten können nur nach §21 abgenommen werden
irgendwas haben die bei Alex nicht verstanden, oder Er
so das war nun lang, aber ich hoffe nun ist alles geklärt
Gruß Mani