Zum Betrieb der Gasgeräte in Fahrzeugen ist eine Zulassung durch die zuständigen Behörden in Form eine CE oder DVFG Zulassung mit Freigabe durch das KBA erforderlich. Dies betrifft nicht nur Gasgeräte, sondern vielmehr fast alle Einbauteile für Fahrzeuge - siehe Wellenlinie (Allgemeine Bauartgenehmigung), oder E.Nummer!
Der Gesetzgeber hat hierzu allerdings eine Betriebsauflage erstellt, die besagt, das die Geräte "vor der ersten Inbetriebnahme und danach alle 2 Jahre wiederkehrend, auf Einhaltung der Einbau- & Betriebsanweisung und Betriebssicherheit zu überprüfen sind"!
Siehe hierzu auch die Betriebsanleitungen, bzw. deine Prüfbescheinigung.
Erfüllt man diese Auflage also nicht verliert das Gerät damit automatisch seine Zulassung, was zur Folge hat, das die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs erlöschen würde !!
Somit ist klar geregelt, das die Gasprüfung eine Pflicht ist (was auch unmissverständlich in der Prüfbescheinigung unter Punkt 7 so aufgeführt wird)
Die Tatsache, das der TÜV das bei Wohnwagen nicht bemängelt, hat mit diesem Umstand nicht das geringste zutun, sondern resultiert aus einer Formulierung in der Prüfordnung, in welcher bei der Prüfpficht VOR DER HU nur von KRAFTfahrzeugen die Rede ist und ein Wohnwagen ist lediglich ein Fahrzeug, da er ja keinen eigenen Motor besitzt... Dies heißt aber NUR, das es der TÜV nicht zu kontrollieren hat, nicht, das es keine Prüfpflicht gäbe!!!
Zugegeben eine unglückliche Formulierung, die für leider abenteuerliche Spekulationen sorgt...
Fakt ist jedoch, es gibt in ganz Deutschland keine einzige Gasanlage, die KEINER Prüfpflicht unterliegt! Es kommt lediglich darauf an, wer dafür zuständig ist!!! Lediglich sogenannte Einzelgeräte (ohne Bindung an ein Immobilie, oder an einen fahrbaren Gegenstand) sind durch die Einzelgeräteverordnung davon ausgenommen und unterliegen der Sorgfaltspflicht des jeweiligen Betreibers!