ich hab mal die betreffende Seite rausgesucht die auch in den Bezirk des alten Mannes fällt der nie was glaubt
Zitat
Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
- zur Anbringung der Stempelplakette
- zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung.
Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenenZulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke
- Erftkreis, mit dem Kennzeichen BM,
- Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU,
- Rheinisch Bergischer Kreis, mit dem Kennzeichen GL,
- Leverkusen, mit dem Kennzeichen LEV und
- Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE
in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen.
Die Fahrzeugpapiere müssen Sie dabei haben.
Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein.
Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss muss Ihnen hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer)zugeteilt sein oder Sie haben eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, dabei, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug zu kaufen.
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für alle andern reicht ja auch der kurze Text aus dem §10 der FZV
Zitat
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
auf Deutsch JAY hat Recht aber auch nicht ganz, nur die VS Nr und ein reserviertes Kennzeichen reicht nicht, das Fahrzeug MUSS bereits bei der Zulassungsstelle registriert sein,
auf Deutsch
entweder es war schonmal auf einen selbst zugelassen und ist nur vorrübergehend stillgelegt gewesen, dann darf man damit heim fahren und auch wieder hinfahren
ODER
man fährt mit nem andern Fahrzeug hin, meldet das neue Fahrzeug an, dann werden Kennzeichen zugeteilt und erst dann darf man mit den ungestempelten Kennzeichen zum TÜV und Zulassung fahren
aber so wie es der TE und der alte Mann aus Bergheim macht ist es NICHT ERLAUBT, auch wenn der TÜV es ihm anders gesagt hat, aber das wissen wir ja, das die auch oft keine Ahnung haben
Gruß Mani