so jetzt mal die richtigen Texte, am Handy geht das nicht gescheit
Die 100 darf man auf jeder Strecke mit so nem blauen Schild mit PKW drauf fahren
Ergo ab ner normalen Kraftfahrstrasse ?
richtig, genau so ist es, da wir hier ja von der 100 km/h Regel reden, also der 9. Ausnahme von der StVO, die gilt auf JEDER Kraftfahrstraße, so stehts im Gesetz
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)
Ist auch bei LKW-Fahrern (meinen lieben Kollegen) ein riesengroßer Irrtum. Die Kraftfahrstraße muss autobahnänlich ausgebaut sein, ansonsten gelten die gleichen Regeln wie auf Land- oder Bundesstraßen mit der Ausnahme,
das ist richtig, hat aber mit der 100km/h Regel nichts zu tun
Eine Kraftfahrstraße hat keinen Einfluß auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, weder bei PKW, LKW, Motorrad, Bus noch Anhänger.
das stimmt nur solange sie nicht zu den Autobahn ähnlichen zählt
Habe mir jetzt mal die Ausnahmegenehmigung der StVO angeschaut.
Ich frage mich jetzt ernsthaft, was die entsprechenden Leute reitet, die so inkonsequent Regeln aufstellen. Ein LKW bis 7,5 to zGG mit Anhänger darf auf Kraftfahrstraßen nur 60 Km/h fahren, auf autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen 80 Km/h. Beim PKW gibt es diese Einschränkung "autobahnähnlich" nicht? Habe jetzt extra das Beispiel mit bis 7,5 to zGG geholt, da über 7,5 to zGG auch ohne Anhänger nur 60 Km/h gefahren darf, da ist der Anhänger nicht das Kriterium.
das ist auch völlig richtig, du reitest leider das falsche Pferd, die 100er Regel gilt nur für Fahrzeuge bis 3,5t, also ist es doch logisch das LKW bis 7,5t solo 80 und mit Anhänger nur 60 fahren dürfen, wie auf jeder Landstr auch
Beim PKW gibt es diese Einschränkung "autobahnähnlich" nicht?
beim PKW ist es keine Einschränkung sondern beim PKW wird auf den Autobahn ähnlichen Kraftfahrstraßen die zul Höchstgeschwindigkeit aufgehoben, nur mit Anhänger gilt weiterhin 80 bzw 100 wenn der Anhänger darf
Es muß zwingen eine bauliche Trennung da sein.
das ist auch falsch, ein bauliche Trennung muß nur bei 1 spurigen Kraftfahrstrassen sein damit PKW nicht an die Höchstgeschwindigkeit gebunden sind, bei 2 spurigen genügen die weißen Streifen
Zitat
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
also bitte immer alles genau lesen, es gibt einmal die Ausnahmeverordnung und es gibt die StVO da speziell §3, 7 und 18 die das mit den Geschwindigkeiten Regeln, in erster Linie zählt erstmal §3 der StVO, dann das andere